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Abschleppkosten bei mobilen Halteverbotszeichen

Es gibt immer wieder Konstellationen, in denen ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt hat und zeitlich später sog. mobile Halteverbotsschilder aufgestellt werden.

Im Zusammenhang mit diesen Verbotsschildern kommt es dann dazu, dass das Fahrzeug ggf. abgeschleppt wird.

Es stellt sich die Frage ob dem Halter des Kraftfahrzeuges diese Kosten auferlegt werden können oder nicht.
Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1996 entschieden, dass es nicht unverhältnismäßig sei, wenn ein zunächst zulässig geparktes Fahrzeug 4 Tage nach Aufstellen eines Halteverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt wird.
Begründet wurde dies damit, dass die Wirksamkeit eines Verkehrszeichens nicht von der „subjektiven Kenntnisnahme“ des betroffenen Verkehrsteilnehmers abhängt. Hierbei wurde festgehalten, dass Verkehrsteilnehmer nicht nur der Fahrzeugführer sondern auch der Halter ist, so lange er die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug inne hat.
Festgestellt wurde, dass auch das Dauerparken eine grundsätzlich erlaubte Form der Teilnahme am Straßenverkehr ist.
Jeder Verkehrsteilnehmer müsse dann aber mit Situationen rechnen, die kurzfristig zu einer Veränderung bestehender Verkehrsregelungen führen.
Man könne also nicht darauf vertrauen dass ein zunächst erlaubtes Parken auch 4 Tage später noch erlaubt ist.

In der Folge gab es unterschiedliche Rechtsprechungen zur Frage, welche Frist maßgeblich sei und, ob die „4-Tages-Frist“ die Obergrenze darstelle.

In diesem Zusammenhang sind nunmehr zwei jüngere, obergerichtliche Entscheidungen ergangen. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat beispielsweise entschieden, dass der Verkehrsteilnehmer zu den Kosten der Umsetzung nach Sicherstellung des Fahrzeuges herangezogen werden kann, wenn zwischen dem Tag der Aufstellung des Verkehrszeichens und dem Tag der Abschleppmaßnahme 3 volle Kalendertage liegen.

Maßgeblich seien Überlegungen hinsichtlich der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-kehrs, um die angemessene Frist zu bestimmen, hier 3 Tage. Nochmals wird be-tont, dass es auf die individuellen Verhältnisse einzelner Verkehrsteilnehmer nicht ankommt.

Das Oberverwaltungsgericht Bautzen kommt zum gleichen Ergebnis, stellt also fest, dass das Fahrzeug ab dem 4. Tag nach Aufstellen des Halteverbotsschildes abge-schleppt werden kann. Diese Zeit verlängere sich weder in Abhängigkeit von bei-spielsweise Schulferien oder von Sonn- oder Feiertagen.

Insbesondere hinsichtlich eines Dauerparkplatzes in den Schulferien stellt das Ge-richt fest, dass dem öffentlichen Interesse an notwendigen Baumaßnahmen der Vorrang zu geben sei.
Schlussendlich scheint sich also in der Rechtsprechung die sog. „Vorlauffrist“ von 3 Tagen zu manifestieren.

Wird das Fahrzeug danach abgeschleppt, können dem Halter die Kosten auferlegt werden.

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