Aus Suttorf `s Archiven (VII) - Die Verkoppelung der Feldmark / 1851 – 1861

Heinrich Kuhlmann mit der Original Vermessungskarte aus 1861
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Schon im 18. Jahrhundert kam man zum Entschluss, das dass gemeinsame Nutzen der Wiesen , Äcker und Wälder der Entwicklung der Einzelhöfe im Wege stand. Im ganzen Land stand eine Generalteilung der Feldmark bevor . Die sogenannte Verkopplung . In Suttorf beschäftigte man sich ab 1831 mit dem Thema . Die letzte große Aufteilung der Feldmark konnte 1861 abgeschlossen werden.

Hier einige Auszüge aus dem Original Recesbuch, aus der deutschen Schrift übersetzt , im Besitz von Heinrich Kuhlmann (2. 9. 1861)
Bergiffserklärungen in Klammern () oder als Internetlink.

Reces über die Verkoppelung der Feldmark Suttorf / Amt Neustadt a. Rbg.

§ 1

Die in diesen Recesse behandelte Auseinandersetzung betrifft die Verkoppelung der Feldmark Suttorf so wie die Aufhebung der auf derselben ruhenden Weiderechte. Dabei sind die aus der früher stattgefundenen Aufteilung der Gemeinheiten ( gehört der Allgemeinheit) erfolgten Abfindungen ausgeschlossen worden , mit Ausnahme einzelner Gemeinheitsabfindungen welche zu einer zweckmäßigen Anlage der Wege und Gräben mit herangezogen sind .

§ 2

Nachdem der schon im Jahre 1851 gestellte Antrag auf Verkoppelung der Feldmark Suttorf wiederholt , ist vom damaligen Amte Ricklingen im Jahre 1854 das Verfahren eingeleitet und hat königliche Landrostei die Verkoppelung der Feldmark Suttorf und Aufhebung der auf derselben ruhenden Weiderechte für statthaftig erkannt . Das des fallsige Erkenntniß königlicher Landrostei ist den Beteiligten eröffnet, und hat da keine Berufung dagegen eingelegt ist die Rechtskraft bestritten zur Leitung , Entscheidung und ausführung dieser Angelegenheit sind der Amtmann Ribbentrog zu Neustadt a. Rbg . und der Landrat Oeconomia Conducteuer Greve zu Hannover beauftragt. Nach erfolgten ableben des Lutzterm ist das Commissorium auf den Landes Oecunomie Commissair Couv zu Heuchadt transferiert worden. Und sind die beteiligten von dieser Verfügung in Kenntnis gesetzt.

§ 3

Zum gemeinschaftlichen Rechnungsführer ist der Vollmeier Bergmann Nr. 1 ( heute Biester ) zu Suttorf auserwählt der das Amt angenommen hat und auf dessen Kautions leistung ausdrücklich verzichtet ist.

§ 4

Die zur Verkoppelung gelangten Flächen bestanden aus :

1 ) Hof und Baustellen
2 ) Gartenland
3 ) Geestackerland
4 ) Geestwiesen
5 ) Geestangerboden
6 ) Marschackerland
7 ) Marschlegdenboden
8 ) Marschwiesen
9 ) Marschangerboden
10)Haidboden

die Grenzen dieser Verkoppelungsobjekte werden gebildet. Gegen Norden durch die Leine , durch die Basser Feldmark und durch die bei Teilung der Gemeinheiten vor Suttorf erfolgten Abfindungen. Gegen Osten durch die Abfindungen aus den damaligen Suttorfer Gemeinheiten.
Gegen Süden durch Neustädter Feldmark gegen Westen durch die Leine.

Diese Vorbezeichneten Grenzen haben sich bei der Begrenzung als völlig unbestritten ergeben.

