Elternunterhalt und Sozialhilferegress

Werden Eltern pflegebedürftig und können Heimkosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bezahlen, ergibt sich für die erwachsenen Kinder häufig das Problem, wie die teure Heimunterbringung ihrer Eltern finanziert werden kann.

Die Pflegeversicherung übernimmt nur Aufwendungen für die Pflege aber keine Wohnkosten. Zwar kann ggf. ein Pflegewohngeldzuschuss beantragt werden und auch Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind unter gewissen Voraussetzungen möglich.

Oft reichen aber trotzdem die eigenen Einkünfte daneben nicht aus, um die Kosten voll abzudecken. In diesen Fällen ist dann der Gang zum Sozialamt regelmäßig unumgänglich. Sozialhilfe kann aber nicht erhalten wer nicht bedürftig ist oder wer durch den Einsatz seines Vermögens oder durch Rückforderung von in den letzten 10 Jahren verschenktem Vermögen seinen Unterhaltsbedarf selbständig decken kann. Man spricht dabei vom Nachrang der Sozialhilfe.

Wenn beim betroffenen Elternteil zumindest vorerst kein verwertbares Vermögen und auch keine Rückforderungsrechte gegen Beschenkte oder deren Erben aus den letzten 10 Jahren festgestellt werden können, übernimmt das Sozialamt die nicht gedeckten Kosten. Es hat aber das Recht in eigenem Namen von den Kindern Unterhalt für die Eltern zu fordern, wenn ein Unterhaltsanspruch dem Grunde und der Höhe nach besteht bzw. es kann Geschenke zurückfordern.
In diesem Fall werden die Kinder dann vom Sozialamt aufgefordert, Auskunft über ihr eigenes Einkommen und Vermögen zu erteilen bzw. der Beschenkte soll sich zur Schenkung erklären.

Die Unterhaltsverpflichtung richtet sich nach den individuellen wirtschaftlichen Möglichkeiten des Kindes.
Es entbrennt dann oft Streit darüber, was vom Einkommen unterhaltsmindernd abgesetzt werden kann bzw. ob gebildete Rücklagen aufgelöst werden müssen, oder wie die Einkünfte der Lebenspartner zu berücksichtigen sind.

Dem unterhaltverpflichteten Kind steht gegenüber seinem Elternteil ein angemessener Selbstbehalt zu und es können Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden. Der Selbstbehalt erhöht sich mit jedem unterhaltspflichtigen Kind bzw. unter Umständen auch für den nicht über ein eigenes Einkommen verfügenden Ehegatten. Das verbleibende Resteinkommen ist dann in der Regel zur Hälfte für den Elternunterhalt einzusetzen.

Grundsätzlich ist das unterhaltspflichtige Kind auch dazu verpflichtet, sein Vermögen zur Erbringung des Unterhalts für den pflegebedürftigen Elternteil einzusetzen. Dabei müssen jedoch die sonstigen Verpflichtungen des unterhaltspflichtigen Kindes berücksichtigt werden und es braucht seinen eigenen angemessenen Haushalt nicht zu gefährden und auch nicht seine Alterssicherung.
Ebenso kann eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden, wenn das den Unterhaltspflichtigen von laufenden Einkünften abschneidet die zur Bestreitung des eigenen Unterhalts bzw. zur Altersversorgung benötigt werden.

Auch die Verwertung eines angemessenen Familienheims kann nicht verlangt werden. Ggf. kann jedoch ein mietfreies Wohnen als fiktives Einkommen einkommenserhöhend berücksichtigt werden. Würde die Verwertung des eigenen Vermögens einen nicht zu vertretenden Nachteil mit sich bringen, so ist die Verwertung ebenfalls nicht zumutbar.

Letzten Endes handelt es sich aber immer um eine Einzelfallbetrachtung. Oft werden die sich ergebenden Probleme erst dann erkannt, wenn Zahlungsansprüche angemeldet werden. Wenn man eine Zahlungsaufforderung eines Sozialleistungsträgers erhält ist es auf jeden Fall sinnvoll, die dort geltend gemachten Forderungen einmal nachprüfen zu lassen, da gerade bei der Frage, welche Positionen unterhaltsmindernd sind bzw. welches Vermögen Schonvermögen darstellt oder ob einer Schenkung eine Verpflichtung gegenüberstand regelmäßig Ansatzpunkte gegeben sind, die die Forderungen zumindest reduzieren können.

Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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