Fusion Bad Lauterberg - Walkenied - Gebietsänderungsvertrag eine reine Katastrophe - Ausverkauf von Walkenried, Wieda und Zorge!

Persönliche Erklärung von Michael Reinboth


Liebe Walkenriederinnen und Walkenrieder,

im Normalfall habe ich meine Emotionen ganz gut unter Kontrolle und habe in den letzten Jahren versucht, zwischen unterschiedlichen Interessen auszugleichen und den "goldenen Mittelweg" zu finden. Wenn Sie die anschließenden Zeilen lesen und danach finden, dass das dem vorstehenden Anspruch so gar nicht entspricht, ist das vermutlich sogar richtig.

Ich bin mir auch durchaus dessen bewusst, dass mir einige von Euch/von Ihnen die Freundschaft kündigen werden. Aber damit muss ich dann leben. In Anbetracht der Katastrophe, die sich für Walkenried abzeichnet, jedoch allemal das kleinere Übel.

Am Dienstag will der Rat in Walkenried dem Gebietsänderungsvertrag mit Bad Lauterberg zustimmen, obwohl die Sammlung von Unterschriften für das Begehren genau hiergegen erst richtig Fahrt aufgenommen hat. Oder vielmehr: Weil sie Fahrt aufgenommen hat. Man hat sich ob solch schändlicher Hintergehung der lokalen Demokratie freilich vorher rechtskundig gemacht:

Der Beschluss ist gültig, weil er vor der Abgabe und Prüfung der Unterschriften gegen die Fusion gefasst worden sein wird. Denn bis Dienstag sind weder die Unterschriften eingereicht noch geprüft. Für den Prüfzeitraum gibt es übrigens keine Frist, dass kann die Verwaltung hinziehen so lange sie will, eventuell jetzt "coronabedingte Personalengpässe" noch vorschieben, und in der dann laufenden Zeit kann der Rat einen Beschluss nach dem anderen fassen und die Bürgerinnen und Bürger vor vollendete Tatsachen stellen. Wohlgemerkt: Nicht der Zeitpunkt der Feststellung der Zulässigkeit für die Einleitung des Begehrens ist maßgebend, sondern der andere, deutlich später liegende. Wer also geglaubt hat oder glaubt, dass doch erst mal nichts passieren könne, unterliegt einem Irrtum. Das haben sich unsere Ratsherren und -frauen von einer Kanzlei sogar schriftlich bestätigen lassen. Wenn man so will, haben sie nach einem Weg gefragt, wie man das eigene Wahlvolk hinters Licht führen kann.

Es ist also ganz und gar nicht so, dass da nur ein wieder kippbarer Beschluss gefasst würde. Öffentlich ausgesprochen hat das natürlich niemand. Die Fusion soll auf Biegen und Brechen durchgepeitscht werden, und da ist offenbar jeder Trick recht, um die eigenen Einwohner zu umgehen oder zu hintergehen.

Die Einleitung eines Begehrens gegen einen Sachverhalt, der einem nicht gefällt, ist ein verbrieftes demokratisches Recht, das zu respektieren unsere Ratsherren und Ratsfrauen aber offenichtlich kein Interesse haben. Rein rechtlich sind die fein raus, rein moralisch möge sich jeder von Ihnen/von Euch selbst ein Bild formen. Es gibt ja durchaus Mitmenschen, die ob solcher Tricksereien in Bewunderung ausbrechen. Ich zähle nicht dazu. Und ich habe in meinem Leben viele Verträge verhandelt.

Den Ausgang des Begehrens hat man als guter Demokrat und Mitbürger zu respektieren. Aber den abzuwarten ist unseres Rates Sache nicht. Augen zu und durch! Apropos Augen zu: Das waren sie wohl bei vielen, als der Vertrag verhandelt wurde.

Denn es wäre nun alles nicht so schlimm, wenn denn der Vertrag selbst leidlich in Ordnung wäre. Auf der Homepage der Stadt Bad Lauterberg kann man ihn einsehen - Walkenried als betroffene Kommune hat das ja nicht nötig.

