Lebende Affen sind keine Kuscheltiere!

Foto: ©Huber

Affen sind wildlebende Tiere, viele Arten sind in ihren natürlichen Vorkommen stark gefährdet.

Bonn - Alle Affen unterliegen dem internationalen Artenschutzrecht und brauchen bei Aus- und Einreise entsprechende Genehmigungen.

Grundlage ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, zu dessen Einhaltung sich weltweit fast 180 Staaten verpflichtet haben. Diesen Hinweis gibt das Bundesamt für Naturschutz (BfN) vor dem Hintergrund, dass vom deutschen Zoll ein lebender Affe beschlagnahmt wurde, der von dem bekannten Sänger Justin Bieber nach Deutschland mitgebracht wurde. Da die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden konnten, musste der Affe vom Zoll beschlagnahmt und in eine Quarantäne-Einrichtung gebracht werden.

Durch die notwendigen Genehmigungen wird sichergestellt, dass nur solche Tiere ein- oder ausgeführt werden, die naturverträglich und rechtmäßig erworben wurden (z.B. rechtmäßig gezüchtet). Das gilt auch für geschützte Tiere, die als "Haustiere" gehalten werden, wie z.B. Papageien. Daneben sind auch strenge Veterinärregeln zu beachten, da Affen - aber auch andere Tierarten - als Überträger von gefährlichen Krankheiten in Betracht kommen.

Darüber hinaus ist die Haltung von Tieren exotischer Arten oft sehr anspruchsvoll und erfordert meist neben speziellen Klimabedingungen auch eine Versorgung mit ausgewähltem Futter. "Grundsätzlich sind Tiere von wildlebenden Arten, auch wenn es sich um Nachzuchttiere handelt, keine Kuscheltiere und damit weder für unerfahrene Tierhalter, noch für Kinder oder Jugendliche geeignet", so die BfN-Präsidentin Prof. Beate Jessel.

Die meisten Affen leben in Gruppen zusammen, eine Haltung als Einzeltier ist nicht artgerecht, so dass eine Haltung von Affen durch Privatpersonen generell nicht in Betracht kommt. Bei Affen kommt hinzu, dass sie aufgrund ihres Gebisses und ihrer Kraft sehr problematisch in der Haltung sein können.

Hintergrund

Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES - Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora), dem inzwischen fast 180 Staaten beigetreten sind, regelt den grenzüberschreitenden Transport von etwa 35.000 geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie aus ihnen gewonnenen Teilen und Erzeugnissen.
Unabhängig davon, ob dieser Transport zu kommerziellen Zwecken oder zu rein privaten Zwecken erfolgt, dürfen geschützte Exemplare international nur dann ein- oder ausgeführt werden, wenn an den Ländergrenzen offizielle CITES-Genehmigungen vorgelegt werden, die eine naturverträgliche Nutzung bestätigen. Das Bundesamt für Naturschutz (BfN), im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ist die deutsche Genehmigungsbehörde für alle Im- und Exporte von Tier- und Pflanzenarten, die durch CITES international geschützt sind.

Auf der BfN-Internetseite finden Sie unter
http://www.bfn.de/0305_regelungen.html
ausführliche Informationen zu artenschutzrechtlichen Erfordernissen.

Bürgerreporter:in:

Karl-Heinz Huber aus Langenfeld

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