Streitfall: Die Hecke in Nachbars Garten

In der heutigen Zeit werden große Baugrundstücke häufig geteilt. Das damit verbundene Zusammenrücken mehrerer kleiner Gartengrundstücke bringt häufig Streitigkeiten zwischen den Nachbarn mit sich, wenn die Gartengrenzen bepflanzt werden, um einen natürlichen Sichtschutz zum Nachbarn zu erhalten.

Grundsätzlich gibt es Abstandsvorschriften nur für Bäume, Sträucher und Hecken. Anderen Pflanzen, wie z. B. Stauden brauchen grundsätzlich keinen Grenzabstand einzuhalten. Der Grenzabstand richtet sich nach der Höhe des Gewächses. Ist die Pflanzung bis zu 2 m hoch, beträgt der notwendige Abstand zur Grundstücksgrenze mindestens 50 cm. Ist das Gewächs höher als 2 m, so muss es mindestens 2 m von der Grenze entfernt gepflanzt sein. Zur Ermittlung des Grenzabstandes ist die kürzeste Verbindung zwischen der Grenze und der Mitte des Stammes bei Bäumen bzw. zur Mitte des am nächsten an der Grenze stehenden Triebes eines Strauches oder einer Hecke zu messen. Dabei ist immer diejenige Stelle maßgebend, an der der Stamm oder Trieb aus dem Boden austritt.
In einigen Fällen können Sonderregeln gelten, z. B. bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder einem Waldgrundstück. Die vorbenannten Abstandsregeln gelten auch nicht für Gewächse, die sich hinter Mauern oder anderen Einfriedungen befinden und diese nicht oder nur unerheblich überragen.

Nimmt der Nachbar eine Pflanzung vor, die den vorstehenden Grundsätzen widerspricht, so kann man grundsätzlich die Herstellung einer vorschriftsmäßigen Abstands verlangen. Selbstverständlich kann man auf die Durchsetzung seines Anspruchs auch verzichten, wenn man durch den Baum oder die Hecke keine Störung erwartet. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass ein Anspruch auf Herstellung eines vorschriftsmäßigen Abstandes einer Verjährungsfrist von 5 Jahren unterliegt. Diese beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und man von den sog. anspruchsbegründeten Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Wenn einmal die Verjährung des Anspruchs eingetreten ist, kann man die Herstellung eines vorschriftsmäßigen Abstandes nicht mehr durchsetzen. Allerdings ist diese Verjährungsregelung grundsätzlich nur auf diejenige Pflanze anzuwenden, die vor Ablauf der Verjährungsfrist gepflanzt worden war. Stirbt diese Pflanze ab und wird durch eine anderen ersetzt, so gilt für diese eine neue Verjährungsfrist ab dem Zeitraum der Pflanzung.

Ist ein Baum beispielsweise durch eine gemeindliche Baumschutzverordnung geschützt, so treten nach herrschender Auffassung die Vorschriften über den Grenzabstand zurück. Der Nachbar kann dann eine Beseitigung des Baumes oder einen Rückschnitt nur gem. den Regelungen der jeweiligen Baumschutzverordnung verlangten.

Bei einem Überhang von Zweigen oder dem Eindringen von Wurzeln aus dem Nachbargrundstück dürfen diese an der Grundstücksgrenze abgeschnitten werden. Voraussetzung ist aber, dass eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch den Überhang vorliegt. Die Tatsache, dass durch die überhängenden Zweige einige Blätter auf das Grundstück fallen, genügt hierfür nicht. Vor einer Entfernung muss dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung der überhängenden Zweige unter Beachtung der Wachstumsperioden gesetzt werden. Erst wenn der Nachbar diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, kann der Grundstückseigentümer selbst tätig werden Auch diese Rechte des Grundstückseigentümers können durch öffentlich-rechtliche Vorschriften - wie oben bereits beschrieben - eingeschränkt sein.

Zu Streitigkeiten kommt es gelegentlich auch bzgl. Früchten, die an überhängenden Zweigen über dem Grundstück des Nachbars hängen. Hier ist zu beachten, dass die Frucht am überhängenden Zweig Eigentum des Nachbarn ist, auf dessen Grundstück der Obstbaum steht. Es ist also nicht erlaubt, Äpfel vom Baum des Nachbarn zu pflücken. Fallobst dagegen gehört grundsätzlich denjenigen, auf dessen Grundstück das Obst gefallen ist.

Bürgerreporter:in:

Greiner & Kollegen PartGmbB Rechtsanwälte aus Friedberg

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