Was man dann da lesen muss, lässt einem den Atem stocken. Zusammengefasst: Alles für Lauterberg, nichts für Walkenried! Der Vertrag wimmelt von unverbindlichen Sätzen und "klug" eingebauten Hintertüren. Schule: Bei Bedarf. KITAs: Bei Bedarf. Büchereien: Bei Bedarf, Bürgerbüro: Bei Bedarf. Wer stellt den Bedarf fest? Der neue Rat. Garantien für Standorte gibt es nicht, nicht einmal für eine gewisse Zeit. Halt, doch, für eine Sache, nämlich Ortsräte - für genau eine Wahlperiode. Danach kann man sie sang- und klanglos verschwinden lassen (falls nach 4-5 Jahren überhaupt noch jemand Lust verspürt, sich unter diesen Umständen für Walkenried, Wieda oder Zorge einzusetzen). Wappen: Erst mal das Lauterberger. Siegel: Erst mal das Lauterberger, Bürgermeister: Erst mal der Lauterberger. Der bis zur Neuwahl, der Rest für immer, weil über eine neues Wappen und so weiter der neue Rat zu befinden hat, in dem wir aus Walkenried, Wieda oder Zorge nur noch eine kleine Minderheit darstellen. Gut, Wappen sind nicht so wahnsinnig wichtig, aber ein Symbol sind sie schon.

Ja, aber die Abgaben und Gebühren? Die werden doch wohl sofort sinken, wenn wir fusionieren? Um mit Radio Eriwan zu sprechen: Nur im Prinzip. Also erst einmal nicht. Jeder Ort behält "seine" Abgaben und Gebühren, eine Angleichung findet nicht statt.

Dieser Vertrag ist kein Vertrag, er ist eine Unterwerfungserklärung erster Güte. Wer da verhandelt hat, muss sich sagen lassen, dass er die Interessen von Walkenried in schlechtest möglicher Weise, nämlich gar nicht, geltend gemacht hat. Schließlich profitiert ja auch das Kneippheilbad von der Fusion: Es gibt mehr Geld pro Einwohner, welches man gut in der Kernstadt ausgeben oder verbauen kann, auch Lauterberger Schulden werden abgebaut, man erhält - das wird auch unverhohlen gesagt - "Zugriff" auf das Kloster mit seinen Besucherzahlen und so weiter. Damit hätte man auch für Walkenried entwas erhandeln können, ja müssen. Nichts dergleichen: Nur unverbindliches Geschwätz, welches umgehend zum Abbau von Infrastruktur in Walkenried, Wieda oder Zorge führen wird.

Zusammengefasst: Ein schlechter Vertrag mit zahllosen Hintertüren und Fallen, der nun auf die schlechtest mögliche Weise durchgepeitscht werden soll, um dem Bürgerbegehren zuvorzukommen. Da muss schon eine gwaltige Portion schlechtes Gewissen mitspielen.

Und die Krönung: Demnächst werden Sie einen (von wem eigentlich bezahlten?) Flyer im Briefkasten finden, in dem vielfarbig die Fusion leuchtend beschrieben wird - und wo Sie auf der Rückseite Ihre Bedingungen für die Fusion ankreuzen können!! Schlimmer kann man eigentlich das eigene Wahlvolk nicht mehr für dumm verkaufen - der Vertrag ist zu diesem Zeitpunkt bereits unter Dach und Fach und rechtskräftig!! Ihn noch mal anzufassen, bedürfte der Zustimmung aus Lauterberg, und warum sollten sie das tun? Sie haben doch alles im Sack, was sie wollten.

Deswegen habe ich Vorstand und Beirat bereits informiert und will Sie/Euch auch keineswegs in irgendeiner Form im Unklaren lassen:

Sollte unser Rat am Dienstag in seiner Sitzung dem Gebietsänderungs- oder Fusionsvertrag zustimmen, war es das für mich mit den Walkenrieder Ehrenämtern. Vorsitz WW und Bücherei sind dann am Mittwochfrüh Vergangenheit, auch das Sponsoring von Büchern für die Bücherei und anderes mehr.

Ich kenne eine Reihe von Mitstreitern, die das übrigens genauso sehen. Dann möge doch die neue, leistungsfähige und schlagkräftige Verwaltung von Lauterberg sich kümmern (die zunächst einmal eines tun will: Das Walkenrieder Personal umgehend umsetzen in die Kernstadt - steht so drin). Die kriegen das doch locker hin.

Ich bin weißgott nicht "wichtig". Es wird ganz sicher auch ohne mich gehen. Vielleicht findet sich ja ein Fusionsbegeisterter, der umgehend die Arbeiten übernimmt. Natürlich geht es hier auch ohne mich und ohne andere. Aber ein ganz kleines Zeichen sollte man ob so viel Unfähigkeit und fehlendem Demokratieverständnis doch schon setzen.

