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Ärger mit den Nachbarn wegen Laubbeseitigung

  • Ob Rasenpflege oder Laub fegen. Im Garten ist immer viel zu tun.
  • Foto: Quelle: TRD Redaktionsbüro
  • hochgeladen von Heinz Stanelle

(TRD/WID) Der Herbst hat so manche Tücken. Eine davon ist nasses Laub. Denn das kann so manchen Gehweg schnell in eine gefährliche Rutschbahn verwandeln. Wer zuständig ist und wie man Ärger mit Laub vermeiden kann und auch rechtlich auf der sicheren Seite steht, verraten Experten einer Rechtsschutzversicherung. Grundsätzlich gilt, dass die Gemeinden die sogenannte Verkehrssicherungspflicht tragen. Sie müssen also dafür Sorge tragen, dass die Straßen und Gehwege gefahrlos durch die Bürger genutzt werden können. Sie können diese Pflicht jedoch auf die Grundstückseigentümer per Satzung übertragen, die wiederum bei vermieteten Objekten in den meisten Fällen an die Mieter weitergegeben wird.

Wann muss gefegt werden? Die Uhrzeiten für die Räumpflicht richten sich grundsätzlich nach den Zeiten für den Winterdienst, also in der Regel werktags zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende ab 9 Uhr. Allerdings dürfen Passanten laut einem Urteil des LG Frankfurt morgens gegen 7.00 Uhr noch nicht damit rechnen, dass der Bürgersteig von Laub befreit ist (Az.: 2/23 O368/93). Fest steht, dass mit wachsender Laubmenge auch die Pflicht zur Beseitigung steigt. Wer dabei bei der Wahrnehmung der Räumpflicht einen Laubbläser einsetzt , muss die Nutzungszeit beachten, die für manche Geräte gilt.

Bei der Entsorgung ist darauf zu achten, dass das Laub nicht einfach in den Rinnstein oder den Gulli gekehrt werden darf. Wer nicht gerade selbst kompostiert, darf aber in vielen Gemeinden das Laub entweder in der Biotonne oder während bestimmter Perioden kostenfrei bei einer Deponie entsorgen.

Wichtig: Wer in den Urlaub fährt, muss sich darum kümmern, dass während der Abwesenheit die Aufgaben durch einen zuverlässigen Vertreter übernommen werden.

Wenn es trotzdem dazu kommt, dass jemand vor dem eigenen Haus stürzt, ist man als Eigentümer in der Regel im Rahmen einer Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung abgesichert (für den Fall, dass die Pflichten nicht übertragen wurden), als Mieter über die eigene private Haftpflichtversicherung.

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