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Führerscheinmaßnahmen bei Alkoholfahrten unter 1,6 Promille

1.
Seit dem Jahr 2014 haben manche Bundesländer, wie zum Beispiel Baden-Württemberg, damit begonnen, bei Alkoholfahrten unter 1,6 Promille auch ohne Zusatztatsachen die Anordnung einer medizinisch psychologischen Untersuchung (MPU) als gerechtfertigt anzusehen. In anderen Bundesländern verblieb es dagegen bei dem Grenzwert von 1,6 Promille.

2.
In Bayern hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München Ende 2015 in einer Entscheidung der Meinung des VGH Mannheim angeschlossen und hat damit seine bisherige Rechtsauffassung aufgegeben.

Im zu entscheidenden Fall wurde ein Kfz mit einem Promillewert über 1,1, jedoch unter 1,6 Promille geführt und das Strafgericht hatte die Fahrerlaubnis entzogen. Da der Aufforderung, eine MPU vorzulegen, nicht nachgekommen wurde, wurde der Antrag auf Wiedererteilung durch die Fahrerlaubnisbehörde abgelehnt. Diese Rechtsauffassung wurde durch das Verwaltungsgericht bestätigt. Demnach habe die Fahrerlaubnisbehörde die Pflicht, eine MPU anzuordnen, wenn eine Fahrerlaubnis strafgerichtlich entzogen wurde und dies auf der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruhe.

Auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration käme es dann nicht mehr an. Alleine durch Ablauf der Sperrzeit seien die Zweifel an der Fahreignung nicht zu beseitigen. Ein behördlicher Ermessensspielraum bestehe nicht.

Zumindest bereits ab 1,3 Promille könne auf eine besondere Trinkfestigkeit geschlossen werden, ab 1,5 Promille sei sogar von einem chronischen Alkoholkonsum mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos auszugehen. Insofern dürfe dann auch von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.

3.
Problematisch erscheint dabei, dass Wertungswidersprüche zwischen strafrechtlichen und fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften bestehen. Nachdem der Gesetzgeber aber hier bisher nicht tätig geworden ist, geht der VGH München nach wie vor davon aus, dass der gesetzlich angeordnete Vorrang der strafgerichtlichen Beurteilung gelte. Dies gelte damit auch schon bei Werten ab 0,3 Promille in Verbindung mit alkoholbedingten Fahrfehlern, also relativer Fahruntüchtigkeit.

4.
Zwischenzeitlich hat das Bayerische Staatsministerium des Inneren eine Bewertung vorgelegt. Darin wurden die bayerischen Fahrerlaubnisbehörden darüber informiert, dass bis auf weiteres an der bisherigen Verfahrensweise festgehalten werden soll. Dies bedeutet für eine erstmalige Trunkenheitsfahrt mit strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis, dass im Wiedererteilungsverfahren bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr stets die Anordnung einer MPU zu erfolgen hat und bei einer BAK von mindestens 1,1 Promille und weniger als 1,6 Promille die Beibringung einer MPU nur dann anzuordnen ist, wenn im Einzelfall aus der strafgerichtlichen Entscheidung über den Promillewert hinaus weitere Anhaltspunkte hinzutreten, welche die Annahme einer Alkoholproblematik begründen.

Insofern dürfen also Rückschlüsse aus dem Vor- und Nachtatverhalten gezogen werden und natürlich auch aus bereits vorliegenden alkoholbedingten Vorahndungen.

5.
Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu bleibt derzeit noch abzuwarten. Inwieweit der Gesetzgeber noch einmal tätig wird ist nicht eindeutig zu beantworten, nachdem nun bereits seit über zwei Jahren Unklarheiten und Wertungswidersprüche durch die uneinheitliche Anwendung der Promillegrenzen zwischen den einzelnen Bundesländern bestehen, ohne dass hier eine allgemein gültige Regelung gefunden wurde.

Das Problem wurde auch auf dem Verkehrsgerichtstag 2016 erörtert. Der Verkehrsgerichtstag hat empfohlen, dass Alkoholsünder bereits bei der ersten Auffälligkeit künftig bundesweit einheitlich schon ab einem Promillewert von 1,1 die MPU absolvieren müssen, wenn sie ihren Führerschein zurück erhalten wollen. Der Verkehrsgerichtstag gibt in seinen Stellungnahmen regelmäßige Empfehlungen an die Politik ab, sodass hier in Zukunft tatsächlich eine Verschärfung der MPU-Rechtslinien zu erwarten ist.

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