„Public Viewing“ zur Fußball-Europameisterschaft: Diese rechtlichen Vorgaben sind zu beachten

Zulässigkeit ist vom Hauptzweck der Zusammenkunft abhängig

Anlässlich der aktuell stattfindenden Fußball-Europameisterschaft mehren sich die Nachfragen, ob das sogenannte „Public Viewing“ – also die Übertragung der Spiele für ein öffentliches Publikum – vor dem Hintergrund der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) zulässig ist. Seitens des Bayerischen Staatministeriums für Gesundheit und Pflege heißt es dazu auf Anfrage erläuternd, dass öffentliche Veranstaltungen nach § 7 Abs. 1 der 13. BayIfSMV zwar aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis prinzipiell möglich seien. Beim „Public Viewing“ könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese beiden Voraussetzungen eingehalten werden könnten, so dass derartige öffentliche Veranstaltungen im Sinne der BayIfSMV nicht zulässig sind. Sportübertragungen, beispielsweise im Außenbereich von Gastronomiebetrieben, sind der ministeriellen Auskunft zufolge grundsätzlich dann untersagt, wenn der „Eventcharakter des gemeinsamen Fernsehens maßgeblich im Vordergrund“ steht.

Dem Staatsministerium zufolge ist die Übertragung der Sportereignisse jedoch nicht prinzipiell untersagt. Ist beispielsweise der Verzehr von Speisen und Getränken der Hauptzweck einer Zusammenkunft und wird das jeweilige Sportereignis lediglich im Hintergrund übertragen, so ist dies im Rahmen des Gastronomiebetriebs zulässig.

Bürgerreporter:in:

Landratsamt Augsburg aus Augsburg

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