So, das war es. Machen Sie draus was Sie wollen - vielleicht unterschreiben Sie ja noch den Wunsch nach dem Begehren, der nichts anderes ist als der Wunsch nach demokratischer Beteiligung in einer wichtigen Frage, nicht mehr, aber auch nicht weniger. Ich jedenfalls werde mich in einer Kommune, die ihre Bürger derart behandelt, keinen Tag lang mehr engagieren.

Mit gleichwohl freundlichen Grüßen (Sie alle können ja auch nichts dafür) und den besten Wünschen für die Gesundheit in der näherkommenden zweiten Welle

Ihr
Michael Reiboth

Liebe Walkenriederinnen, liebe Walkenrieder,

natürlich freuen sich nicht alle über meine letzte Mail. Das war zu erwarten, weswegen für mich ja - voraussehbar - ab Mittwoch auch Schluss ist. Aber: Der Verein "Wir Walkenrieder" e.V. hat laut Satzung die positive Entwicklung des Ortes zum Ziel - und wie soll er das mit einem solchen Änderungsvertrag noch tun?

Wir sind dann diejenigen, die, bildhaft gesprochen, für den Blumenschmuck rund um den Gedenkstein der kommunalen Selbstverwaltung sorgen sollen. Die Ehrenamtler, die man in Sonntagsreden lobt, um ihnen dann nach Kräften in einen bestimmten Körperteil zu treten.

Aber machen Sie sich bitte selbst ein Bild. Ich füge den mit einiger Mühe auf der Homepage von Bad Lauterberg (unsere Verwaltung hat ihn nicht veröffentlicht) aufgetriebenen Entwurf des Fusionsvertrags nach meinen Ausführungen bei und mache dazu noch folgende Anmerkungen:

1. Achten Sie nicht auf die Präambel. Da kann man ganz viel hineinschreiben, nichts davon ist verbindlich.

2. Achten Sie auf jedes Wort. Wenn da steht "nach Bedarf", dann legt der heutige Rat das Schicksal einer Einrichtung in die Hände des neues Rates, der zu 3/4 von Bad Lauterberg dominiert wird. Und das sind praktisch alle.

3. Suchen Sie Bestandsgarantien. Sie finden deren zwei: Einmal für die Feuerwehren (für die es ohnehin klare Regeln gibt) und einmal für die Beschäftigten, was die Kündigung betrifft. Andere gibt es nicht.

4. Suchen Sie nach Rechten für die - sowieso nur für 4 Jahre bestehenden - Ortsräte. Was dürfen sie? Nichts, denn es ist im Vertrag weder ihre dauerhafte Existenz noch ihre finanzielle Ausstattung geregelt.

5. Suchen Sie nach Gebührensenkungen. Die werden nur zaghaft angedeutet und sind nur auf Antrag der Stadt Bad Lauterberg möglich. Bis 2024 passiert sowieso gar nichts.

6. Suchen Sie konkrete Vorteile für Walkenried. Sie werden keine finden. Alles wird von hier abgezogen, alle kulturellen Einrichtungen (Museen, Büchereien, ja, auch der Priorteich, denn der zählt dazu) stehen unter Vorbehalt ("nach Bedarf").

7. Der Verwaltungsstandort Walkenried wird komplett aufgelöst. In einigen Jahren werden dann unsere Steuern dazu verwendet werden, in Lauterberg ein neues, schickes Rathaus zu bauen, weil man die Leute nicht mehr unterbringen kann... Selbst der Kreis Göttingen hat Teile seiner Verwaltung nach Osterode gelegt. Wir hier geben von Anfang an alles preis.

8. Ein Bauhofstandort bleibt - bedarfsgerecht. Achtung: Ein Schuppen mit Rasenmäher und Besen sind das dann auch, wenn der Lauterberger Rat das so sieht. Ob die dann wohl 15 Kilometer anfahren, um hier Rasen zu mähen, Papierkörbe zu leeren und anderes mehr? Wohl kaum. Das ist dann im Ehrenamt zu erledigen.

Das Papier ist eine einzige Katastrophe. Punkt. Und wer das am Dienstag beschließt, hat beschlossen, Walkenried, Wieda und Zorge auf den Status von Osterhagen oder Bartolfelde zu bringen. Er beschließt den Ausverkauf unseres Ortes und den von Wieda und Zorge gleich mit.

