Stammtisch von Haus & Grund Bad Lauterberg

Einmal jährlich begrüßt der Vorsitzende Eike Röger (li.) die Mitglieder von Haus & Grund Bad Lauterberg zum Stammtisch mit Referat durch Vereinsjustiziar Rechtsanwalt Andreas Körner (re). in der Waldgaststätte Bismarkturm, dem sich jeweils ein gemütliches Beisammensein mit Grillabend anschließt
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  • Einmal jährlich begrüßt der Vorsitzende Eike Röger (li.) die Mitglieder von Haus & Grund Bad Lauterberg zum Stammtisch mit Referat durch Vereinsjustiziar Rechtsanwalt Andreas Körner (re). in der Waldgaststätte Bismarkturm, dem sich jeweils ein gemütliches Beisammensein mit Grillabend anschließt
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Mängel in und an der vermieteten Wohnung berechtigen zur Mietminderung

Bad Lauterberg (bj). Im Rahmen des jüngsten Stammtisches von Haus & Grund Bad Lauterberg referierte der Vereinsjustiziar Rechtsanwalt Andreas Körner hoch über den Dächern der Stadt in der Waldgaststätte Bismarkturm, über das Thema „Mietminderungen“.

Aktuell, so Rechtsanwalt Körner, ist fast täglich über die Wohnungskündigung des „rauchenden Rentners“ in der Presse zu lesen. Natürlich kann ein jeder in seiner Wohnung so viel rauchen, wie er möchte, allerdings muss die Wohnung über die Fenster be-und entlüftet werden. Im Fall des gekündigten Rentners war eben dies nicht der Fall, sondern der Qualm zog in den Flur, wodurch andere Mieter belästigt wurden. Trotz mehrfacher Abmahnung hat er seine Wohnung nicht über die Fenster be-und entlüftet, und so eben schließlich die Kündigung bekommen. Für die anderen Mieter des Hauses, die täglich durch den Rauch belästigt wurden, stellt dieser Fall einen Mangel dar, der zur Mietminderung berechtigt. Selbst die eingereichte Berufung des Kettenrauchers beim BGH, so Körner, wird daran vermutlich nichts ändern.

Gemäß §§ 536, 536a BGB, so Körner weiter in seinem Referat, haftet der Vermieter für die dauernde Mängelfreiheit der vermieteten Wohnung. Es ist daher unbeachtlich, ob der Mangel schon zum Zeitpunkt der Überlassung, oder erst während Mietzeit entsteht. Ohne Bedeutung ist es auch, ob die Mängel durch Bau-oder Beschaffenheitsmängel oder durch äußere Einwirkungen (Gerüche, Lärm, Ruß, Gas, Licht, usw.) auf die Wohnung entstehen. Ausgeschlossen sind Mängelansprüche des Mieters, wenn er die Ursache des Mangels selbst zu vertreten hat (z. B. Schimmel durch Lüftungsfehler). Seit dem 1. Mai 2013 muss der Mieter auch eventuelle Mängel über drei Monate hinnehmen, die im Zusammenhang mit der energetischen Modernisierung des Mietobjektes stehen.

Hat der Mieter jedoch bestimmte Gebrauchsmängel der Wohnung (z. B. Baulärm, fehlende Nutzungsmöglichkeit des Balkons, usw.) vertraglich, also bei Vertragsabschluss zur Kenntnis genommen, so kann er wegen dieser Mängel keine Ansprüche mehr geltend machen.
Grundsätzlich, so der Haus-& Grundjustiziar, hat der Mieter das Vorliegen von Wohnungsmängel zu beweisen und darzulegen. Pauschale Behauptungen z. B. über Lärmbeeinträchtigungen reichen nicht aus. Vielmehr müsse der Mieter schon ein konkretes Lärmprotokoll oder Zeugenbeweise vorbringen, um Abhilfe zu schaffen.

Eine Ausnahme gibt es bei Feuchtigkeitsschäden, hier muss zunächst der Vermieter beweisen, dass die Ursache hierfür nicht in Baumängeln liegt. Erst dann hat der Mieter den Beweis zu führen, dass die Schäden nicht auf seinem fehlerhaften Verhalten (z. B. unzureichendes Lüften) beruhen. Gelingt dies nicht, ist auch Minderungsanspruch ausgeschlossen.

Zur Berechnung der Mietminderung sind unter anderem folgende Kriterien maßgeblich: Art und Umfang der Beeinträchtigung, zeitlicher Umfang des Mangels, die Jahreszeit, baulicher oder optischer Mangel, usw. Der Schadensersatzanspruch umfasst alle Schäden, die den Mieter unmittelbar durch den Mangel entstanden sind, aber auch Folgeschäden. Dies können sein: Gesundheitsschäden des Mieters und der Angehörigen, Schäden an den Sachen des Mieters (z. B. Wasserschäden), entgangener Mietzins bei gestatteter Untervermietung, Umzugskosten, usw.. Zum Schluss seiner fachlichen Ausführungen wies Rechtsanwalt Andreas Körner auch noch einmal auf die verschärften Grenzwerte, ab 1.12. 2013 der Trinkwasserverordnung, in Bezug auf eventuell noch vorhandene Bleileitungen hin. Um eventuellen Schadensersatzforderungen aus dem Wege zu gehen, sollte man Bleirohre schnellstens ersetzen, nicht ohne Grund sind diese Leitungen in Süddeutschland schon seit 1878 verboten.

Dem Vortrag schloss sich ein gemütlicher kameradschaftlicher Grillabend an.

Die Mitglieder von Haus & Grund Bad Lauterberg treffen sich am 27. September, um 18 Uhr, bei der Schwerpunktfeuerwehr Bad Lauterberg, um Fahrzeuge, Gerätschaften wie Sprungretter, Wärmebildkamera, usw. anzuschauen. Anschließend sind die Haus-& Grund-Mitglieder zusammen mit den Kameraden der Wehr zu einem „Viertelchen-Essen“ mit Umtrunk eingeladen.

Einmal jährlich begrüßt der Vorsitzende Eike Röger (li.) die Mitglieder von Haus & Grund Bad Lauterberg zum Stammtisch mit Referat durch Vereinsjustiziar Rechtsanwalt Andreas Körner (re). in der Waldgaststätte Bismarkturm, dem sich jeweils ein gemütliches Beisammensein mit Grillabend anschließt
Bürgerreporter:in:

Bernd Jackisch aus Bad Lauterberg im Harz

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