§ 5

Da eine alte Karte nicht vorhanden war , so ist die Vermessung durch die dazu Angestellten und instruierten Geometer Jancobshagen und Ehlers unter Mitwirkung der als Anweiser erwählten und berechtigten Mitinteressenten Halbmeier Bertram Nr. 15 und Kleinköthner Langreder Nr. 26 vorgenommen. Die Karte und Vermessregister welche nach dem verjüngten Maaßstabe ( von 100 Ruthen (1 Ruthe = 4,6735 m /1 Ruthe = 16 Fuß / 1 Fuß = 12 Zoll ) auf 9. Hannoversche Zoll ) haben sich bei der vorgenommenen Prüfung als richtig ergeben. http://www.team-delta.de/Berg/mass.htm .
Die Resultate der Vermessung sind nach Vorgänger Mitteilung von Extrakten (herausziehen)
Über den Grundbesitz eines jeden Interessenten und nach Beseitigung der sich ergebenen Unrichtigkeit anerkannt. Die Classifikation und Taxation Behuf (Gültgkeitsmerkmal / Zweckbestimmend /Vorteil, Nutzen, Belang, Bedarf/ http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/be/behuf.htm) Ermittlung des Ertragswertes der einzelnen Grundstücke ist nach dem Beschlusse der Interessenten zu einem Geschäfte vereinigt und angeführt von den dazu erwählten Interessenten und beeidigten Personen als :

1. Vollmeier Fischer aus Otternhagen
2. Vollmeier Bergmann aus Suttorf
3. Halbmeier Kahle Nr.: 9
4. Halbmeier Dunsing Nr. 11
5. Kleinköttner Langreder Nr. 29

Die Resultate der Classifikation und Taxation (Steuer) , sind von den Beteiligten , nach Besichtigung einzelner im Wege der Güte erledigter Wiedersprüche anerkannt worden.Nach dem Vermaaß und Taxationsregister beträgt die ganze zur Verkoppelung gelangte Masse nebst dem dafür durch die Taxation ermittelten Werte = 1713 Morgen und 31,5 Quadratruthen = 162210,045 rßr

(Hannoversche Längenmaße: 12 Zoll = 1Fuß, 2 Fuß = 1 Elle, 16 Fuß = 1 Ruthe = 4,6735 m; 1 Quadratruthe = 21,842 qm; 1 Morgen*= 120 Quadratruthen oder = 2.621,04 qm. ( das Flächenmaß *"Morgen" ist die ursprüngliche Größenbezeichnung für ein Stück Land, das mit einem Gespann an einem "Morgen" gepflügt werden kann)

= ausschliesslich immer Flächen von 2 Morgen 41 Quadratruthen welche als unbrauchbar geschätzt worden ist. Diese Masse erleidet infolge Berichtigung der Vermessung, sodie durch zu und Abgänge Veränderungen , welche sowohl in der Nachmessung der Verkopplungsmasse als auch in der Abfindungsberechnung synciell nachgewiesen sind.
Unter Berücksichtigung dieser Veränderungen betragen die zur Verkoppelung gelangten Objekte und zwar:

1. Hof und Baustellen = 16 Mg.175 QR = 1937,500 rßw
2. Gartenland = 62 Mg.102 6259,834
3. Geestackerland 912 33 63878,417
4. Geestwiesen 100 88 5047,708
5. Geestanger 50 4 1261,834
6. Marschackerland 270 91 400091,709
7. Marschlegden 68 37 9269,584
8. Marschwiesen 8 47 284,502
9. Heide 55 116 957,791
10. Unbrauchbar 2 41

§ 6

Zur Constatierung alle bei vorliegender Verkopplunh in Frage kommender Rechte und Berechtigungen ist unterm 27 . April 1857 eine Edictalladung (öffentlich gerichtliche Aufforderung) erlassen und zur Öffentlichen Kunde gebracht. In dem deshalb unterm 19 . Mai 1857 abgehaltenen Edicktaltermin sind folgende Berechtigungen angemeldet .

1. Vom Buchhalter Robert Rackebrandt aus Barsinghausen, als Bevollmächtigter der Gebrüder Sammann (Bierkellerbesitzer)derselbst, laut eines gerichtlichen im Jahre 1855 abgeschlossenen Contractes , die Berechtigung auf allen Grundstücken folgender Interessenten, als

a. Großköttner Klingemann
b. „ Poppe
c. Anbauer Büsing
d. Halbmeier Heusmann
e. Vollmeier Seemann
f. Kleinkötner Köhne
g. Halbmeier Göing
h.

Unter den in dem vorbezeichneten Bedingungen , Untersuchungen zur Auffindung von Steinkohlen , Braunkohlen und Eisen anstellen zudürfen. Dieser Anspruch ist anerkannt, und hat dadurch seine Erledigung gefunden, dass die betroffenden Interessenten sich damit einverstanden erklärt haben , dass die Gebrüder Sammann zu Barsinghausen contraktlich zustehenden Rechte auf die meinen aus der Verkoppelung hervorgegangenen Abfindungen übertragen werden sollten. Dabei ist jedoch noch zu bemerken, dass der Zwischen dem Großkötner Klingemann und dem Gebrüdern Sammann unterm 7 . August 1857 abgeschlossenen Contract nach gegenseitiger Anbaueinkunft unterm 29 Dezember 1858 wieder aufgehoben ist.

