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ILLEGALER DOWNLOAD - URHEBERRECHT - STREAMING - Uwe H. Sültz - Ratgeber in MyHeimat

Heute schreibe ich wieder über eines der wichtigsten Themen im Internet, neben meinen Beiträgen über Musik, Internetkriminalität, Ratgebern, Entwicklungen, Zitaten oder Renates Kinderbuchgeschichten, dreht es sich heute über ILLEGALE DOWNLOADS!

Fast jeder Internetnutzer kennt es, fast jeder Internetnutzer tut es: Wir schauen Filme, Serien und Videos bei YouTube oder anderen Streaming-Portalen.

Liegt darin bereits eine Verletzung des Urheberrechts? Zumindest erhielten Ende des vergangenen Jahres tausende Nutzer des Streaming-Portals REDTUBE eine Abmahnung!

Zu Unrecht, wenn man die Meinung zahlreicher Rechtanwälte und neuerdings auch des Bundesjustizministeriums teilt. Das reine Betrachten eines Videostreams sei keine Verletzung des Ueheberrechts, lautet die Antwort der Bundesregierung.

Im Gegensatz zum Herunterladen in Tauschbörsen erhält der Nutzer beim Streaming keine dauerhafte Kopie. Streaming ist übrigens auch das Ansehen meiner Musik-Videos hier im Lokalkompass, weder ich, noch meine Leser haben die Videos auf den Rechnern, wir schauen sie uns auf der Plattform YouTube an, ich mache über den LK den Vorschlag, dass wir heute Joe Cocker hören!

Während wir ein Video sehen, wird die Datei auch nicht hochgeladen und steht so anderen nicht zur Verfügung. Das Streaming ist eher mit ganz normalem Fernsehen zu vergleichen.

Zur Zeit wird diese Frage durch höchst richterliche Rechtsprechung geklärt... ich bleibe natürlich am Ball! Offen ist vor allem, ob Nutzer das Urheberrecht verletzen, wenn sie unerlaubt bereitgestellte Streams anschauen. Das ist der Fall, wenn Plattformen beispielsweise aktuelle Kinofilme ohne Einwilligung des Rechteinhaber anbieten.

Mein Test hat gezeigt, wenn ich herrliche Ella Mops Bilder als Film mit der Musik von Lady Gaga hochlade, fliege ich promt raus, daher habe ich mir für meine Musikbeiträge Lizenzen vom Urheber besorgt, was ich auch nur sehr empfehlen kann!

So machen es auch einige Streaming-Portale: Sie umgehen die rechtlichen Probleme, indem sie Lizenzen für die Filme erwerben und der Nutzer einen festen Betrag für das Anschauen bezahlt. Die Nutzung solcher Dienste ist auf jeden Fall erlaubt.

Kommt es zu einer Abmahnung, ist der Weg zum Anwalt wichtig! Wenn nicht reagiert wird und Fristen versäumt werden, droht eine einstweilige Verfügung!
Das ist eine vorläufige Entscheidung des Gerichts, die der Rechteinhaber schnell erwirken kann. Das Verfahren verursacht weitere hohe Kosten.

Auch wenn die Abmahnung berechtigt ist, sollten wir nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Dabei sollten wir eine geringere Vertragsstrafe vereinbaren. Unter Berücksichtigung der eigenen finanziellen Lage lässt sich der Betrag oft reduzieren.

Weiteres:

Berücksichtigen sollten wir dringend, dass Produktfotos für eBay-Auktionen vom Urheberrecht geschützt sind. Auch Stadtpläne.

Ein geforderter Schadensersatz soll entgangene Einnahmen kompensieren, die der Urheber durch den Verkauf von CD's, DVD's oder kostenpflichtigen Downloads gehabt hätte. Jedoch müssen Abmahnungen nicht in jeden Fall oder nicht immer in voller Höhe gezahlt werden.

Erklärungen:

Abmahnung: Aufforderung ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen und Schadenersatz zu zahlen. Mit einer Abmahnung lässt sich ein zivilrechtlicher Streit ohne Gerichtsverfahren beilegen.

Filesharing: Dateien teilen... Weitergabe von Dateien zwischen Internetnutzern in Tauschbörsen.

IP-Adressen: Adresse in Computernetzen, wie dem Internet, die auf dem Internetprotokoll (IP) basieren. Sie wird Rechnern zugewiesen und macht sie erkennbar.

Rechteinhaber: Derjenige, der die Urheber- oder Nutzungsrechte innehat. Das kann der Urheber selbst sein, aber auch jemand, der durch Lizenzen die Rechte vom Urheber erworben hat.

Streaming: Form der Datenübertragung, bei der der Nutzer unmittelbar auf Filme oder Musik zugreifen kann, ohne sie komplett herunterzuladen bzw. abzuspeichern.

Unterlassungserklärung: Erkärung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Hält sich der Unterzeichner nicht daran, droht ihm eine Vertragsstrafe.

Vertragsstrafe: Ein der Gegenpartei fest zugesagter Betrag für den Fall, dass der Vertragsbrechende seine vertraglichen Verpflichtungen nicht wie vereinbart erfüllt.

Beispiele:

Hier mein Video mit meinen Bildern, für die Musik habe ich eine Lizenz erworben und darf den Film so zeigen:

Hier mein Video mit meinen Bildern, habe eine Lizenz erworben, aber mit der Auflage, den Urheber zu nennen:

Hier mein Video mit Bildern von Wilma Porsche mit der Musik von Dr. Arnd Stein:

Hier mein Video mit meinen Bildern und der Musik von REBEAT, ein Hinweis war nicht erforderlich, eine schriftliche Bestätigung liegt vor, trotzdem erwähne ich REBEAT für die Freundlichkeit:

Hier mein Video mit Bildern meiner Nichte, die ihre Erlaubnis gegeben hat, mit Musik, die ich vom Musiker käuflich erworben habe, jetzt eigene Rechte besitze, und diese weitergeben kann, mit oder ohne finanziellem Ausgleich, was ich aber nicht beanspruchen werde, denn auch der Musiker muss leben:

Hier mein Video mit meinen Bildern UND meiner hergestellten Musik... grenzenlose Freiheit:

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2 Kommentare

Wenn das reine Anschauen im Internet strafbar sein soll dann kann man ja gleich das Internet abschalten. Und wir könnten uns hier gleich alle gegenseitig verklagen. Wenn jemand meint das Betrachten bestimmter Seiten im Internet sei eine Urheberrechtsverletzung muss man gut leserlich darauf hinweisen oder beantragen die Seite sperren lassen. Alles andere ist nur billige Abzocke wobei immer noch zu klären ist ob der Abmahner überhaupt das Recht und die Befugnis zum Abmahnen hat.

Naja, war wohl eher ein Beitrag für die eigene Videowerbung.

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