Neue Regeln für Radfahrer

Anhänger: Vom ersten April dieses Jahres an tritt eine neue Fassung der Straßenverkehrsordnung in Kraft. So dürfen zum Beispiel nur noch maximal zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr in einem Anhänger hinter dem Fahrrad mitgenommen werden. Unverändert bleibt, dass Kinder nur im Anhänger mitgenommen werden dürfen, sofern der Radfahrer mindestens 16 Jahre alt ist.

Ampel: Gibt es an einer Kreuzung kein gesondertes Lichtzeichen für Fahrradfahrer, so müssen sich diese an die Ampel des Fahrverkehrs halten. Bisher hieß es in der StVO: "Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten (…) wenn keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind." Das gilt jedoch nicht für Straßen, die über eine besondere Radverkehrsführung verfügen.

Achtsamkeit: Erstmals ist in der StVO ausdrücklich vermerkt, dass Fahrradfahrer, die sich den Gehweg mit Fußgängern teilen, diese "weder gefährden noch behindern" dürfen. Bisher hieß es lediglich, die Fahrradfahrer dürften nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Ebenfalls neu ist die ausdrückliche Regelung, dass Fahrradfahrer im Fahrverkehr nicht schneller als 30 km/h fahren dürfen.

Bürgerreporter:in:

Beate Rühmann aus Burgdorf

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