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Gewährleistungsausschluss beim Kfz-Kauf bei öffentlichen Äußerungen möglich

Bekanntermaßen sind die einzelnen Kraftfahrzeugmodelle seitens der Hersteller in unterschiedlichen Ausstattungsvarianten erhältlich. Diese unterschiedlichen Ausstattungsvarianten schlagen sich in der Regel deutlich in den Verkaufspreisen nieder.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr entschieden, dass sich ein zwischen Privatpersonen grundsätzlich wirksam vereinbarter Gewährleistungsausschluss auch auf eine fehlerhafte Beschreibung des Verkäufers in einer Verkaufsanzeige auswirken kann.
Dies gilt sowohl bezüglich der Bewerbung eines Kraftfahrzeuges in Print-Medien als auch bei den einschlägigen Online-Plattformen (Autoscout24, mobile.de etc.).

Im konkreten Fall hat ein privater Verkäufer einen gebrauchten Pkw mit einer höheren Ausstattungsvariante beworben, als das Fahrzeug tatsächlich aufwies.
In der Vertragsurkunde haben die Parteien lediglich das Fahrzeugmodell ohne Konkretisierung der Ausstattungsvariante aufgenommen.

Daneben wurde – dies ist im Privatverkauf zulässig – ein umfassender Gewährleistungsausschluss für Sachmängel vereinbart.

Als der Käufer später bemerkt hat, dass es sich bei dem Fahrzeug um eine niedrigere Ausstattungsvariante handelt als vom Verkäufer ursprünglich beworben, forderte er den Verkäufer zur Zahlung einer Kaufpreisminderung auf.

Sowohl die Vorinstanzen als auch der BGH haben die Klage zurückgewiesen.
Die Angaben in der Bewerbung des Fahrzeuges hinsichtlich der Ausstattungsvarianten stellen grundsätzlich eine öffentliche Äußerung dar, die bei nicht Vorhandensein der Ausstattungsvariante zu einem Sachmangel des Fahrzeuges führen können.

Wesentlicher Inhalt der Entscheidung ist aber, dass sich der wirksam vereinbarte Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag auch auf die im Vorfeld des Vertragsschlusses erfolgte Bewerbung des Fahrzeuges auswirkt.

Insbesondere macht die Entscheidung deutlich, dass die in der Bewerbung des Fahrzeuges im Rahmen der Verkaufsanzeige keine zwischen den Parteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung darstellt (auf die sich der Gewährleistungsausschluss gegebenenfalls nicht auswirkt) sondern lediglich eine öffentliche Äußerung.
Der Unterschied liegt – und dies ist maßgeblich – darin, dass das Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ggf. neben dem sonst wirksamen Gewährleistungsausschluss dazu führen kann, dass entsprechende Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können.

Dies ließe sich jedoch, so der BGH, nicht auf öffentliche Äußerungen über die Beschaffenheit der Kaufsache übertragen.

Im konkreten Fall konnte der Kläger also mit seinem Klagebegehren, eine Kaufpreisminderung zu erzielen, keinen Erfolg haben.

Allerdings wird durch den BGH auch deutlich gemacht, dass die Abgrenzung zwischen öffentlichen Äußerungen und einer vereinbarten Beschaffenheit natürlich im Einzelfallfrage ist. Besondere Bedeutung kommt hierbei dem Wortlaut des konkreten Kaufvertrages und gegebenenfalls einer erforderlichen Vertragsauslegung zu.

In der Praxis wird dies dazu führen, dass die Richter ein besonderes Augenmerk darauf legen müssen, was die Parteien in Abgrenzung der maßgeblichen Kriterien vereinbaren wollten.

Den Fahrzeugkäufern – die vorstehenden Ausführungen gelten ausdrücklich nur für die Privatgeschäfte - ist dringend dazu zu raten, genaues Augenmerk auf die öffentliche Bewerbung des Fahrzeuges zu legen und, diese Eigenschaften auch detailliert in den Kaufvertrag aufzunehmen, sinnvollerweise als Beschaffenheitsvereinbarung.

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