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VG Wort und die Intranetze der Hochschulen

Pilotprojekt für Intranetnutzungen an Hochschulen

§ 52a UrhG erlaubt es, Teile eines Werkes oder Artikel aus Zeitungen oder Zeitschriften in das Intranet von Hochschulen einzustellen. Bedeutung hat dies insbesondere für sogenannte digitale Semesterapparate. Für die Nutzung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, die bei Schriftwerken über die VG WORT abzuwickeln ist.

Im Jahr 2014 hatten sich Länder und VG WORT darauf verständigt, ein Pilotprojekt an der Universität Osnabrück durchzuführen, um die Meldung der Nutzungen nach § 52a UrhG über ein elektronisches Portal der VG WORT in der Praxis zu erproben. Das Pilotprojekt lief im Rahmen des Wintersemesters 2014/2015 und der Abschlussbericht liegt nun vor:

https://repositorium.uni-osnabrueck.de/handle/urn:...

Er zeigt erfreulicherweise, dass das neue Erfassungssystem der VG WORT technisch reibungslos funktioniert und der Zeitaufwand für die Lehrenden zur Eingabe der genutzten Inhalte gering ist. Gleichwohl gab es Akzeptanzschwierigkeiten unter den Dozenten, die bisher daran gewöhnt waren, keinerlei Meldungen nach § 52a UrhG abgeben zu müssen.

Die VG WORT steht bereit, um gemeinsam mit den Ländern und weiteren Hochschulen das Verfahren weiter zu verbessern. Ziel ist es, das elektronische Meldeportal ab dem Jahr 2016 möglichst flächendeckend zur Verfügung stellen zu können. Dadurch wäre sichergestellt, dass auch in Zukunft Texte nach § 52a UrhG in den Universitäten genutzt und gleichzeitig Urheber und Verlage, insbesondere im wissenschaftlichen Bereich, in angemessener Weise vergütet werden.

Die Auslegung des § 52a UrhG war zwischen den Ländern und der VG WORT höchst umstritten und führte zu einem langjährigen Rechtsstreit. Mit Urteil vom März 2013 klärte der Bundesgerichtshof eine Reihe der streitigen Punkte, verwies aber dennoch den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Oberlandesgericht München. VG WORT und Länder nutzten die Zäsur, um außergerichtliche Vergleichsgespräche zu führen. Diese konnten für den Zeitraum 2004 bis 2015 bereits erfolgreich zum Abschluss gebracht werden. Für die Zeit ab 1. Januar 2016 ist beabsichtigt, einen Rahmenvertrag abzuschließen, der u.a. vorsieht, dass die Erfassung und Meldung der einzelnen Nutzungen durch die Universitäten über eine elektronische Meldemaske vorgenommen werden.

Verwertungsgesellschaften sind grundsätzlich gehalten, die zur Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten der Werknutzung möglichst genau zu erfassen. Dass eine derartige „nutzungsbezogene“ Abrechnung – im Unterschied zu einer Pauschalvergütung - geboten ist, auch wenn sie mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, hatten OLG München und Bundesgerichtshof in dem oben erwähnten Rechtsstreit entschieden. Dabei spielte insbesondere eine Rolle, dass die im Intranet von Hochschulen genutzten Werke vor allem solche sind, die gezielt für Unterricht und Forschung konzipiert wurden. Die nach § 52a UrhG gesetzlich erlaubte Nutzung greift deshalb deutlich stärker als andere Regelungen in das „Hauptgeschäft“ der von der VG WORT vertretenen Autoren und Verlage ein.

Die Verwertungsgesellschaft WORT verwaltet treuhänderisch urheberrechtliche Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche für mehr als 400.000 Autoren und über 10.000 Verlage in Deutschland. www.vgwort.de

Diese Nachricht stammt vom 26. Juni 2015. Ich habe sie von der Verwertungsgesellschaft Wort erhalten und gebe sie an dieser Stelle gerne wieder.

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