Persönlich wollte und will ich niemand treffen. Beschuldigen im politischen Sinn aber schon, das geht halt nicht anders. Wie soll man den Antrag auf Zustimmung angesichts des laufenden Bürgerbegehrens denn sonst kommentieren? Wer am Dienstag zustimmt, hat die Zukunft von Walkenried leichtfertig aus der Hand gegeben.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Michael Reinboth

Entwurfsfassung

Bad Lauterberg im Harz 

Muster-Gebietsänderungsvertrag

Präambel

Die Stadt Bad Lauterberg im Harz und die Gemeinde Walkenried wollen in freier Selbstbestimmung den Zusammenschluss zweier Körperschaften und durch gemeinsames Handeln denwirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Fortschritt der Kommunen sichern.

Durch den Zusammenschluss zweier Gemeinden soll ein Beitrag zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung geleistet und eine harmonische Entwicklung aller Ortschaften gefördertwerden.

Die vertragsschließende Stadt Bad Lauterberg im Harz und die Gemeinde Walkenried sind
sich einig, dass eine dem Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner dienende kommunale
Arbeit erfolgreicher betrieben werden kann, wenn sich die Gemeinden zu einer größeren leistungsfähigeren Einheitsgemeinde vereinigen.

Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass im gegenseitigem Einvernehmen die neueKommune mit allen Ortsteilen (ungeachtet der Mehrheitsverhältnisse) sich gleichmäßig entwickeln soll.

Sie schließen deshalb den nachfolgend abgefassten

Gebietsänderungsvertrag aus Anlass der Bildung der neuen Einheitsgemeinde
„Bad Lauterberg im Harz“

aufgrund der Beschlüsse der Räte

der Stadt Bad Lauterberg im Harz vom XX. XX. 20XX

der Gemeinde Walkenried vom XX.XX.20XX

§ 1 Name, Bezeichnung und Wappen der Gemeinde

(1) Die Stadt Bad Lauterberg im Harz und die Gemeinde Walkenried bilden die neue Einheitsgemeinde „Bad Lauterberg im Harz“ (im Folgenden „Einheitsgemeinde“ genannt) mit der Bezeichnung „Stadt Bad Lauterberg im Harz“.

(2) Das Wappen. die Flagge und das Dienstsiegel der Einheitsgemeinde werden vom Rat derEinheitsgemeinde bestimmt. Bis dahin führt sie das Wappen der Stadt Bad Lauterberg im
Harz, deren Flagge und Dienstsiegel.

§ 2 Sitz der Verwaltung, Verwaltungsorganisation
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(1) Der Sitz der Verwaltung ist in der Stadt Bad Lauterberg im Harz

(2) In Walkenried soll eine Verwaltungsstelle (Bürgerbüro) im jetzigen Rathaus bedarfsgerechteingerichtet werden, in der bürger- und kundennahe Dienstleistungen erbracht werden.

§ 3 Gesamtrechtsnachfolge

Die Einheitsgemeinde ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Stadt Bad Lauterberg imHarz und der Gemeinde Walkenried.

§ 4 lnterimsorgane

(1) Für die Zeit bis zur ersten Sitzung der neu gebildeten Organe der Einheitsgemeinde werdendie Zuständigkeiten des Rates von einem lnterimsrat bestehend aus den Räten der bisherigen
Gemeinden und ein Interimshauptausschuss bestehend aus den Mitgliedern der Hauptausschüsse der bisherigen Gemeinden wahrgenommen1 Die Mitglieder der Hauptausschüsse
werden von ihren derzeitigen Stellvertretern vertreten; § 75 NKomVG findet Anwendung.

(2) Der Bürgermeister der Stadt Bad Lauterberg im Harz ist lnterimsbürgermeister. Bis zum
Amtsantritt der neu gewählten Bürgermeisterin oder des neu gewählten Bürgermeisters nimmter die Aufgaben des Hauptverwaltungsbeamten wahr, insbesondere kann er zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Rates entsprechend § 59 Abs. 2 Satz 1 NKomVG laden2

§ 5 Anzahl der Mitglieder der Vertretung

Gem. § 46 Abs. 5 NKomVG wird die Zahl der Abgeordneten der Vertretung bis zur nächstenallgemeinen Wahlperiode um 4 erhöht. Die Stadt Bad Lauterberg im Harz und der Gemeinde
Walkenried werden entsprechende gleichlautende Satzungen erlassen, die vor der Verkündung des Fusionsgesetzes zu verkünden sind.

