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Wertvolle Steuertipps von BLSV-Vizepräsident Jörg Ammon

  • BLSV-Kreisvorsitzender Florian Weiß (links) überreicht BLSV-Vizepräsident Jörg Ammon ein Präsent für seinen Vortrag
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Pfaffenhofen (rry) Bei der Auswahl des Geschenks, das er seinem prominenten Gast überreichte, hatte BLSV-Kreisvorsitzender Florian Weiß peinlichst auf die einschlägigen Steuervorschriften geachtet und nicht zu tief in die Tasche gegriffen. Umgekehrt waren die Finanztipps, die BLSV-Vizepräsident und Steuerexperte Jörg Ammon bei der diesjährigen Herbsttagung des BLSV-Kreises an die Vereinsvertreter aus dem Landkreis Pfaffenhofen weitergab, geradezu Gold wert. Eines war den Funktionären am Ende dieses lehrreichen Abends klar: Das Finanzamt lässt nicht mit sich spaßen. Auf der anderen Seite gibt es aber auch für gemeinnützige Organisationen genügend (legale) Spielräume, ihre Steuerschuld nach unten zu drücken.
Über die Sorgen und Nöte der Vorsitzenden und Schatzmeister, wenn wieder einmal die Jahresbilanz ansteht, kann BLSV-Kreisvorsitzender Florian Weiß ein Lied singen. „Beim Thema Steuern herrscht nicht selten eine große Unsicherheit in den Vereinen“, sagte er in seinen einleitenden Worten zur Herbsttagung des BLSV-Kreises Pfaffenhofen am Dienstagabend im Sportheim des SV Fahlenbach. Nach einer Veranstaltung über das neue, europaweite SEPA-Zahlungsverfahren im Frühjahr habe man sich im BLSV-Kreisvorstand daher entschlossen, zum Jahresende noch einmal Steuerfragen in den Mittelpunkt einer Informationsveranstaltung zu stellen.
Es gibt wohl in ganz Bayern keinen ausgewieseneren Fachmann in Sachen Vereinsbesteuerung als den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Jörg Ammon. Seit 2010 stellt der 43-jährige Nürnberger sein profundes Wissen dem Bayerischen Landessportverband (BLSV) zur Verfügung, dessen Vizepräsident Finanzen er ist. Als Vorsitzender eines Sportvereins verfügt er darüber hinaus über genügend Praxiserfahrung und kennt die Probleme, mit denen sich seine Kollegen in den Vorstandsetagen nicht selten herumzuschlagen haben. Genau diese Kombination von Theorie und Praxis machte seinen gut anderthalbstündigen Vortrag so lebendig.
Dass die Gemeinnützigkeit keineswegs gottgegeben ist, sondern vom Finanzamt eingeräumt wird und vom Verein in regelmäßigen Abständen auch immer wieder nachzuweisen ist, wird die erfahrenen Vereinsvertreter erst einmal nicht überrascht haben. Doch der Teufel steckt – wie überall im Steuerrecht – nun einmal im Detail. Weil Sportvereine zum Teil auch Wirtschaftsunternehmen sind, beansprucht der Fiskus wie bei jedem anderen Unternehmen auch einen Teil der Einnahmen aus diesem Bereich für sich. Was hier „geht“ und was nicht, versuchte Ammon mit einem Blick in die einschlägigen Bestimmungen der Abgabenordnung zu verdeutlichen.
Ideeller Bereich, Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind hier die Stichworte, die grundsätzlich jedem verantwortungsbewussten Funktionär geläufig sein sollten. Geht es dann aber hinein in die feinen Verästelungen des nicht gerade unkomplizierten deutschen Steuerrechts, ist es für den Laien nicht immer einfach, in diesem Paragrafendschungel den Überblick zu behalten. Beherzigt man allerdings ein paar Faustregeln, wie sie der Steuerexperte in der Runde zur Diskussion stellte, fällt der Durchblick schon ein wenig leichter.
Jörg Ammon legte den Vereinsverantwortlichen dringend ans Herz, im Finanzwesen und in der Buchhaltung sorgfältig zu arbeiten. Vor allem gilt dies bei Veranstaltungen, Vermietungen und Verpachtungen (zum Beispiel von Gaststätten), bei den Rücklagen, den Spendenbescheinigungen oder der Beschäftigung von Übungsleitern und sonstigen Mitarbeitern. Den Super-GAU, wie ihn der BLSV-Vizepräsident beschrieb, wollte sich an diesem Abend keiner der anwesenden Funktionäre für seinen Verein vorstellen: „Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit hat zwingend zur Folge, dass der Verein in die Insolvenz geht“, warnte der Referent.
Bleibt noch die Sache mit dem Gastgeschenk: eine hübsche Kaffeetasse und eine Schachtel Pralinees – zusammen für einige wenige Euro zu haben. Das ist in der Form durchaus erlaubt. Die zulässige Grenze liegt bei 30 Euro. Ist ein Präsent aber mehr wert, dann ruft man als gemeinnütziger Verein unweigerlich das Finanzamt auf den Plan.

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