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Fotorecht: Wenn Fotos von Österreichs Schlössern kommerziell verwendet werden und wann das Finanzamt mitverdient

  • Fortsetzung der Serie Fotorecht mit zwei neuen Entscheidungen zum Thema.
  • hochgeladen von Jens Schade

Im Netz bin ich auf eine interessante Entscheidung zum Thema Fotorecht gestoßen, die schon von Ende Dezember 2013 datiert. Der Fall spielt im süddeutschen Raum außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Es geht um das Schloss Schönbrunn, das bei einem Wienbesuch garantiert auch zum Motivspektrum bundesdeutscher Fotografen gehört. Der Spruch des Obersten Gerichtshofs Wien (OGH) vom 17. Dezember 2013 (Az.: 4 Ob 176/13f) ist damit selbst für uns „Piefkes“ von Interesse.

In der Serie zum Thema Fotorecht sind wir ja schon auf die unsägliche Entscheidung des BGH zum Thema Schloss Sanssouci zu sprechen gekommen. Auf den ersten Blick scheint die Entscheidung des OGH von der des großen Bruders in Karlsruhe abzuweichen. Leider liegt mir der Wiener Richterspruch nicht in Gänze, sondern nur im Leitsatz vor. Deshalb ist diese Bewertung mit Vorsicht zu genießen.

Aber um was ging es eigentlich in diesem Rechtstreit vor dem Obersten Gericht Österreichs? Ein Kreditkartenunternehmen schmückte sein Plastikgeld mit einem Foto des Schlosses Schönbrunn. Natürlich ohne eines, wie es neudeutsch heißt, „Property Release“, d.h. ohne erklärte Zustimmung des Schlossherren. Das rief den Eigentümer der Anlage - die Republik Österreich - auf den Plan. Die Klage war indes vergebens. Österreich verlor den Prozess auf der ganzen Linie.

„Der Republik Österreich als Eigentümer des Schlosses Schönbrunn und der dazu gehörenden Gebäude und Grundflächen steht im konkreten Einzelfall kein Anspruch auf Unterlassen der Nutzung von Fotografien der Kulturgüter für Werbezwecke zu“, urteilten Wiens oberste Richter. Hellhörig sollte einem aber die Einschränkung „im konkreten Einzelfall“ machen. Hier ist schon ein Hintertürchen eingebaut, in einer anderen Fallkonstellation könnten die OGH-Juristen die ganze Sache deshalb wieder ganz anders sehen.

Ein weiterer wichtiger Satz aus dem Urteil: „Das Eigentum gibt kein Recht auf ausschließliche - auch kommerzielle - Nutzung von Ab- oder Nachbildungen der Sache, umso weniger daher einen Anspruch auf Fruchtgenuss.“ Grundsätzlich entspricht diese Ansicht auch bundesdeutschem Recht. Nach der BGH-Entscheidung zu den Schlössern des preußischen Kulturbesitzes in Potsdam sollte in der BRD aber tunlichst darauf geachtet werden, dass man das Foto nicht vom Grundstück des betreffenden Eigentümers aus aufnimmt. Der BGH sah nämlich den Park rund um das Schloss Sanssouci nicht als öffentliche Fläche und knüpfte daran ein Verwertungsverbot für von dort aufgenommen Fotos. Leider geht aus den veröffentlichen Leitsätzen der Wiener Entscheidung nicht hervor, von wo aus das umstrittene Schlossfoto für die Schönbrunn-Kreditkarte eigentlich gemacht wurde - vom öffentlichen Straßenraum aus oder schon auf dem Schlossgelände. Deshalb fällt ein Vergleich zur Rechtsprechung des BGH schwer.

Der OGH Wien musste sich bei der Verwertung des Fotos von Schönbrunn nicht nur mit Eigentümerfragen auseinandersetzen. Es ging ja um eine kommerzielle Nutzung und da fällt ziemlich schnell das Stichwort vom unlauteren Wettbewerb.

In Österreich wird „lauterkeitsrechtlicher Schutz gegen Rufausbeutung … gewährt, wenn sich der Verletzter an Ruf und Ansehen einer fremden Ware oder Leistung anhängt und diese für den Absatz seiner Waren auszunutzen versucht“, schrieben die OGH-Richter. Sagen wir es etwas drastischer: Unlauter handelt, wer an einem fremden Ruf schmarotzen will. Eine derart anstößige Absicht stellte das Gericht bei dem Kreditkartenherausgeber aber nicht fest.

Ein anderer Fall. Das Fotorecht kann uns auch in spröde Thema Steuerrecht führen. Das Sächsische Finanzgericht entschied in einem Beschluss vom 9. Oktober 2014, dass Entschädigungen, die für die widerrechtliche Verwendung eine Fotografie gezahlt werden, zu gewerblichen Einkünften führen können. Das Urheberrecht kann danach nicht in der Weise aufgespalten werden, dass die Verwertungsrechte zum Betriebsvermögen, die Urheberpersönlichkeitsrechte, wegen deren Verletzung Schadensersatz gezahlt wird, jedoch zum Privatvermögen zu rechnen sind (Az.: 8 V 1346/13). Wer also als Fotograf unter dem Stichwort "Schadenersatz" (anstatt Honorar) kassiert, muss die Einnahmen möglicherweise aber doch versteuern.

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Frühere Folgen zum Thema Fotografie und Rceht finden sich unter dme Stichwort (Tag) "Fotorecht".

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3 Kommentare

Tipp:
Befasse Dich mal mit dem Atomium in Brüssel. Die Eigentümer haben Ihre Rechte am dem Bau etwas mehr tourismusorientiert aufgeweicht.

Wieder mal kompliziert ;)

Hallo Klaus-Dieter: Grundsätzlich geht es bei mir nur um deutsches, genauer bundesdeutsches Recht mit ab und zu einem Abstecher nach Östereich (weil dort die Regeln ähnlich sind). Auch wenn Brüssel mal in den "östereichischen Niederlanden" lag, das Rceht ist dort zu verschieden vom deutschen Regelwerk. Damit kenne ich mich nicht aus. Beim Atomium in Brüssel haben aber wohl weniger Eigentumsrechte als Fragen des Urheberrechtes eine Rolle gespielt. In der Grundserie zum Fotorecht (die jetzigen Folgen sind ja nur Ergänzungen um aktuelle Urteile) habe ich aber beim Thema Panoramafreiheit kurz auch Belgien getreift.

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