§ 6 Ortsrecht, Flächennutzungsplan, Verwaltungsorganisationsregelungen

(1) Das Ortsrecht der Stadt Bad Lauterberg im Harz und der Gemeinde Walkenried mit Ausnahme der Hauptsatzungen gilt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, in seinem jeweiligen räumlichen Geltungsbereich als Recht der Einheitsgemeinde fort, längstensbis zum 31.12.2024 3
. Bereits nur räumlich begrenzt geltende Rechtsvorschriften wie Bebauungspläne und Benutzungsregelungen für Einrichtungen der Gemeinden gelten fort bis sie
aufgehoben oder geändert werden. Zur Fortgeltung der Realsteuerhebesätze wird gem. der  Verordnung über die Zuständigkeit für die Zulassung verschiedener Hebesätze nach dem Gewerbesteuergesetz und dem Grundsteuergesetz vom 08.03.2011 (Nds. GVBI. S. 68) ein Antrag beim Landkreis Göttingen zur Zulassung eines Übergangszeitraumes bis 31.12.2021 gestellt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt die Bekanntmachungsregelung der Hauptsatzung der StadtBad Lauterberg im Harz bis zum Inkrafttreten der Hauptsatzung der Einheitsgemeinde fort.4 

(3) Die Flächennutzungspläne einschließlich der Änderungen und Ergänzungen der Stadt BadLauterberg im Harz und der Gemeinde Walkenried bleiben wirksam und gelten als Flächennutzungspläne der Einheitsgemeinde gem. § 204 Abs. 2 BauGB fort, bis sie aufgehoben oder
geändert werden.

(4) Die Stadt Bad Lauterberg im Harz und die Gemeinde Walkenried wirken darauf hin, dassbis zum Inkrafttreten des Zusammenschlusses die bestehenden innerdienstlichen Anweisungen, Organisationsverfügungen und sonstigen Anordnungen und Regelungen für die Einheitsgemeinde soweit wie möglich aneinander angepasst werden. Sie gelten fort, bis sie außer Kraft gesetzt oder geändert werden.

§ 7 Gebühren, Beiträge und Entgelte

(1) Die Zweitwohnungssteuer, Hundesteuersätze, Vergnügungssteuersätze, Gebühren, Beiträge und Entgelte bleiben in der von der Stadt Bad Lauterberg im Harz und der GemeindeWalkenried bei ihrer Auflösung geregelten Höhe für das jeweilige Gebiet und den jeweiligen Anwendungsfall längstens bis zum in § 6 Abs. 1 geregelten Zeitraum bestehen, können jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt bei Bedarf angeglichen werden.

(2) Auf die Erhebung von Beiträgen für Verkehrsanlagen und wiederkehrenden Beiträgen fürVerkehrsanlagen wird verzichtet, wenn künftige Ausbauten von Verkehrsanlagen finanziell gesichert sind.

(3) Die Erhebung von Gästebeiträgen ist nach Beitragszonen gestaffelt. Die Höhe des Beitrages und räumliche Ausdehnung der entsprechenden Zone sind in einer Gästebeitragssatzungzu regeln.

(4) Mit der Fusion der Stadt Bad Lauterberg im Harz und der Gemeinde Walkenried wird angestrebt, dass das Abwasserkanalsystem und die Kläranlage der Gemeinde Walkenried in denAbwasserverband des Großraumes Bad Lauterberg aufgeht. Ziel dieser Zusammenführung ist es, die Abwasserkosten in der Gemeinde Walkenried zu senken.

§ 8 Ortschaften und Ortsräte5

(1) In der Einheitsgemeinde werden die Ortschaften Barbis, Bartolfelde, Osterhagen, Walkenried, Wieda und Zorge eingerichtet. Für die Ortschaften werden Ortsräte zunächst für dieDauer einer Legislaturperiode bestellt.

(2) Die Ortsräte haben 5 Mitglieder6.

§ 9 Übernahme von Personal, Personalrat

(1) Das Personal der Stadt Bad Lauterberg im Harz und der Gemeinde Walkenried geht entsprechend der gesetzlichen und tariflichen Regelungen zur Einheitsgemeinde über7. Veränderungen aufgrund tarifrechtlicher Ansprüche bleiben unberührt.

(2) Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder auf dieÜbertragung einer bestimmten Funktion8.

(3) Die Einheitsgemeinde verzichtet im Zusammenhang mit der Zusammenlegung auf betriebsbedingte Kündigungen9.

