Gilt hier keine Räumpflicht?

.. so einen Gehweg kann man Niemand zumuten
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Immer im Winter taucht das Problem auf, dass manche Gehwege nicht geräumt bzw. gestreut sind.
Das betrifft besonders Gehwege in Neubaugebieten mit "Baulücken".
Dort werden die Gehwege, die an solche Grundstücke grenzen, meist nicht geräumt.
Als Anwohner fragt man sich schon, warum kommen diese Grundstückseigentümer ihrer Räumpflicht nicht nach?
Wissen sie um ihre Pflicht nicht oder unterlassen sie diese ganz bewusst?
Um dem Spruch "Eigentum verpflichtet" schert man sich herzlich wenig!
Daraus ergibt sich dann folgende Situation, Passanten die auf solche nicht geräumte Gehwege stoßen, müssen entweder in Kauf nehmen, dass sie sich Infolge von Eis- bez. Schneeglätte verletzen können oder vom Gehweg auf die Straße ausweichen müssen. Die Straße ist aber normalerweise nicht für Fußgänger bestimmt und das kann zu einer neuen Gefahr werden, wenn es dabei zu Begegnungen mit Fahrzeugen kommt.
Falls es nun wirklich zu einem Unfall kommt wer haftet dann?
Vielleicht denkt der Grundstücksbesitzer ja auch; "für was habe ich denn eine Haftpflichtversicherung"?
Aber haftet denn diese Haftpflichtversicherung auch bei grober Missachtung der Streu- und Räumpflicht?

Ich habe mich da mal im Internet etwas schlau gemacht und nachfolgende Texte dazu angefügt.

Beitrag 1: Grundsätzlich ist der Eigentümer (Vermieter) für das Räumen und Streuen des Gehsteigs vor dem Haus und der Wege auf dem Grundstück verantwortlich. Er kann diese Pflicht aber im Mietvertrag durch eine entsprechende Regelung dem Mieter übertragen: entweder durch ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag oder durch den Verweis auf die Hausordnung, wenn die Schneeräumpflicht dort geregelt ist. ( OLG Frankfurt,16 U 123/87). Dies entbindet den Vermieter aber nicht von seiner Pflicht, zu kontrollieren, ob der Mieter seiner Pflicht ordnungsgemäß nachkommt (OLG Dresden, 7U905/96), denn bei einem Unfall haften Mieter und Vermieter gesamtschuldnerisch. Selbst wenn kein Schaden eintritt, können bei Versäumnissen Bußgelder drohen. Wird die Schneeräumpflicht an Dritte übertragen und die Durchführung nicht kontrolliert, haftet laut Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg der Hauseigentümer im Schadensfall. Problematisch wird die Situation auch, wenn der Schneeräumpflicht wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen nicht nachgekommen werden kann. In diesem Fall ist man verpflichtet, Vertretung zu beschaffen (OLG Köln, 26 U 44/94). Geräumt muss der Fußweg ab 7 Uhr früh sein. Bis 20 Uhr sollte dies auch so bleiben (OLG Köln, 2 U 159/85). Die Häufigkeit ist nicht genau festgelegt, ebenso die Art des Streuens. Relevant ist nur, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Zu vorbeugenden Maßnahmen ist man jedoch nicht verpflichtet (BGH, III ZR 148/62), außer es wird etwa in den Medien vor Eisregen oder ähnlichem deutlich gewarnt. Was, wenn doch ein Schaden eintritt? Dann übernimmt in der Regel die Privathaftpflichtversicherung den Schaden. Doch Vorsicht! Wird die Wohnung oder das Grundstück nicht ausschließlich privat genutzt, benötigen Sie eine spezielle Haftpflichtversicherung. Quelle: Focus Online

Beitrag 2: Wer haftet, wenn ein Unfall passiert?
Verletzt sich ein Fußgänger auf einem nicht geräumten Weg, dann stehen ihm gegebenenfalls Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Zahlen muss derjenige, der vergessen hat, den Schnee wegzuschieben, also der Eigentümer oder der Mieter. Und das kann teuer werden. Der Mieterverein zu Hamburg empfiehlt deshalb dringend, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Sie kommt in der Regel für derlei Schäden auf. Allerdings gibt es, so Eckard Pahlke, auch Ausnahmen:
"Beispielsweise, wenn die Versicherung nachweist, dass der Mieter grob fahrlässig seine Pflichten verletzt hat, sich also zum Beispiel bis zum Mittag nicht um den Schnee gekümmert hat. Dann kann es sein, dass der Mieter einen Teil der Kosten mittragen muss."
Autorin/Autor: Susann Kowatsch

siehe auch den Link: http://www3.ndr.de/sendungen/markt/archiv/recht/wi...

Bürgerreporter:in:

Helmut Nimsgern aus Günzburg

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