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Rundfunkbeitrag bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften korrigieren lassen

Rundfunkbeitrag bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften korrigieren lassen
Verbraucher müssen Beitragsservice Änderungen mitteilen

Osterode, 07.03.201.3 (ein/kip) Die Verbraucherzentrale Osterode teilt mit: Seit dem 1. Januar 2013 gilt: Für jede Wohnung ist ein Rundfunkbeitrag zu zahlen, unabhängig wie viele Personen dort leben und wie
viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Auch in eheähnlichen
Lebensgemeinschaften zahlt der Wohnungsinhaber den pauschalen
Dreimonatsbeitrag in Höhe von 53,94 Euro. Es gibt aber Fälle, in denen
beiden Partnern zwei Beiträge in Rechnung gestellt oder abgebucht wurden.
Dies führt aktuell immer wieder zu Irritationen. Der Grund: Die Partnerin
hatte beispielsweise in 2012 Radio und Fernseher bei der GEZ angemeldet. Ihr
Lebensgefährte musste zwar nicht für gemeinsam genutzte Geräte zahlen,
jedoch für ein Radio in einem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug. Beim
jetzigen Beitragsmodell sind privat genutzte Autoradios beitragsfrei. Mit
Umstellung auf das neue Gebührensystem wurden alle Konten automatisch
angepasst. Das heißt, der Beitragsservice ist davon ausgegangen, dass jeder,
der bislang zahlte, nunmehr auch den vollen Beitrag (17,98 Euro) zu leisten
hat.
„In Zugzwang ist derjenige, der bislang sein Autoradio angemeldet hatte“,
sagt Kathrin Körber, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Dieser muss dem Beitragsservice mitteilen, dass er mit seiner
Lebensgefährtin in einer Wohnung lebt und diese bereits einen
Rundfunkbeitrag zahlt. Auch die Beitragsnummer der Lebenspartnerin muss
angegeben werden. Die Rechtsexpertin rät, bisher eingezogene Beiträge bis
zur Abmeldebestätigung nicht zurückzubuchen, denn solange bleibt der
Verbraucher zahlungspflichtig.

In Niedersachsen können Verbraucher fürs angemeldete Autoradio im Jahr 2012
Geld zurückfordern
Darüber können sich unverheiratete Lebensgemeinschaften aus Niedersachsen
freuen: In 2012 gezahlte Rundfunkgebühren für Autoradios können rückwirkend
geltend gemacht werden. Denn für das Kfz-Radio musste nicht gezahlt werden,
wenn der andere Partner Rundfunkgeräte in der Wohnung bereits angemeldet
hatte. Diese verbraucherfreundlichen Entscheidungen haben das
Verwaltungsgericht Göttingen und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg
getroffen.

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