Kein Schadenersatz beim Überholen von Fahrzeugen mit Wegerecht

Eine Autofahrerin überholte eine Kolonne von Feuerwehrfahrzeugen die mit Wegerecht (Blaulicht und Martinshorn) unterwegs waren und knapp am erlaubten tempolimit von 80 km/h fuhren.
Wegen eines hindernis auf der fahrbahn mußten die Feuerwehrfahrzeuge nach links ausweichen, dabei kam es zur seitlichen Berührung mit der Überholenden.

Die Autofahrerin verklagte die Feuerwehr auf rd. 2000€ für den an ihrem Fahrzeug entstandenen schaden.

Das Landgericht Magdeburg (Aktenzeichen 10 O 1964/10) verneinte diesen Anspruch: Wer eine mit Wegerecht fahrende Feuerwehr zu überholen versuche und dabei mit dem nach links ausscherenden Einsatzfahrzeug kollidiere, habe für den Schaden in voller Höhe selbst aufzukommen. Erst recht, wenn es sich dabei um eine Kolonne handele die selbst am äußersten Limit der an dieser Stelle erlaubten Höchstgeschwindigkeit zum Notfallort unterwegs sei.

"Die Frau hätte schon nicht bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h die etwa in diesem Tempolimit fahrende Kolonne überholen dürfen", so Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Denn nach der Straßenverkehrsordnung ist ein Überholen nur zulässig, wenn das eigene Fahrzeug deutlich schneller als das zu überholende fährt.

Die Deutsche Anwaltshotline legt nach: Vor allem aber habe jeder Verkehrsteilnehmer einem sich mit Blaulicht und Martinshorn bewegenden Einsatzfahrzeug umgehend "freie Bahn" zu verschaffen - notfalls also anzuhalten und nicht noch mit einem riskanten Überholvorgang eine zusätzliche Gefahrenquelle zu schaffen.

Bürgerreporter:in:

Edgard Fuß aus Tessin

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