2. Von sämtlichen Interessenten zu Suttorf die Heranziehung des in der Suttorfer Feldmark belegenen zum Klostergute Mariensee gehörenden sogenannten Weihenkamps zu den Folge = (Einrichtungen) in der Suttorfer Feldmark behuf (nur in Verbindung mit dem Zweck) deren Verkopplung dieser Anspruch der im Edicktaltermin zwar nicht zu erledigen gewesen , ist jedoch später durch Vergleich dahin beseitigt, dass vom Weihenkampe zur Anlage des Mühlenweges 57 Quadratruthen und ausserdem zur Berechtigung der Grenzen 63 Quadratruthen mithin in allen 1 . Morgen abgetreten sind, und hat die Gemeinde Suttorf gegen diese Abtretung auf jeden ferneren Beitrag zu den Folgeeinrichtungen , sowohl an Terrain als auf an Kosten der ersten Vorrichtung verzichtet. Der bei Abschluß dieser Vergleichsgemachte Vorbehalt lagen der künftigen Unterhaltung des Mühlenweges hat durch die in § 14 dieses Recesses anhaltenen Bestimmung, nach der alle Wege von Suttorfer Interessenten mit Ausschluß der auswärtigen Grundbesitzer unterhalten werden , seiner Erledigung gefunden.

3. Von den Kleinköthner Bertram Nr. 24 , Stünkel Nr. 30 , Köhne Nr. 31 , Behrens Nr. 33 und von der Witwe des Anbauers Helfers Nr. 54 Entschädigung dafür , dass die in der Mecklenhorster und Neustädter Feldmark belegene und durch die Auseinandersetzung der Feldkoppel sind an zwischen Mecklenhorste , Neustadt und Suttorf in die bezeichneten Feldmarken gefallenen Grundstücke , bei Verkoppelung der Suttorfer Feldmark der Weide unterworfen bleiben würden, da sich dieselbe nicht auf dies Grundstücke erstreckte. Dieser Entschädigungsantrag der von den übrigen Interessenten nicht zugestanden , ist stillschweigend zurückgenommen.

4. Von Kirchenvorsteher Redderott aus Neustadt am Rbge für die Superintendantur derselbst, die Anlage eines Weges von der Esseler Landstraße an der Städter Feldmark entlang bis zum Koppelweg unterm Saalenkampe, und hat dieser Anspruch teils durch die Wege Anlage und teils durch die örtlichen Lage der Abfindungen seine Erledigung gefunden .

Da weiter Rechte und Berechtigungen weder im Edicktaltermin noch sonst angemeldet so sind alle etwa unbekannt gebliebene Ansprüche nach § 41 des Gesetzes über das Verfahren in Teilungs und Verkoppelungssachen für immer ausgeschlossen. Nachdem von seiten des ehemaligen königlichen Amtes Ricklingen geleiteten Vorverfahren kommen bei der vorliegenden Verkopplung in Betracht :

