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Fotografie - Fotorecht
Fremde Fotos bei Facebook können teuer werden

  • Ein neuer Beitrag zum Thema Fotorecht
  • hochgeladen von Jens Schade

Das Foto zeigt eine hübsche, unbekleidete Dame sitzend auf einer alten Badewanne irgendwo draußen vor einer Graffitiwand. Es handelt sich um ein Bild aus einer Serie für einen Kalender. Diese Aufnahme kam einem Facebook-User aber ziemlich teuer, wie ein Urteil des Landgerichts Köln bestätigt.

Der Beklagte in jenem Rechtsstreit vor dem Landgericht hatte das Kalenderbild nicht fotografiert, es aber bei Facebook gepostet mit dem Text: „Auszug aus dem Spendenkalender 2016. Der X-Kalender von L. M. entstand an verlassenen Orten in und um Berlin. Mehr unter www….“

Dies gefiel dem Kläger – einem Fotografen und Fotokünstler, der das Aktfoto aufgenommen hatte - jedoch ganz und gar nicht. Er beauftragte einen Rechtsanwalt und ließ den Facebook-Poster wegen unlizensierter Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung von geschützten Werken abmahnen. Darauf gab der Facebook-Enthusiast tatsächlich die geforderte Unterlassungserklärung ab und erklärte, „es ab sofort zu unterlassen, Vervielfältigungen des nachstehenden Lichtbildwerks ohne Zustimmung des Unterlassungsgläubigers herzustellen beziehungsweise herstellen zu lassen und/oder anderweitig zu vervielfältigen beziehungsweise vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen beziehungsweise öffentlich zugänglich machen zu lassen, so wie geschehen im Post des Unterlassungsschuldners auf der Plattform Facebook unter dem ….“ Der Facebook-Post wurde dann offenbar auch gelöscht.

Und jetzt die böse Falle: Über die Google-Bildersuche war die Facebookpräsenz des Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bild trotzdem noch weiterhin als Vorschaubild in reduzierter Größe sowie ebenfalls auf dem Portal findglocal.com abrufbar. Das bemerkte auch der Fotograf jener hübschen Aktaufnahme.

Es folgte eine erneute Abmahnung und eine Honorarrechnung für das Foto über 5.051,06 Euro; natürlich noch zuzüglich Rechtsanwaltskosten. Das wollte sich der Beklagte nicht gefallen lassen. Er argumentierte, der Aufforderung des Klägers, die Veröffentlichung auf der Plattform Facebook zu unterlassen, sei er, der Beklagte, unverzüglich nachgekommen. Den gezeichneten Unterlassungsvertrag habe er gemäß der vom Kläger gewählten Formulierung umgesetzt. An seine eigene Vorformulierung müsse der Kläger sich festhalten lassen. Das Unterlassungsversprechen beziehe sich nicht auf Google.

Seine Verteidigung führte nur zu einem mäßigen Erfolg. Der Fotografen bekam vor Gericht zum überwiegenden Teil Recht. „Das streitgegenständliche Bild ist aufgrund seiner künstlerischen Gestaltung in der Darstellung eines nackten, auf einer Badewanne posierenden Frauenkörpers vor mit Graffiti beschmierten Segmenten der C N und einem Sprayer in Kapuzenpulli als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1, Nr. 5, Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (abgekürzt UrhG) geschützt,“ stellte das Landgericht Köln fest und auch die Urhebereigenschaft des klagenden Fotografen war nicht streitig. Damit war die Klage schon zur Hälfte gewonnen.

