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Pflegefall: was ist zu tun

Knapp siebzig frühere Postler trafen sich in der Gaststätte am Sportzentrum bei Kaffee und Kuchen. Walter Eichner, der ehemalige Landsberger Landrat informierte in seiner Eigenschaft als Kreisvorsitzender des VdK Landsberg am Lech Ruheständler der Post, Postbank und Telekom. Obwohl der Vortrag mit sehr viel Zahlen und Mathematik gespickt war, hat Eichner die Maßnahmen bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit seniorengerecht dargestellt. Keiner muss Angst haben, wenn der Fall eintrifft.

Pflegebedürftigkeit ist keine Frage des Alters. Auch Jüngere können plötzlich durch Unfall oder Krankheit auf die dauerhafte Pflege durch Angehörige, Pflegedienste oder eine stationäre Pflegeeinrichtung angewiesen sein. Pflege ist nicht umsonst zu haben. Deshalb ist stets vorab zu klären, wer welche Leistungen übernimmt. Ist es die Kranken- oder die Pflegeversicherung, der Sozi-alhilfeträger, ein Angehöriger oder der zu Pflegende selbst. Tritt der Ernstfall ein, ist umgehend ein Antrag auf Leistungen aus der Kranken- oder Pflegeversicherung zu stellen. Beim Bezirk, wenn das Vermögen oder die Rente nicht reicht und über die Sozialhilfe die stationäre Pflege abgedeckt werden muss. Doch wer „Hilfe zur Pflege“ beim Bezirk beantragen will, muss hohe bürokratische Hürden überwinden. Stellt sich heraus, dass die Pflegeversiche-rung für deren Abdeckung nicht ausreicht, so werden die Vermögensverhält-nisse geprüft. Es genügt nicht, nur die Vermögensverhältnisse des Pflegebe-dürftigen offen zu legen. Ehepartner und Verwandte ersten Grades, also in der Regel die eigenen Kinder, müssen nachweisen, dass sie nicht in der Lage sind, für die Pflege des Bedürftigen aufzukommen. Wie allgemein bekannt ist, sind die Vorschriften und Kontrollen sehr umfangreich, wenn eine Leistung aus der Sozialhilfe beantragt wird. Es beginnt ein kompliziertes Verfahren, das Betroffene meist als äußerst unangenehm empfinden. Doch keine Sorge: es gibt Regelungen zum Selbstbehalt sowie auch zum sogenannten Schonver-mögen, die nicht auf das Einkommen angerechnet werden. Diese Kriterien sind darauf ausgerichtet, Familien mit durchschnittlichem Einkommen davor zu bewahren, die Pflege von mittellosen Eltern oder Kindern bezahlen zu müssen. Niemand sollte sich von dem komplizierten Procedere einschüchtern lassen, das die Inanspruchnahme von Sozialleistungen erforderlich macht.

Wenn „Hilfe zur Pflege“ gewährt wird, sieht sich der Antragsteller mit einem umfangreichen Leistungskatalog konfrontiert. Die „Hilfe zur Pflege“ kann alle denkbaren Pflegeformen umfassen: ambulante, stationäre oder teilstationäre Pflege, Pflege durch Angehörige oder durch einen Pflegedienst, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Intensivpflege, dazu auch Beihilfen, Sachleistungen und Taschengeld für Pflegepersonen. Wer arm ist, muss nicht auf Pflege verzichten: Die sogenannte „Hilfe zur Pflege“ ist ein regulärer Teil des deutschen Sozialhilfesystems, das immer dort greift, wo die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend sind, um einen tatsächlichen Pflege-bedarf zu decken. Jeder Bürger hat ein Recht auf alle Leistungen der Pflege, die sein Gesundheitszustand erfordert. „Darauf hat jeder Pflegebedürftige einen Rechtsanspruch, der durchzusetzen ist,“ war von Walter Eichner zu hören.

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