1.Vollmeier Heinrich Bergmann Nr.1
2. „ dr Seemann Nr. 2
3. „ Fr Meiers Erben Nr. 3
vertreten durch den Interimswirth Sene
(Verwalter eines landwirtschaftlichen Hofes für den minderjährigen Hoferben)
4. „ G. Langreder Nr. 4
5. „ Phillipp Klingemann Nr. 5
6. „ Heinrich Dettmering Nr. 6
7. „ Johann Heinhrich Betram Nr. 7
8. „ Friedrich Göing Nr. 8
9. „ Heinrich Kahle Nr. 9
10. „ Friedrich Dettmering Nr. 10
11. „ Heinrich Büsings Erben Nr. 11
Vertreten durch den Interimswirth Duensing
12. Halbmeier Heinrich Heusmann Nr. 12
13. „ Johann Heinrich Stünkel Nr. 13
14. „ Friedrich Klingemann Nr. 14
15. „ Heinrich Bertram Nr. 15
Erben vertreten durch die Witwe Bertram geb. Klingemann
16. Großköthner Heinrich Klingemann Nr. 16
17. „ Dietrich Stünkel Nr. 17
Erben vertreten durch den Interimswirth Knigge
18. „ Heinrich Gerberding Nr. 18
19. „ Heinrich Poppe Nr. 19
20. „ Dietrich Dudenbostel Nr. 20
21. „ Heinrich Hachmeister Nr. 21
22. „ Heinrich Demand Nr. 22
Erben vertreten durch den Interimswirth Scharnhorst
23. Kleinköthner Friedrich Möhlenbrink Nr. 23
24. „ Heinrich Bertram Nr. 24
25. „ Heinrich Zettel Nr. 25
26. „ Johann Heinrich Langreder Nr. 26
27. „ Diedrich Büsing Nr. 27
28. „ Heinrich Klünder Nr. 28
29. „ Heinrich Langreder Nr. 29
30. „ Wilhelm Stünkel Nr. 30
31. „ Heinrich Köhne Nr. 31
32. „ Heinrich Garms Nr. 32
33. „ Heinrich Behrens Nr. 33
34. Altenteiler Langreder Nr. 34
35. Gemeindestelle vertreten durch den Leibzüchter(1) Büsing Nr. 35
(1)(Das Wort Leibzucht/Leibzüchter bedeutet das gleiche wie Altenteil/Altenteiler. Wenn der
Nachfolger den Hof übernahm, zog der alte Bauer auf die Leibzucht oder das Altenteil, er wurde Leibzüchter bzw. Altenteiler. Er hatte Anspruch auf bestimmte Leistungen, etwas Vieh und auch ein Stück Land, das er weiter
bearbeiten konnte.)

36. Kleinköthner Diedrich Möhlenbrink Nr. 36
37. Brinksitzer Heinrich Runge Nr. 37
http://de.wikipedia.org/wiki/Brinksitzer
38. „ Heinrich Deneke Nr. 38
39. „ Phillipp Stünkel Nr. 39
40. „ Heinrich Stünkel Nr. 40
41. „ Friedrich Heusmann Nr. 41
42. Anbauer Johann Heinrich Stünkel Nr. 42
vetreten durch den Interimswirth Stünkel
43. Die Schule Suttorf vertreten durch Schullehrer Bersel und durch den Leibzüchter Helliger zu Suttorf Nr. 43
44. Anbauer Heinrich Bähre Nr. 44
45. „ Fritz Heusmann Nr. 45
46. „ Christian Helfers Nr. 46
47. “ Friedrich Helliger Nr. 47
48. „ Fritz Helfers Nr. 48
49. „ Bremer Nr. 49
50. „ Dettmer Nr. 50
51. „ Büsing Nr. 51
52. „ Langreder Nr. 52
53. „ Stünkel Nr. 53
54. „ Witwe Helfers Nr. 54
55. “ Gerke Nr. 55
56. “ Büsing Nr. 56
57. Abbauer Dettmering Nr. 57
58. „ Büsing Nr. 58
59. „ Heusmann Nr. 59
60. „ Bertram Nr. 60
61. „ Bartels Nr. 61
62. Die Kapelle zu Suttorf vertreten durch den Leibzüchter Helliger zu Suttorf Nr.62
63. Die Gemeinde Suttorf vertreten durch die bestelleten Syndiken:
- Vollmeier Bergmann Nr. 1
- Halbmeier Kahle Nr. 9
- Kleinköthner Langreder Nr. 26 - sämtlich zu Suttorf !
64. Die Kirche und Pfarre zu Basse vertreten durch den Köthner Langreder zu Basse
65. Steuerdiener Hohlse zu Neustadt am Rbge und Dettmering zu Neustadt a. Rbge.
66. Die Superintendantur die Pfarre, das Armenhaus die Kirche und die Spenden Kasse zu Neustadt am rbge. Vertreten durch den Kirchenvorsteher Reddenroth zu Neustadt.
67. Gutsbesitzer von Kronenfelde vertreten durch den Senator Stadtländer zu Neustadt a. Rbge.
68. Bürger Heimichen Daser
69. Das Kloster zu Locum und das Kloster Mariensee vertreten durch den Senator Stadtländer zu Neustadt.
70. Die Domäne Mecklenhorst vertreten durch den Domänenpächter Düwel zu Mecklenhorst.
71. Die Weideberechtigten zu Neustadt vertreten durch den senator Stadtländer und Bürgervorsteher Röver.

