Verfassungsbeschwerden gegen Abfallgebührenbescheide des LK OHA anhängig
Verfassungsbeschwerden gegen Abfallgebührenbescheide anhängig
Kreis Osterode (kip) Jüngst verkündete der Landkreis Osterode, dass die Abfallgebührenbescheide des Landkreises Osterode ab 2009 rechtskräftig seien, nachdem das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden hatte. Diese Pressemitteilungen sind insoweit unrichtig, weil gegen diese Entscheidungen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig sind.
Dies bedeutet, dass die Abfallgebührenbescheide ab 2009 noch nicht bestandskräftig sind. weil Rechtsmittel beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind bzw. Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Göttingen für die in den letzten beiden Jahren erlassenen Bescheide noch nicht getroffen sind.
Anzumerken ist jedoch, seitdem gegen die Abfallgebührenbescheide einige Gebührenpflichtige Klage erhoben haben, sind - wenn auch in kleinen Schritten - die Abfallgebühren im Landkreis Osterode laufend gesenkt.
Weiter bleibt anzumerken, dass der von der Autobahn A 7 (BAB A 7) ausgehobene belastete Bauschutt zunächst in der Schiefermühle bei Goslar abgelagert wurde. Wegen dieser Belastung musste dieser Bauschutt wieder entfernt werden. Er wurde auf die Abfalldeponie des Landkreises Osterode "Rödermühle" bei Hattorf am Harz gebracht und dort abgelagert. Proteste fruchteten beim Landkreis Osterode seinerzeit nicht.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der zunächst ausgehobene belastete und wieder eingebaute Bauschutt der BAB A 7 wegen seiner krebserregenden Stoffe jetzt entfernt und nunmehr ordnungsgemäß entsorgt werden muss.
Der Meinungsartikel bringt einiges durcheinander:
1. Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde hindert den Eintritt der Rechtskraft nicht, sondern setzt ihn grundsätzlich voraus. Die Rechtskraft des die Abfallgebührenkalkulation und -satzung bestätigenden Urteils des Verwaltungsgerichtes Göttingen trat mit dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes zur Ablehnung der Zulassung der Berufung ein (§ 124a Abs. 5 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung; siehe auch §90 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes undLandkreis-Pressemitteilung).
2. Die Gründe für die Senkung der Abfallgebühren sind nun ganz sicher nicht im Gebaren der Abfallgebührenkläger zu finden, denn deren Argumente haben Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht schon von Anfang an zerpflückt. Allein höhere Einnahmen bzw. geringere Aufwendungen bedingten nach dem gültigen Kommunalabgabenrecht eine entsprechende Anpassung.
3. Was die "Anmerkung" zum A7-Bauschutt zum Thema Abfallgebühren beitragen soll, bleibt unerfindlich.
Insoweit erweist sich Herr Kippenberg also leider als schlechter juristischer "Ratgeber in Osterode am Harz".
Landkreis Osterode am Harz
- Pressestelle -