(4) Die Wahl des Personalrates, die Einrichtung und Zusammensetzung eines Übergangspersonalrates richtet sich nach der Verordnung über die Personalvertretung bei Neu- und Umbildung von Dienststellen und Körperschaften vom 04.07.1996 (Nds. GVBl. S. 355).10

§ 10 Verliehene Ehrungen, Kommunale Partnerschaften

(1) Die von der Stadt Bad Lauterberg im Harz und der Gemeinde Walkenried verliehenen Ehrungen (Ehrenbürgerrechte, Ehrenbezeichnungen, verliehene Ehrenbriefe etc.) werden von der Einheitsgemeinde anerkannt.

(2) Die Einheitsgemeinde tritt von den ehemaligen Gebietskörperschaften gegründeten Partnerschaften zurück, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist.

§ 11 Öffentliche Einrichtungen

Die in der Stadt Bad Lauterberg im Harz und der Gemeinde Walkenried bei Inkrafttreten dieses Vertrages vorhandenen öffentlichen Einrichtungen im Sinne von § 30 NKomVG, wie z.B. kommunale Friedhöfe, Büchereien, Freizeiteinrichtungen einschl. Sportstätten, Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, kulturelle Einrichtungen, Grundschulen, Kindergärten und andere Bildungseinrichtungen etc. sollen bedarfsgerecht erhalten bleiben.

§ 12 Feuerwehren

(1) Die in der Stadt Bad Lauterberg im Harz und der Gemeinde Walkenried vorhandenen Ortsfeuerwehren mit den Standorten Bad Lauterberg, Barbis, Bartolfelde/Osterhagen, Walkenried, Wieda und Zorge und ihren technischen Ausstattungen werden erhalten.

(2) Die bisherigen Stadt- und Gemeindebrandmeister sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter bleiben für das jeweilige bisherige Gemeindegebiet bis zu einer Neubenennung bestehen. Die Neubenennung soll innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses erfolgen. Die Ortsbrandmeister bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit im Amt.

§ 13 Baubetriebshöfe

Die Bauhöfe der Stadt Bad Lauterberg im Harz und der Gemeinde Walkenried werden zu einem Baubetriebshof zusammengeführt. In der Stadt Bad Lauterberg im Harz und in der Gemeinde Walkenried bleibt jeweils ein Betriebsstandort erhalten. Die personelle, technische und materielle Ausstattung der Betriebsstandorte ist den jeweiligen Bedarfen innerhalb des gemeinsamen Betriebes anzupassen.

§ 14 Kommunale Unternehmen, Zweckverbände, Beteiligungen, sonstige Vereinbarungen, Mitgliedschaften, Bürgschaften, Beschlüsse mit Dauerwirkung usw.

(1) Die Stadt Bad Lauterberg im Harz ist zum Zeitpunkt der Neubildung Gesellschafter an dem in der Anlage 1 aufgeführten kommunalen Unternehmen. Diese Gesellschaft ist im Rahmen der Fusionsverhandlungen auf ihre Wirtschaftlichkeit und Zukunftsfähigkeit mit dem Ziel untersucht worden, dass bestehende kommunale Unternehmen den Einwohner*innen der Einheitsgemeinde zukunftsfähig und dauerhaft finanzierbar wohnortnah zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Gemeinde Walkenried ist zum Zeitpunkt der Neubildung Gesellschafter an dem in der Anlage 2 aufgeführten kommunalen Unternehmen. Diese Gesellschaft ist im Rahmen der Fusionsverhandlungen auf ihre Wirtschaftlichkeit und Zukunftsfähigkeit mit dem Ziel untersucht worden, dass bestehende kommunale Unternehmen den Einwohner*innen der Einheitsgemeinde zukunftsfähig und dauerhaft finanzierbar wohnortnah zur Verfügung zu stellen.

(3) Einzelregelungen und Beschlüsse mit Dauerwirkung, Beteiligungen, Bürgschaften, Zweckverbände sowie sonstige Vereinbarungen sind der Anlage 3 zu entnehmen. Die Einzelregelungen und Beschlüsse mit Dauerwirkung sowie Beteiligungen, Bürgschaften, Zweckverbände und sonstige Vereinbarungen gehen auf die Einheitsgemeinde als Rechtsnachfolgerin uneingeschränkt über. Sie übernimmt die daraus erwachsenen Rechte und Verpflichtungen.