§ 7

Zur Feld und Wiesenweide, welche bei vorliegender Verkoppelung zur Abstellung kommt sind berechtigt :

A. Die Weideberechtigten der Stadt Neustadt a Rbge zur Stoppelweide auf einem Teile der Geestackerländereien, der Marschwiesen und der Marschanger an der Grenze der Neustädter Feldmark belegene , und zwar:

a. im Geestackerland auf 37 Morgen 27 Qruthen = 2913,250 rßr
b. im Marschwiesenboden 6 3,00
c. im Marschangerboden 2 7 58,917

in allem auf 39 Morgen 40 Quadratruthen 2975,167 rßr

B. Die Gemeinde zu Suttorf

1. zur Stoppelweide auf:

a. Geestackerland 773 Morgen 57 Q Ruthen 56247,459 rßr
b. Geestangerland 6 62 162,667
c. Marschackerland 253 113 38741,371
d. Marschlagdenboden 63 77 8773,167
e. Marschanger 2 44 68,293
f. Heidboden 16 59 271,916

in allem 1116 Morgen 52 Qaudratruthen 104264,878 rßr

2. zur Wiesenweide vom 1. September bis 1. Mai auf

a. Geestwiesen 26 Morgen 11 Q Ruthen 1098,541 rßr
b. Marschwiesen 38 90 6792,375

in allem 64 Morgen 101 Quadratruthen 7890,916

3. Zur Wiesenweide vom Michaelis (29.9) http://lexikon.meyers.de/wissen/Michaelis+(Heiligentag)
bis 1. Mai auf
a. Geestwiesen 15 Morgen 6 Q Ruthen 892,29 rßr
b. Marschwiesen 3 64 807,167 rßr

in allem 18 Morgen 70 Quadratruthen 1699,459 rßr

Hinsichtlich der vorstehend angegebenen zur Abstellung gekommen Weideberechtigungen sind von den Grundbesitzern an die Weideberechtigten abgetreten:

1.

Von den der Stoppelweide unterworfenen Grundstücke oder vom Geestackerland mit den darin belegenen unkultivierten Flächen und vom Marschackerlande, so wie von den Marschlegden pro Morgen = 3 Quadratruthen.

2.

Von den Marsch und Geestweiden, vom 1. September bis 1. Mai behütet wurden pro Morgen = 20 Quadratruthen.

3.

Von den Marsch und Geestwiesen, welche von Michaelis bis 1. Mai weidepflichtig waren pro Morgen = 12 Quadratruthen = diese durch die Vorstehend angegebene Taxationermittelten
Aequivalente (Wertigkeit)sind von den Suttorfer Weideberechtigten anerkannt worden, dagegen haben die Bevollmächtigten der Weideberechtigten zu Neustadt , von denen zwar die ermittelte Größe des der Stadt Neustadt allein zustehenden Weide Revieres Ad = 39 Morgen 40 Quadratruthen anerkannt, für die Abstellung der Weide auf solche pro Morgen zu 4 Q Ruthen beansprucht , was die Gemeinde Suttorf zugestanden hat , und haben zu diesem Aequivalente die Grundeigentümer pro Morgen = 3 Q-Ruthen und die Weideberechtigten Interessenten zu Suttorf pro Morgen = 1 Q-Ruthe beigetragen.
Die Vorbezeichneten Weide Aequivalente zu Neustadt am Rübenberge zugefallenen , sowie einige in den Verkoppelungs – Objekten belegene Gemeinde Grundstücke , zu dem Betrage von in allem 95 Morgen 95,5 Q-Ruthen = 52578,037 rßr sind unter den Weideberechtigten zu Suttorf nach dem Verhältniß zur Auseinandersetzung gelangt ,welches bei der im Jahre 1835 stattgefundenen Spezialteilung der Gemeinheiten vor Suttorf in Anwendung gekommen ist. Danach sind nach diese Masse abgefunden:

a. jeder der 4 Vollmeier oder die Reihestelle Nr. 1- 4 mit 16 Teile in allem mit 64 Teilen

b. jeder der 11 Halbmeier und der Großköthner Dudenbostel oder die Reihestelle Nr. 5 – 15 und 20 – mit 8 Teilen , in allem mit 88 Teile

