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Droht eine weitere Kündigungswelle zu gut verzinsten Bausparverträgen?

Droht eine weitere Kündigungswelle zu gut verzinsten Bausparverträgen?
Auch die LBS Nord kündigt übersparte Bausparverträge

Osterode /ein/kip) Die VBZ informiert: Nachdem die Bausparkasse Wüstenrot in den vergangenen
Wochen etwa 15.000 Bausparverträge mit noch hoher Guthabensverzinsung wegen
Übersparung gekündigt hat, versucht jetzt auch die LBS Norddeutsche
Landesbausparkasse Berlin – Hannover ihre Kunden durch Kündigung
loszuwerden.

„Was im Juli dieses Jahres angedroht wurde, wird für tausende Kunden der LBS
Nord nun traurige Gewissheit“, resümiert Andreas Gernt, Finanzexperte der
Verbraucherzentrale Niedersachsen. Kunden mit übersparten Bausparverträgen
erhalten die Kündigung zu ihren meist schon recht alten, noch gut verzinsten
Verträgen und werden frustriert vor die Tür gesetzt.

Wenn eine Bausparkasse einen vom Bausparer bereits bis zur Bausparsumme voll
besparten oder sogar übersparten Vertrag kündigt, ist dagegen nichts zu
machen, da die Rechtmäßigkeit einer solchen Kündigung bereits in 2009 und
2010 durch mehrere Gerichte (u. a. LG Hannover, OLG Celle) bestätigt wurde.
Betroffene Kunden können sich daher in diesen Fällen eine Beschwerde bei der
Schlichtungsstelle der Landesbaussparkassen bzw. bei den Ombudsleuten der
Privaten Bausparkassen oder gar eine gerichtliche Aus-einandersetzung
sparen.

Werden jedoch Verträge gekündigt, die noch nicht voll angespart worden sind
und bei denen insoweit noch ein Anspruch des Bausparers auf Gewährung des
Bauspardarlehens besteht, sollten sich betroffene Kunden entschieden zur
Wehr setzen. So wurden erste Fälle bekannt, in denen die Bausparkasse den
Vertrag bereits 10 Jahre nach erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife
gekündigt hat, obwohl der Vertrag erst zu 62 Prozent angespart gewesen ist.
„Wenn der gesetzlich definierte Zweck des Bausparens die Erlangung eines
Bauspardarlehens ist, muss man sich fragen, mit welchem Recht dem Kunden
diese Option denn genommen wird“, sagt Andreas Gernt.
Da zu diesem Sachverhalt nach derzeitigen Kenntnisstand bislang weder ein
Schlichtungsspruch der Ombudsleute bekannt geworden noch ein Urteil
erstritten worden ist, sollten betroffene Verbraucher zunächst immer das
außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren nutzen.

LBS-Bausparer erreichen die Beschwerdestelle schriftlich unter
Schlichtungsstelle der Landesbausparkassen, Postfach 74 48, 48040 Münster.
Die Ombudsleute der Privaten Bausparkassen sind dagegen unter Verband der
Privaten Bausparkassen, Postfach 303079, 10730 Berlin, zu erreichen.
Im Übrigen kann auch bei der Verbraucherzentrale ein Termin zur
kostenpflichtigen Rechtsberatung unter
www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de oder unter der zentralen
Service-Nummer (0511)9 11 96-0 vereinbart werden.

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