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Sozialversicherungsschutz auch bei unwiderruflicher Freistellung

In Abwicklungs- oder Aufhebungsverträgen oder auch in einer separaten Vereinbarung nach einer erfolgten Kündigung wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht selten vereinbart, dass der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung freigestellt wird.

Nach ständiger Rechtsprechung war/ist Voraussetzung für den Fortbestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung stellt und im Gegenzug der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers auch tatsächlich entgegennimmt.

Nach einem Treffen der Spitzenverbände der Krankenkassen im Jahr 2005 vertrat man dort die Auffassung, dass das Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung bei einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung mit dem letzen Arbeitstag, an welchem der Arbeitnehmer zur Erbringung einer Arbeitsleistung verpflichtet sei, ende, da im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung verzichtet wurde.

Um diese Konsequenz zu verhindern, wurde in der Vergangenheit häufig anstelle eine unwiderruflichen eine widerrufliche Freistellung vereinbart, wobei etwaig noch bestehender Resturlaub und Freizeitausgleich gewährt wurde. Problematisch hierbei war insbesondere für den Arbeitnehmer, dass bei einer widerruflichen Freistellung der Arbeitgeber ihn jederzeit wieder zur Arbeitsleistung verpflichten konnte.

Mit Urteil des Bundessozialgerichtes vom 24.09.2008 wurde entschieden, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich auch im Falle einer einvernehmlichen und unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses besteht.

Auch die Sozialversicherungsträger haben bei einer Besprechung der Spitzenverbände im März 2009 abgestimmt, dass zum Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses mit entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Schutz auch dann auszugehen ist, wenn eine einvernehmliche unwiderrufliche Freistellung vereinbart wurde. Es wird also zukünftig nicht mehr erforderlich sein, wie dies zuletzt von Arbeitgebern häufig vorgenommen wurde, nur widerrufliche Freistellungen in Aufhebungsverträgen oder Abwicklungsverträgen zu vereinbaren.

Weitere Freistellungsfälle:
Nach Maßgabe des § 45 SGB V kann bei Freistellung zur Pflege von erkrankten Kindern dies für den Arbeitnehmer zu einem Krankengeldanspruch führen, soweit es nach einem vom Arbeitnehmer beizubringenden ärztlichen Zeugnis erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleibt und eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen oder pflegen kann und das Kind darüber hinaus das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Darüber hinaus besteht auch ein Anrecht zur Freistellung zur Arbeitssuche. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitssuche von der Arbeit freizustellen, ergibt sich aus
§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III.

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