Kolumne: Landesverfassungsgericht NRW

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfale hat seinen Sitz in Münster. Das nordrhein-westfälische Verfassungsorgan gibt es seit dem Jahre 1952.

Die Befugnisse und Aufgaben des Verfassungsgerichtshofes sind im Fünften Abschnitt des Dritten Teils der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen geregelt: Der Verfassungsgerichtshof entscheidet

über den Ausschluss von Vereinigungen und Personen von der Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen,
über Beschwerden im Wahlprüfungsverfahren bei Landtagswahlen,
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Landtag,
über die Anrufung gegen die Entscheidung der Landesregierung über die Zulässigkeit eines Volksbegehrens,
über die Auslegung der Landesverfassung aus Anlass von Streitigkeiten zwischen obersten Landesorganen oder Teilen dieser Organe (Organstreitigkeiten),
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung (abstrakte Normenkontrolle),
über die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Landesverfassung auf Vorlage eines Gerichts, für dessen Entscheidung es auf die Gültigkeit des Gesetzes ankommt (konkrete Normenkontrolle),
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Kreisen, mit denen diese eine Verletzung ihres durch die Landesverfassung eingeräumten Rechts auf Selbstverwaltung geltend machen (kommunale Verfassungsbeschwerde),
über Verfassungsbeschwerden von Bürgerinnen und Bürgern (Individualverfassungsbeschwerde) und
in sonstigen durch Gesetz zugewiesenen Fällen.

Die Zusammensetzung ist in der Landesverfassung geregelt. Seit dem 1. Juli 2017 werden alle sieben Mitglieder und ihre Stellvertreter vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit für 10 Jahre gewählt, wobei die Wiederwahl ausgeschlossen ist und nur Personen mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden können. Drei Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen Berufsrichter sein. Die Amtszeit der unmittelbar vor Inkrafttreten der Änderung amtierenden Richter bleibt unberührt.

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit nebenamtlich aus[11]. Sie erhalten eine monatliche Entschädigung und ein Sitzungsgeld pro Sitzungstag, sowie Reisekostenvergütung.

Vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat jeder wohl schon mal gehört. Es taucht ja immer wieder in den tagesaktuellen Nachrichten auf.

Doch das Landesverfassungsgericht von NRW? Nein - lange Zeit kannte ich es nicht. Darauf aufmerksam wurde ich erst, als von Klagen gegen den Landeshaushalt hört die von den jeweiligen Oppositionsparteien angestrengt wurden. (Die dazugehörigen Ergebnisse habe ich jedoch vergessen.)

Brauchen wir ein solches Gericht? Muß wohl. Sonst wäre es schon längst abgeschafft.

Es wäre also an der Zeit, daß das Verfassungsgericht "Werbung" für sich macht und die Öffentlichkeit über sich und seine Arbeit informiert.

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit nebenamtlich aus[11]. Sie erhalten eine monatliche Entschädigung und ein Sitzungsgeld pro Sitzungstag, sowie Reisekostenvergütung (VerfGHG NW, §9).

Sitz und Geschäftsstelle

Bürgerreporter:in:

Felicia Rüdig aus Duisburg

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