c. jeder der 6 Großköthner oder die Reihestellen nr. 16 – 19 sowie 21. und 22. mit 8 Teilen , in allem mit 48 Teile

d. jeder der 15 Kleinköthner einschliesslich der Schule oder die Reihestellen Nr. 23 – 34 sowie 35,36 und 43 mit 4 Teile in allem 60 Teile

e. jeder der 5 Brinksitzer oder die Reihestellen Nr. 37 – 41 – mit 3 Teile , in allem mit 15 Teile

f. jeder der 14 Anbauer oder die Reihestellen Nr. 42-44 und 56 mit 2 Teile ; in allem mit 28 Teile,

so dass in allem participiert haben 359 Teile

die hiernach auf die war einzelte Kleinkötnerstelle Nr. 34 fallende Anteil von 4 Teilen ist nicht dieser , sondern dem Anbauer Stünkel Nr. 53 zugefallen und hat letzterer die auf seine Stelle Nr. 53 aus der teilungsmasse mit 2 Teilen fallende Abfindung der Anbauer Büsing Nr. 56 durch Verkauf überlassen , und haben demnach erhalten die Anbauer Stünkel Nr. 53 und Büsing Nr. 56 nicht 2 Teile sondern 4 Teile.

§ 8

A. Die Grenzregulierungen betreffende –

1. Behuf zweckmäßiger Anlage des Koppelweges Nr. 317 der Karte ist eine Begradigung der Grenze zwischen Neustadt a. Rbg. Und Suttorf in Felde auf den Salenkampe erforderlich geworden und mit Zustimmung sämtlicher Beteiligten ausgeführt. Es ist dadurch eine Fläche von 1 Morgen der 5 Plasse Geestackerland – 70 ,000 rßr aus der Neustädter zum Verkoppelungs Objekte herangezogen worden und haben zu derselben beigetragen die nach benannten Interessenten die daneben angegebenen Beträge :

a. Halbmeier Kahle Nr. 9 – Mog 15 Q- Ruthen 8750 rßr
b. Großkötner Demands Erben Nr. 2 „ „
c. Großköthner Garms Nr. 32 11-Qruthen 6417 rßr
d. Anbauer Stünkels Erben Nr. 42 12 – Q „ 7000
e Die Superintendantur zu Neustadt Rbg 27 „ 15750 „
f. Die Pfarre derselben 15 „ 8750
g. Das Kloster zu Locum 25 Q-Ruthen 17583 rßr

in allem 1 Morgen – Q Ruthen = 70000 rßr
welche demselben und der Verkoppelungs Masse ersetzt sind.

Auf eine Entschädigung der , der Stadt Neustadt am Rbg. Auf dieser fläche , zustehenden Koppelweide ist von deb Bevollmächtigten der Neustädter Weidenberechtigten ausdrücklich verzichtet.

B. Die Vertauschungen von Grundstücken betreffend :

1. Von Seiten der Domäne Mecklenhorst ist behuf Regulierung der Grenze die in der sogenannten Werdergrund belegenen Marschwiesen abgetreten zu dem Betrage von = 2 Morgen 7 Q-Ruthen = 380,419 rßr und sind dafür in derselben Örtlichkeit an dieselbe abgetreten = 1 Morgen 99,7 Q-Ruthen 380,419 rßr

2. Der Halbmeier Klingemann Nr. 14 lit :0 , welcher den Fußwege Nr. 235 der Karte im Oberscheren sich auf seine Abfindung hat abrechnen lassen zu dem Betrage von 26 Q-Ruthen = 45,167 rßr hat denselben dem Halbmeier Klingemann Nr. 6 lit: da er in dessen Abfindung Nr. 236 der Karte, belegen war, als privatires Eigentum überlassen gegen eine Geldentschädigung von 22 ½ rßr und sich dabei vorbehalten, den Fußweg über die Abfindung Nr. 236 des Halbmeier Klingemann Nr. 6 nun zu seiner in der Empeder Marsch gelegenen Wiese gelangen zu können , benutzen zu dürfen.

3. Der von Halbmeier Büsings Erben Nr. 11 lit: b von Ihrer Abfindung pranstierte Fußweg Nr. 242 in der Werdergrund zu dem Betrage von 11,5 Q Ruthen = rßr

Ende - Das gesamte Recesbuch umfasst 91 Seiten !

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Bürgerreporter:in:

Thorsten Wrona aus Neustadt am Rübenberge

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