Altersdiskriminierung einmal anders gelagert - Zu jung für Urlaub?

In den meisten Fällen bei Altersdiskriminierung geht es darum, dass ältere Menschen zu Unrecht benachteiligt werden. In einem aktuellen Rechtsfall ist die Konstellation genau anders herum: Jemand ist zu jung für einen Anspruch und fühlt sich dadurch diskriminiert. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nun entschieden hat. Geklagt hatte eine inzwischen 24jährige Einzelhandelskauffrau, die bei einer Einzelhandelskette beschäftigt ist. Ihr daraus bestehendes Arbeitsverhältnis unterliegt dem Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen. Dort ist auch der jährliche Urlaubsanspruch geregelt, und zwar in bei einer 6-Tage-Woche nach folgender Staffelung:

bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage
nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage
nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage
nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage

Diese Regelung widerspricht dem § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden und somit das in der Vorinstanz gefällt Urteil bestätigt, das ebenfalls eine Altersdiskriminierung anerkannt hatte.

Die Revision ist zugelassen. Sollte das Urteil auch höchstrichterlich bestätigt werden, wird sich nicht nur im Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen etwas ändern müssen.

Quelle:
Pressemitteilung der Pressestelle LAG Düsseldorf
http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/Pre...

ArbG Wesel, 6 Ca 736/10, Urteil vom 11.08.2010
LAG Düsseldorf, 8 Sa 1274/10, Urteil vom 18.01.2011

Bürgerreporter:in:

Aniane Emde aus Kassel

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