Lebensversicherung, Teil 15 – noch ein paar Kleinigkeiten

Der Versicherungsnehmer muss über die versicherte Person richtige Angaben machen, das gilt insbesondere für das Geschlecht und das Eintrittsalter, praktisch das Geburtsdatum. Sind Gesundheitsangaben von der versicherten Person gefordert, müssen diese ebenfalls richtig und vollständig sein. Eine (meist vom Versicherer bezahlte) ärztliche Untersuchung, und die möglichst bei dem vom Versicherer vorgeschlagenen Arzt, schützt davor, dass der Versicherer im Fall des Falles versucht, sich über angeblich falsche oder unvollständige Gesundheitsangaben vor der Leistung zu drücken. Diese Gefahr ist um so größer, je höher die Versicherungssumme und je kürzer der Zeitabstand von Versicherungsbeginn und Leistungsfall ist. Bei Rentenversicherungen sind keine Gesundheitsangaben erforderlich, denn ein früher Tod der versicherten Person ist für den Versicherer von Vorteil.
Als Tarif wird eine nach Geschlecht und Eintrittsalter sortierte, die gleiche Versicherungsart betreffende Zusammenstellung eines Versicherungsangebots verstanden. Jeder Tarif muss, bevor er im Markt angeboten werden darf, von der Aufsicht genehmigt werden. Wie bei jeder staatlichen Genehmigung haftet der Staat für etwa vorhandene Mängel nicht.
Versicherungsbetrug ist nach herrschender Meinung ein Betrug, den der Versicherungsnehmer an dem Versicherer begeht. Es gibt allerdings auch den umgekehrten Fall, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer betrügt – nur diese Variante des Betrugs will selten ein Staatsanwalt und Strafgericht wahr haben.
Jede Kapitalbildende Versicherung – also praktisch alles außer der kurzen Todesfallversicherung – bildet Reserven, deren Höhe dem einzelnen Versicherungsvertrag auf den Cent genau zugeordnet werden kann. Diese Reserven sind ein Sondervermögen, das im Fall des Konkurses des Versicherers nicht angetastet werden kann. Diese Reserve ist fast im Eigentum des Versicherungsnehmers, aber eben nur fast. Kündigt der Versicherungsnehmer den Vertrag, dann steht ihm die seinem Vertrag zurechenbare Reserve zu. Der Versicherer behält aber einen Teil der Reserve ein – dies ist für mich, außer bei der echten Rentenversicherung, rechtswidrig, denn nach der Versicherungsmathematik gibt es eine derartige Vererbung an den Versicherer nicht. Was nun tatsächlich an den Versicherungsnehmer ausbezahlt wird, ist der „Rückkaufswert“. Wer also sich mit dem Gedanken trägt, seine Versicherung zu kündigen, der sollte sich zuvor den Rückkaufswert mitteilen lassen. Bei langlaufenden Versicherungen kann in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss der Rückkaufswert Null sein! Nur bei Direktversicherern kann auch in den ersten Versicherungsjahren bereits ein (kleiner) Rückkaufswert vorhanden sein.
Um diesen Nachteil des geringen Rückkaufswertes zu mindern, werden bisweilen laufende Versicherungen „gekauft“. Der Versicherungskäufer zahlt dem bisherigen Versicherungsnehmer etwas mehr als den vom Versicherer gebotenen Rückkaufswert, tritt selbst als Versicherungsnehmer in den laufenden Versicherungsvertrag ein und setzt den Vertrag fort. Hohe Gewinnanteile am Ende der Versicherungslaufzeit machen diese Geschäfte für den Käufer interessant.
Eine weitere Möglichkeit ist es die eigene Versicherung zu beleihen. Diese Variante sollte sich der Versicherungsnehmer aber sehr genau überlegen, sie kann schnell sehr teuer werden. Die Möglichkeit der Beitragsfreistellung oder Umwandlung der Versicherung sind weitere Gestaltungsmöglichkeiten.
Um der Inflation zu entgehen, bieten Versicherer insbesondere für die Renten fondsgestützte Verträge an. Dies soll eine Absicherung bringen. Das Problem ist nur, dass man zwar sehr genau weiß, wann die Rentenzahlung beginnen soll, aber niemand kennt den dann geltenden Wert des Fonds. Ist der Fonds gerade im Wert gefallen, dann kann die Rente sehr gering ausfallen. Derartige Anlageformen sind für den normalen Versicherungsnehmer nicht durchschaubar, mit hohen Kosten belastet und darum von mir nicht empfohlen.
Tarifwechsel sind während der Laufzeit grundsätzlich möglich. Die bereits erwähnte Reserve wird dabei als Einmalzahlung einbezogen. Ob sich freilich das ganze für den Versicherungsnehmer lohnt, hängt sehr vom Einzelfall ab. Wird bei Ablauf der gemischten Versicherung vom Wahlrecht Gebrauch gemacht und eine Rente abgeschlossen, ist dies so ziemlich der einzige Fall einen sinnvollen Tarifwechsel mit einem neuen Vertragsabschluss – aber das ist auch kein echter Tarifwechsel, denn hier werden lediglich gesparte Abschlusskosten an den Versicherungsnehmer weiter gegeben.

21.07.2010
Hermann Müller
Bentieröder Bruch 8
OT Bentierode
D-37547 Kreiensen

Bürgerreporter:in:

Hermann Müller aus Einbeck

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