Die Richter sahen aber auch nach Löschung des Facebook-Beitrages eine fortdauernde Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten: „Das streitgegenständliche Foto war ohne Zustimmung des Klägers auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung durch den Beklagten am 03.12.2022 über die Google-Bildersuche sowie auf dem Portal FindGlocal noch abrufbar. Das Bereitstellen der Bilder bei Google stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG dar. Zur Auffindung des Fotos im Google-Cache bedurfte es hier nicht der Eingabe der URL-Adresse, sondern es genügte eine einfache Bildersuche oder die Eingabe z.B. der Stichworte ‚"d s1" M‘“, heißt es in dem Urteil und weiter: Die vertraglich übernommene Unterlassungsverpflichtung beschränke sich nicht darauf, ein Bild nicht erneut hochzuladen oder sonst zu verlinken, sondern verpflichtet auch zur Entfernung des Bildes von Webseite und Server. Die Unterlassungserklärung beziehe sich dabei auf jegliche öffentliche Zugänglichmachung. Der Umstand, dass die konkrete Verletzungsform nur den Facebook-Post bezeichne, ändere daran nichts. Letztlich könne, so das LG Köln, damit offenbleiben, „ob die Zugänglichmachung auf Findglocal tatsächlich einen eigenständigen Verstoß begründet, denn jedenfalls war auch der Facebook-Auftritt mit dem streitgegenständlichen Bild noch am 11.12.2021 über die Google-Bildersuche auffindbar.“

Nun wählte der Beklagte (laut Urteilstatbestand ein Handwerker) eine andere Verteidigungsstrategie. Bei seinem Facebook-Post habe es um eine nach § 50 UrhG zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse gehandelt. Doch das, so meinten die Richter vom Landgericht, liege „offensichtlich neben der Sache.“ Es handele sich nicht um eine Berichterstattung. Das Urteil: „Die Veröffentlichung des Kalenders mit dem streitgegenständlichen Bild ist auch kein Tagesereignis, noch wurde das Bild im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar. § 50 UrhG unterscheidet nach seinem Wortlaut zwischen dem Tagesereignis und dem im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werdenden urheberrechtlich geschützten Werken Nicht privilegiert ist eine Berichterstattung, die das Werk oder die urheberrechtlich geschützte Leistung selbst zum Gegenstand hat Das Werk muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung. Der Kalender, dem das streitgegenständliche Aktfoto entstammt bzw. das Aktfoto selbst kommt daher hier nicht als Tageereignis in Betracht.“

So urteilten dann die Kölner Richter, dass eine Vertragsstrafe aufgrund der Unterlassungserklärung in Höhe von 2.500 Euro durchaus angemessen sei und der Fotograf daneben noch Lizenzgebühren iHv. rund 3650 Euro vom Beklagten fordern dürfe. Hierbei reduzierte das Gericht die Forderung des Klägers dann doch etwas, der ein weitaus höheres Honorar angesetzt hatte. Dabei orientierte sich die Richter vom Landgericht an den Sätzen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing)-Tabelle für Bildhonorare und verdoppelte die so ermittelten Beträge noch, weil der Beklagte den Urheber auch nicht ordnungsgemäß genannt hatte. Ach ja, Gerichts- und Anwaltskosten durfte der Beklagte daneben ebenfalls noch zahlen.

(LG Köln, Urteil vom 2. Februar 2023 – 14 O 48/2

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6 Kommentare

Das Motiv ist doch völlig egal. Man darf ohne Erlaubnis des Fotografen keine fremden Bilder ( seien es nun Akt-, Tier-, Pflanzen - oder andere Fotos) veröffentlichen, auch nicht mal so bei Facebook.

💕👍Gilt das auch für Emojis oder sind die frei?

Das ist eine gute Frage, Karl-Heinz! Nutzen tun wir die ja alle hier! Die Frage könnte auch für Cliparts gelten.
Ich habe zum Beispiel auch schon - wie ich es EIGENTLICH IMMER mache - bei Google "Gratis Cliparts" ( oder auch "Cliparts Gratis ) eingegeben, mir dann das entsprechende Clipart gesucht und MIT SEITENNENNUNG in meine Beitrag eingebunden. Und trotzdem ( Suche nach GRATIS Cliparts ) bekam ich dann mal vom MH-Team eine supernette Nachricht, daß es mit einem Clipart Probleme geben könnte und man empfahl mir gleich noch zwei Seiten, wo ich Bilder WIRKLICH kostenfrei nutzen könnte. Das fand ich echt Klasse!

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