Weimar: Corona-Maßnahmen an Schulen untersagt

Medienschlacht um Deutungshoheit

Das Familiengericht Weimar hat ein Aufsehen erregendes Urteil gefällt: Es hat an zwei Schulen der Stadt zahlreiche Corona-Maßnahmen wegen Gefährdung für das Kindeswohl untersagt und gleichzeitig bestimmt, dass der Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten sei. Auch die Aussagekraft von Corona-Tests wird im Urteil in Zweifel gezogen.

In den Leitmedien wird versucht, die Bedeutung des Urteils herunter zu spielen. Die  Reaktion ist weitgehend ablehnend. Einige große Medien berichten gar nicht, andere greifen die Unabhängigkeit des Gerichts an oder bezeichnen das Urteil als „fragwürdig“, wie etwa „Focus“ in diesem Artikel.

Es ist vermuten, dass die Bevölkerung durch die Leitmedien eher politisch und staatstragend über das Urteil unterrichtet wird. Deshalb veröffentliche ich hier die Pressemitteilung #2/21 des "Netzwerkes Kritscher Richter und Staatsanwälte (KRiStA). Die Aussagen des Netzwerkes zu dem Urteil sind sicherlich fundierter und auf Expertise gegründet. Ob die Kommentare aus den Redaktionen der Leitmedien auf derselben Expertise gründen, lasse ich mal offen..

Gericht ordnet Rückkehr zur Normalität an Schulen an –
Netzwerk KRiStA begrüßt „Paukenschlag von Weimar“ 

Das Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte (KRiStA) begrüßt die Entscheidung des Amtsgerichts Weimar zur Rückkehr zur Normalität an Schulen. Mit Beschluss vom 08.04.2021 (Aktenzeichen: 9 F 148/21) hatte das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung Lehrern, Schulleitungen und weiteren Vorgesetzten einer Regelschule und einer Grundschule untersagt, die Schüler zum Tragen von Masken, zum Einhalten von Mindestabständen und zur Teilnahme an Corona-Tests zu verpflichten. Weiter hatte es angeordnet, den Präsenzbetrieb an den betroffenen Schulen aufrechtzuerhalten.

Die Entscheidung erging auf Anregung von zwei Schülern im Alter von 8 und 14 Jahren. Es handelte sich um ein so genanntes Kinderschutzverfahren nach § 1666 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Vorschrift bietet Familiengerichten eine Handhabe, zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl von Amts wegen Maßnahmen gegen Dritte (wie eben Lehrer, Schulleitungen und Behörden) zu treffen. Die Entscheidung gilt nicht nur für die am Verfahren beteiligten Schüler, sondern für alle Schüler der betroffenen Schulen.

Das Gericht sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Zwang zum Maskentragen, aber auch die anderen genannten Maßnahmen Schulkinder in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung schädigen könnten, ohne dass dem ein nennenswerter Nutzen gegenüberstehe, erläuterte KRiStA-Sprecher Oliver Nölken die Weimarer Entscheidung. Bemerkenswert sei, dass das Gericht sich zur Beurteilung des Nutzens der Maßnahmen auf drei Sachverständigengutachten von Professoren auf dem Gebiet der Medizin, Psychologie und Biologie gestützt und das gefundene Ergebnis dann sorgfältig gegen die Grundrechte der Kinder abgewogen habe.

„Die Weimarer Entscheidung ist nicht nur ein Paukenschlag in der Sache“, sagte Oliver Nölken. „Sie ist vor allem auch in ihrer Methodik Maßstab und Vorbild für Richterinnen und Richter in ganz Deutschland.“ Gerichte hätten den entscheidungserheblichen Sachverhalt zunächst sorgfältig zu ermitteln und erst dann zu bewerten.

Es reiche dazu nicht aus, sich ungeprüft und kritiklos auf amtliche Quellen zu verlassen. Vielmehr müsse ein Richter sich auch die Mühe machen, sich unbefangen mit abweichenden fachlichen Auffassungen auseinandersetzen. Dabei komme es nicht darauf an, die Person derer zu bewerten, die abweichende Ansichten äußerten, sondern das Gewicht ihrer Argumente zu wägen.

Nölken rief den Freistaat Thüringen und seine betroffenen Behörden und Schulen auf, die Gerichtsentscheidung zu befolgen. In einer ersten Stellungnahme hatte das Bildungsministerium in Erfurt die praktische Relevanz des Weimarer Beschlusses angezweifelt und zudem angekündigt, gegen die Entscheidung vor das Oberlandesgericht Jena ziehen zu wollen.

Bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage werde der Staatsregierung aber sicher auffallen, dass nach § 57 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gar kein Rechtsmittel gegen eine einstweilige Anordnung des Familiengerichts gegeben sei. „In einem Rechtsstaat muss man Gerichtsentscheidungen auch dann respektieren, wenn sie einem nicht gefallen. Das gilt auch für die Thüringer Staatsregierung“, stellte KRiStA-Sprecher Oliver Nölken klar.

Bürgerreporter:in:

Hajo Zeller aus Marburg

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