(4) Sämtliche Mitgliedschaften der Stadt Bad Lauterberg im Harz und der Gemeinde Walkenried in kommunalen Zweckverbänden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Organisationen bleiben unverändert bestehen, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist. Doppelmitgliedschaften werden baldmöglich aufgelöst. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können Mitgliedschaften beendet werden.11

(5) Die stark durch Tourismus geprägte Stadt Bad Lauterberg im Harz und die Gemeinde Walkenried erfuhren in den zurückliegenden Jahren eine unterschiedlich ausgeprägte Vermarktung ihrer kur-, kurtouristischen und touristischen Einrichtungen und Angebote. In der neuen Einheitsgemeinde sollen diese Angebote und organisatorische Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren übernachtungs- und besucherwirksam zusammengeführt und gemeinsam vermarktet werden.

§ 15 Fortführung von Projekten und Abschluss von Maßnahmen

(1) Die Stadt Bad Lauterberg im Harz plant zurzeit folgende Projekte:

a) Neubau eines Feuerwehrgerätehauses für die Wehren Bartolfelde und Osterhagen
„In der Bauke“

b) Um- und Anbau des Feuerwehrgerätehauses in Barbis

c) Um- und Anbau des Feuerwehrgerätehauses in Bad Lauterberg im Harz

d) Krippenneubau in der Kernstadt Bad Lauterberg im Harz

e) Projekte der Dorfregion Südharz

(2) Die Gemeinde Walkenried plant zurzeit folgende Projekte:

a) Neubau Feuerwehrgerätehaus Walkenried

b) Gruppenanbau an die Kindertagesstätte in Zorge

c) energetische Sanierung und Erneuerung der Dacheindeckung des Daches der Grundschule Walkenried

d) Projekte der Dorfregion Harzer Klosterdörfer

(3) Sollten die unter den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Maßnahmen bis zum Fusionszeitpunkt nicht abgeschlossen, die Finanzierung jedoch gesichert und der Bedarf weiterhin vorhanden sein, führt die Einheitsgemeinde die Planungen weiter und setzt die Maßnahmen um. Die Umsetzung steht unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Genehmigungen nach §§ 119 Abs. 4 und 120 Abs. 2 NKomVG, soweit für die Finanzierung Kreditaufnahmen erforderlich sind. Die in Absatz 1 und 2 genannte Aufzählung ist nicht abschließend.

(4) Alle von den Stadt Bad Lauterberg im Harz und der Gemeinde Walkenried bis zum Inkrafttreten des Zusammenschlusses beschlossenen und haushaltsmäßig, rechtlich und tatsächlich gesicherten Maßnahmen werden von der Einheitsgemeinde als Rechtsnachfolgerin durchgeführt.

§ 16 Orts- und Straßenbezeichnungen
Die Ortsschilder der einzelnen Ortschaften werden ortsteilbezogen erhalten. Alle rechtlich
möglichen Bezeichnungen werden übernommen, soweit sie von den ehemaligen Gemeinden getragen wurden. Die Straßenbezeichnungen in den jeweiligen Ortschaften sollen erhalten bleiben.

§ 17 Zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen und Spenden

(1) Bereits erhaltene oder rechtsverbindlich zugesagte zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen und Spenden sind in den ehemaligen Gemeinden einzusetzen.

(2) Auch weiterhin soll es möglich bleiben, zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen und
Spenden für Ortschaften einzuwerben. Die entsprechenden Verfahren sollen durch die Verwaltung der Einheitsgemeinde geregelt und abgewickelt werden.

§18 Haushaltsplanung
Die Haushaltssatzungen der Stadt Bad Lauterberg im Harz und der Gemeinde Walkenried
gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres fort, in dem der Zusammenschluss in Kraft tritt, soweit keine Nachtragshaushaltssatzungen von der Einheitsgemeinde beschlossen werden. Sie sind auch Grundlage für eine ggf. notwendige vorläufige Haushaltsführung gemäß § 116 NKomVG. Die Erstellung der Jahresrechnungen für die Stadt Bad Lauterberg im Harz und der Gemeinde Walkenried für das Haushaltsjahr 20XX erfolgt durch die Einheitsgemeinde.

Alternativ für einen Zusammenschluss zum 01. 01. eines Jahres:
Die Haushaltssatzungen der Gemeinden A und und B gelten kumulativ als Grundlage für die vorläufige Haushaltsführung nach § 116 NKomVG und sonstige fortzugeltende haushaltswirtschaftliche Bestimmungen.12

§ 19 Vermögensauseinandersetzung

Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolgeregelung gem. § 3 ist eine gesonderte Vermögensauseinandersetzung nicht erforderlich.

