Bitte nicht stören!

Foto: Natürlich Jagd

Jetzt beginnt in Wald und Flur die Zeit, in der Wildtiere ihre Jungen bekommen.

Münster - Die ersten Feldhasen sind geboren, die ersten Eier gelegt und viele Ricken sind schon trächtig. Um ihre Jungtiere auszutragen oder auszubrüten, brauchen Rehe, Vögel und Co. vor allem viel Ruhe. Doch: Im Wald freilaufende Hunde können die Tiere erheblich stören.

Die Initiative Natürlich Jagd (www.natuerlich-jagd.de) appelliert an Hundebesitzer, sich beim zuständigen Ordnungsamt oder Forstbetrieb nach den örtlichen Verordnungen zu erkunden. Denn: In vielen Bundesländern gibt es vom 1. März bis zum 15. Juli eine Leinenpflicht, weil dann die Wildtiere ihre Jungen zur Welt bringen. Zudem dürfen sich Hunde nur auf Wegen im Einflussbereich ihres Halters ohne Leine bewegen. Im Wald, abseits der Wege, ist der Hund an der Leine zu führen.

Die Leinenpflicht vom 1. März bis zum 15. Juli gibt es nicht ohne Grund. Immer wieder kommt es vor, dass Hunde sich aus dem Einflussbereich ihres Halters herausbewegen und dabei Wild aufscheuchen oder, im schlimmsten Fall, sogar jagen. Denn eines ist vielen Hundefreunden nicht immer bewusst: Der Hund ist seinem Ursprung nach ein Raubtier mit Jagdtrieb. Und hat ein Hund eine Fährte aufgenommen und jagt einem Wildtier hinterher, können nur extrem gut trainierte Vierbeiner zurückgerufen werden. Wenn ein normaler Hund einmal erfolgreich gewildert hat, ist er, gestärkt durch diesen Erfolg, nur sehr schwer wieder von diesem Jagdtrieb abzubringen.

Was tun, wenn der Hund ein Wildtier reißt?

Ist es passiert und ein Hund hat ein Tier verletzt, empfiehlt Natürlich Jagd folgende Vorgehensweise: Zuerst sollte der Hund angeleint werden, wenn es sich dabei um das eigene Haustier handelt. Bei fremden Hunden ist es sicherer, Abstand zu halten. Das Tier könnte aggressiv reagieren, um seine Beute zu schützen. Als nächstes ist der zuständige Jäger oder die Polizei zu verständigen. Ein solcher Hundeangriff kann rechtliche Folgen nach sich ziehen, denn Jagdwilderei ist ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Bei einer Anzeige können Geld- und sogar Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren verhängt werden.

Bürgerreporter:in:

Karl-Heinz Huber aus Langenfeld

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