Geschäfte im Landkreis können mit Termin öffnen

Welche neuen Regelungen durch die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft treten
Im Landkreis Augsburg befindet sich die 7-Tage-Inzidenz derzeit zwischen 50 und 100. Dadurch ergeben sich durch das Inkrafttreten der neuen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung insbesondere folgende Änderungen:

Einzelhandel
Geöffnet sein dürfen unter anderem der Lebensmittelhandel, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken, Pfandleihäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tier- und Futtermittelläden sowie der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.

Zudem dürfen aufgrund der aktuellen Inzidenz Ladengeschäfte für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum öffnen. Hierbei ist zu beachten, dass für jeden gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden 40 m2 Verkaufsfläche einzukalkulieren sind. Zudem ist der Betreiber des Geschäfts verpflichtet, die Kontaktdaten seiner Kunden zu erfassen.

Gastronomie
Kunden sind bei der Abholung von Speisen dazu verpflichtet eine FFP2-Maske zu tragen. Für das Personal mit Kundenkontakt ist ein MNS ausreichend.

Dienstleistungsbetriebe
Körpernahe Dienstleistungen sind mit Ausnahme der Dienstleistung von Friseuren sowie hygienischen und pflegerischen Dienstleistungen (nicht-medizinische Fuß-, Hand-, Nagel-, Gesichtspflege) untersagt.

Für nicht-körpernahe Dienstleistungen gelten in geschlossenen Räumlichkeiten die Regelungen für den Einzelhandel und unter freiem Himmel die geltenden Kontaktbeschränkungen.

Kontaktbeschränkungen
Private Zusammenkünfte sind wieder zwischen dem eigenen Haushalt und einem weiteren Haushalt möglich, dabei darf die maximale Anzahl von fünf Personen nicht überschritten werden. Wichtig: Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Sport
Kontaktfreier Sport ist mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten unter freiem Himmel zulässig. Bei Kindern unter 14 Jahren auch in Gruppen von bis zu 20 Kindern.

Informationen zu sportartenspezifischen Fragestellungen stellt der Bayerische Landessport-Verband auf seiner Homepage zur Verfügung. Bei konkreten Fragestellungen zu Einzelfällen können sich Vereine aus dem Landkreis aber auch per E-Mail an sport@LRA-a.bayern.de wenden.

Schulen, Kitas, Erwachsenenbildung (ab dem 15. März 2021)
Ab Montag, 15. März 2021, ist in Schulen wieder Präsenzunterricht möglich, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Ist dies nicht möglich, findet Wechselunterricht statt.

Kitas können weiter geöffnet bleiben, solange die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).

Angebote der Erwachsenenbildung sind ebenfalls in Präsenzform erlaubt, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen allen Beteiligten gewährleistet werden kann.

Quarantäne nach der Einreise
Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten müssen sich künftig 14 Tage in Quarantäne begeben, wobei keine Freitestung nach fünf Tagen möglich ist.

Die vollständige 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die Einreisequarantäneverordnung sowie alle Informationen, die den Landkreis Augsburg im Zusammenhang mit COVID-19 betreffen, finden Interessierte auf der Internetseite des Landkreises Augsburg unter www.landkreis-augsburg.de/corona und den entsprechenden Unterseiten.

Bürgerreporter:in:

Landratsamt Augsburg aus Augsburg

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