Gemeinsame Schulden nach Trennung und Scheidung

Vielfach nehmen Eheleute während der Ehe gemeinsam Darlehen auf. Dies kann sein für die Kosten einer Wohnungseinrichtung, einen PKW, zur Finanzierung des Eigenheims oder einfach als sonstiger Konsumkredit.
Gegenüber der Bank haften die Eheleute in der Regel gemeinsam, also als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB, soweit sie beide Vertragspartner sind.
Dies bedeutet, dass die Bank Ihre Forderung gegenüber dem Einen oder dem Anderen, oder aber gegenüber beiden - jeweils in voller Höhe - geltend machen kann. Allerdings erhält die Bank den geschuldeten Betrag insgesamt nur einmal.
Im sogenannten Innenverhältnis, also im Verhältnis der Ehegatten zueinander hat nach der gesetzlichen Vorschrift des § 426 BGB jeder die Hälfte zu tragen, es sei denn, man hätte sich auf eine andere Aufteilung verständigt.
Eine solche Verständigung über eine anderweitige Aufteilung findet in der Regel während der Ehe statt, auch wenn dies den Ehegatten oft gar nicht bewusst wird, also eine "stillschweigende" anderweitige Vereinbarung getroffen wird.

In diesem Sinne werden die laufenden Darlehensraten meist von dem alleinig oder besserverdienenden Partner getragen. Auch wenn beide Eheleute einen Verdienst haben erfolgt die Zahlung der monatlichen Raten oft nach gemeinsamer Absprache.
Derjenige Ehegatte, der während der intakten Ehe somit allein oder zum größeren Teil die Tilgung geleistet hat kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung für diese Zeit keine Ausgleichsleistungen vom anderen Ehegatten verlangen.

Nach der Trennung der Eheleute und nach Scheidung verändert sich diese Situation jedoch grundlegend, da nicht erwartet werden kann, dass nur ein Ehegatte weiterhin die Last für die gemeinsame Schuld trägt. Haben beide Eheleute einen ausreichenden Verdienst, kann die Schuld künftig von beiden Ehegatten hälftig übernommen werden.
Wie verhält es sich jedoch, wenn ein Ehegatte (meist die Frau) wegen der Betreuung von Kindern oder aus anderen Gründen keinen oder nur einen geringen Verdienst hat und sich insoweit sogar ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Mann ergibt? In einem solchen Fall muss die Gesamtschuld vernünftigerweise in die Unterhaltsberechnung wie folgt miteinbezogen werden:
Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau orientiert sich u. a. an der Höhe des Einkommens des Ehemannes. Dabei muss auch geprüft werden, inwieweit dieses Einkommen herangezogen werden kann. Es wird also die sogenannte Leistungsfähigkeit ermittelt. Dies bedeutet, dass vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Mannes berufsbedingte Aufwendungen immer, aber zum Beispiel auch Altersvorsorgebeiträge bis zu einer bestimmten Höhe abgezogen werden können. Dann die hier interessierenden Darlehensverbindlichkeiten, soweit sie vom Mann noch in voller Höhe getragen werden. Schließlich der stets vorrangige Kindesunterhalt, welcher sich ebenso am Einkommen des Vaters orientiert und anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt wird. Aus dem dann noch vorhandenen Resteinkommen errechnet sich schließlich der Ehegattenunterhalt.
Hieraus ist unschwer zu erkennen, dass die Ehefrau aufgrund ihres dann geringer ausfallenden Unterhalts nahezu gleich an der gemeinsamen Darlehenstilgung beteiligt ist.
In der Praxis wird diese unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der Gesamtschuld in der Regel so gehandhabt.

Zu achten ist aber darauf, dass sich die unterhaltsrechtliche Situation auch ändern kann. Beispielsweise entfällt der nacheheliche Unterhalt bei Wiederverheiratung oder einer längeren Lebensbeziehung. Auch ändert sich die Situation, wenn die Frau aus anderen Gründen keinen Unterhaltsanspruch mehr hat, sei es z.B. durch Aufnahme einer Arbeitstätigkeit oder durch zeitliche Begrenzung des Unterhalts. Dann ist die alleinige Tilgung der Darlehensverbindlichkeit durch den Mann nicht mehr gerechtfertigt und es muss eine neue Regelung getroffen werden. Letztlich sollte dann jeder der Gesamtschuldner in gleicher Höhe monatlich Zins- und Tilgung erbringen, oder eine spätere Ausgleichszahlung vereinbart werden.

Da es bei gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten sehr viele unterschiedliche Sachverhalte gibt, konnte dieses Thema hier nur gekürzt dargelegt werden. Im Einzelfall ist eine Beratung erforderlich.

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