Der feste Wille, am Steuer ohne Promille.....

Auch im Fasching gilt - wenn Alkohol - dann ohne Auto
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Fasching, Fröhlichkeit, man verbindet dies mit Alkohol und ohne es wirklich richtig zu merken, setzt man sich ans Steuer und fährt drauf los. Nicht selten geschehen geradezu in diesem Zustand die meisten Unfälle wo unschuldige Verkehrsteilnehmer letzten Endes zu Schaden kommen. Sowohl die Kreisbehörden wie auch die Polizei weist immer wieder darauf hin das der Fasching nicht alle Narrenfreiheiten bietet.

In geselligen Runden mit einer hübschen Dame im Arm und ausgelassenen Liedern fließt der Alkohol leichter als zu anderen Zeiten. Hier und da eine Runde, am Tisch Bier oder Wein und schon ist ein Zustand erreicht den man selber nicht mehr ganz überblicken kann. Alles ist kein Problem wenn man am Ort und zu Fuß unterwegs ist. So sollte es dann auch sein. Doch Nachbarorte oder Discos, Tanzlokale laden ebenso zu Faschingsbällen ein. Man hat dort Freunde oder eine bestimmte Band spielt dort auf. Ausgelassene Stimmung lässt manchen Tropfen durch die Kehle rinnen.

Inzwischen gibt es Veranstalter die hier einen Pendelbus zur Verfügung stellen um die angetrunkenen Gäste nach Hause zu bringen. Andere bilden Fahrgemeinschaften und einer davon bleibt „trocken“. Auch der Veranstalter will ja das seine Gäste gesund Zuhause ankommen. Das es auch Ausnahmen gibt wo mancher in einem nicht mehr ganz nüchternen Zustand sich ans Steuer setzt, das weiß auch die Polizei, und sie kennt die damit verbundenen Gefahren. So wird hier verstärkt auch zur Alkoholkontrolle gebeten.

Was für die einen zur Schikane wird, kann für manch einen anderen eine rettende Vorsichtsmaßnahme sein. Statistiken bestätigen es, die meisten tödlichen Unfälle gehen auf Alkholeinfluss am Steuer zurück. Damit es kein böses Erwachen gibt und der für viele notwendige Führerschein nicht auf der Behörde gelagert werden muss, sollte man es sich gründlich überlegen, Alkohol oder Auto, beides kann teuer, wenn nicht tödlich enden.

Veranstalter sind für ihre Gäste verantwortlich. Und das Jugendschutzgesetz gilt auch zur Faschingszeit. Jugendliche unter 16 ist der Alkohol untersagt, darf an sie nicht ausgeschenkt werden. Wo kein Kläger, da zwar kein Richter, doch sollte es zu einem Zwischenfall kommen, kann es für den Wirt oder den Veranstalter teuer werden. Und da kennen Kreisbehörden und Polizei keinen Scherz. Wie in allen anderen Fällen auch, Vorbeugen ist besser als nachher heulen.............

Bürgerreporter:in:

Luis Walter aus Krumbach

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