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Änderungen im Bayerischen Kommunalwahlrecht - Weitere Seminare in Gersthofen und Laimering

Die Zeit, da „amtsmüde“ Kreis-, Stadt- und Gemeinderäte die berufliche Belastung oder gesundheitliche Gründe für den Rücktritt vom Ehrenamt darlegen mussten, ist 2014 vorbei. Was bisher für hauptamtliche Bürgermeister und Landräte galt, das gilt künftig für alle Gewählten: auch Kreis- und Gemeinderäte sowie ehrenamtliche Bürgermeister können nach der Wahl ohne Angabe von Gründen ablehnen und während der Amtszeit jederzeit zurück treten. Bei mehreren Abendseminaren der Hanns-Seidel-Stiftung referierte Adalbert Riehl, Geschäftsleiter der Verwaltungsgemeinschaft Rain, über Neuerungen im kommunalen Wahlrecht und erläuterte das Aufstellungsverfahren für Bürgermeister, Gemeinderat, Landrat und Kreistag. „Da kommt einiges auf uns zu“, betonte der Regionalbeauftragte Hans Joas, der selbst seit über 40 Jahren mindestens ein kommunales Mandat ausübt.
Neu ist das Verfahren für die Sitzverteilung in den Kommunalparlamenten. Das D’Hondt’sche Höchstzahlenverfahren, das stärkere Parteien und Wählergruppen etwas begünstigte, wird nächstes Jahr durch das Proporzverfahren nach Hare-Niemayer abgelöst. Es erhöht die Chancen kleinerer Wahlvorschlagsträger, einen Sitz zu erlangen. Brachten Listenverbindungen bei drei und mehr Vorschlägen bisher nicht selten einen zusätzlichen Sitz, so zeigte Referent Riehl an einem Beispiel auf, dass dies künftig auch „ins Auge gehen kann“. Zulässig ist die Listenverbindung allerdings weiterhin.
Neu ist weiter, dass man am 16. März nächsten Jahres bereits nach zwei (bisher drei) Monaten Wohnsitz in der Gemeinde zur Urne gehen kann. Apropos Wahllokal: wer da nicht hingehen will, kann bereits ab der Landtagswahl ohne Angabe von Gründen die Briefwahl beantragen.

Problem Scheinwohnsitz

Beim passiven Wahlrecht berichtete Adalbert Riehl über drei wesentliche Änderungen. Hier genügen drei statt sechs Monate Wohnsitz. Man kann – was wenig praktische Bedeutung haben wird – bereits ab 18 Jahren hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat werden (bisher 21 Jahre) und man kann auch am Nebenwohnsitz kandidieren. Allerdings ist eine Kandidatur für ein gleichartiges Amt nur an einem der Domizile zulässig. Der Referent warnte vor der Begründung von „Scheinwohnsitzen“ zum Zwecke der Kandidatur: eine gerichtliche Klärung könnte zur Ungültigkeit der Stimmen für den betreffenden Bewerber führen – und die Stimmen würden auch dem Wahlvorschlag aberkannt.

In dem dreistündigen Referat beleuchtete Adalbert Riehl nicht nur die vielen Gesetzesänderungen, sondern informierte die Zuhörer aus Parteien, Wählergruppen und Rathäusern auch über die Formvorschriften für die Aufstellungsversammlungen und die Einreichung der Wahlvorschläge.

Das Wahlrechts-Seminar der Hanns-Seidel-Stiftung wird in der Region noch zweimal angeboten: am Samstag, 27. April, 9 Uhr, im Gasthof Strasser in Gersthofen, und am Montag, 10. Juni, 19 Uhr, im Gasthof Asum in Laimering. Die Teilnahme ist kostenlos, eine Voranmeldung nicht erforderlich.

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