Wo verbleiben Gülle und Gärreste im Winter?

Das fragt man sich bei den aktuellen Temperaturen hinsichtlich der Ausbringung auf gefrorenen Boden.

Gülle aus tausenden Mastställen und Gärreste aus 1300 Biogasanlagen allein in Niedersachsen müssen irgendwo bleiben.

Es gelten Sperrfristen nach § 4 DüngeVO:

- Ackerland einschl. Gartenbau 1.11. bis 31.01.
- Grünland 15.11. bis 31.01.

Darüber hinaus gilt ein generelles Ausbringungsverbot,
wenn der Boden nicht aufnahmefähig ist:
- überschwemmt
- Wasser gesättigt
- durchgehend auch tagsüber gefroren
- durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt

§ 3 DüngeVO.
gilt für Gülle, Mist, Jauche, Gärreste und Mineraldünger.

Verstöße haben in der Regel Bußgeldverfahren zur Folge.

Bürgerreporter:in:

Ute Ketelhake aus Springe

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

3 folgen diesem Profil

5 Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.