§ 20 Vorrang höherrangigen Rechts

Alle Regelungen dieses Vertrages stehen unter dem Vorbehalt, dass diese nicht gegen Gesetze verstoßen und die finanziellen Genehmigungen der Aufsichtsbehörden vorliegen.

§ 21 Abweichende Regelungen
Änderungen des Gebietsänderungsvertrages bedürfen innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Rates der Einheitsgemeinde.

§ 22 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.13

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Vertrag tritt zum XX.XX.2020 vorbehaltlich eines Gesetzes zur Neubildung der Gemeinde A in Kraft. Der Vertrag tritt am XX.XX.2030 außer Kraft.14

Stadt Bad Lauterberg im Harz, den XX. XX. 20XX          Der Bürgermeister

Gemeinde Walkenried, den XX. XX. 20XX                      Der Bürgermeister

1 Es steht den beteiligten Gemeinden frei zu entscheiden, wie die lnterimsorgane besetzt sein sollen. Dem Rechtsgedanken des § 71 Abs. 9 Satz 2 NKomVG folgend, müssen die bisherigen Fraktionen entsprechend ihrer bisherigen Stärke in den Räten jedoch In den Interimsorganen vertreten sein.

2 Diese Regelung setzt voraus, dass die Amtszeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters noch entsprechend fortdauert.

3 Maximal zwei Jahre, soweit nicht außerordentliche Umstände auch eine dreijährige Übergangszeit zu begründen vermögen.

4 Diese Regelung ist erforderlich, um eine Bekanntmachungsregelung für zwischen dem Fusionszeitpunkt und dem Inkrafttreten der in der konstituierenden Sitzung des neuen Rates zu beschließenden Hauptsatzung erforderliche Bekanntmachungen zu haben und letztlich auch, um die neue Hauptsatzung bekannt zu machen.

5 Diese Regelungen sind erforderlich, damit bereits vor der Regelung der Ortschaften in der Hauptsatzung der neuen Gemeinde zugleich mit der Wahl des neuen Rates auch die Ortsräte gewählt werden können und der Rat entsprechend § 96 NKomVG nach dem Beginn seiner Wahlperiode die Ortsvorsteher bestimmen kann.

6 Diese Angabe muss zwingend enthalten sein, damit die Ortsräte zugleich mit dem Rat der neuen Gemeinde gewählt werden können. Sie ersetzen insoweit die Hauptsatzungsregelung.

7 Diese Aussage ist lediglich deklaratorisch. Die beamtenrechtlichen und tariflichen Regelungen bei Körperschaftsumbildungen finden Anwendung. Sie können durch Regelungen im Gebietsänderungsvertrag nicht modifiziert werden. Für Tarifbeschäftigte sind insbesondere Regelungen der Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz für
Angestellte und Arbeiter vom 09.01.1987 zu beachten.

8 Es handelt sich um keine zwingende Regelung, weil sich dies bereits aus den beamtenrechtlichen und tariflichen Vorschriften bei Körperschaftsumbildungen ergibt.

9 Derartige Kündigungsverzichte werden häufig aufgenommen. Ein solcher Kündigungsverzicht bedeutet eine überdie Regelungen in den o.g. Rationalisierungsschutztarifverträgen hinausgehende Selbstbindung der Kommune.

10 Es handelt sich um keine zwingende Regelung, weil die genannte Verordnung auch ohne Gebietsänderungsvertragsregelung anzuwenden ist.

11 Die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Z
usammenarbeit (NKomZG) bleibenunberührt.

12 Damit besteht auch eine Regelung für die Hebesätze.

13 Bei fehlenden Bestimmungen kann die Kommunalaufsichtsbehörde diese durch eigene Bestimmungen gem. § 26 Abs. 2 NKomVG ersetzen.

14 Das Inkrafttreten muss alsbald nach den Ratsbeschlüssen erfolgen. weil der Gebietsänderungsvertrag Inhalte haben kann, die bereits vor dem Fusionszeltpunkt einzuhalten sind wie bspw. die in § 5 geregelte Erhöhung der Abgeordnetenzahl, die entsprechende Satzungsregelungen noch von den bisherigen Gemeinden erfordert. Es
empfiehlt sich eine Außerkraftregelung aufzunehmen, weil nach bspw. zehn Jahren sich die neue Gemeinde verfestigt hat und die neuen Selbstverwaltungsorgane in ihren Entscheidungen nicht weiter gebunden sein sollen.

Bürgerreporter:in:

Bernd Jackisch aus Bad Lauterberg im Harz

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