Bürgerinitiativen (BI) – Landkreisfusion - Gemeindefusion

Es geht um die Fusion von Verwaltungseinheiten. Dafür sollen diese Eckdaten gelten:
1. Die Grenzen des Landes Niedersachsen werden nicht überschritten.
2. Fusioniert werden nur gleichrangige Einheiten (Landkreis mit Landkreis; Gemeinde mit Gemeinde; NICHT Gemeinde mit Landkreis).
3. Fusioniert werden nur örtlich zusammenhängende Einheiten.
4. Es werden nur ganze Einheiten fusioniert. KEINE Aufteilung einer Einheit.
5. Bei Gemeindefusionen werden Landkreisgrenzen nicht überschritten (nach dem NkomVG wäre dies aber möglich).
Diese Grundsätze wenden wir nun auf den Süden von Niedersachsen an. Im Gespräch sind dort zurzeit die Landkreise Goslar, Osterode am Harz, Göttingen, Northeim und Holzminden.
Für Göttingen gibt es diese Fusionsalternativen:
1. Keine Fusion
2. Zweierfusionen
2.1 mit Osterode
2.2 mit Northeim
3. Dreierfusion mit Osterode und Northeim (derzeit von der SPD angestrebt, von der CDU abgelehnt).
Für Osterode gibt es diese Fusionsalternativen:
1. Keine Fusion
2. Zweier Fusionen
2.1 mit Göttingen
2.2 mit Northeim
2.3 mit Goslar
3. Dreier Fusionen
3.1 mit Göttingen und Northeim
3.2 mit Goslar und Göttingen
3.3 mit Göttingen und Northeim
Northeim grenzt an die Landkreise: Holzminden, Hildesheim, Goslar, Osterode, Göttingen. Entsprechend viele Fusionsalternativen gibt es (selber das Schema aufbauen!)

Die Fragestellung einer BI

Unter diesen Bedingungen hat eine BI nun die Aufgabe, eine ihrem Begehren entsprechende Frage zu formulieren, die – rein formal – (vom NkomVG vorgeschrieben) so formuliert sein muss, dass der das Begehren unterstützende Bürger die Frage mit JA beantworten kann.
Zum Verfahren hat das NkomVG vorgeschrieben, dass das Bürgerbegehren mit einer Anzahl Unterschriften unterstützt werden muss. Es gilt: Unterschreiben dürfen nur Wahlberechtigte im jeweiligen Gebiet (Landkreis; Gemeinde). Für den Erfolg des Bürgerbegehrens müssen mindestens zehn Prozent der Wahlberechtigten unterschreiben. Die Unterschriften dürfen erst ab Anmeldung des Bürgerbegehrens gesammelt werden und zwar innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Nur wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind, hat das Bürgerbegehren, das immer auf die Durchführung eines Bürgerentscheids zielt, Erfolg.
Für den Wahlbürger bedeuten diese Bedingungen: Wer für das Bürgerbegehren ist, muss unbedingt unterschreiben, denn zu viele Unterschriften schaden nicht, zu wenige aber schon.
Wer gegen das Begehren ist, zeigt seine Ablehnung durch Nicht-Unterschreiben, denn damit senkt er die Zahl der das Bürgerbegehren fordernden Unterschriften und erreicht allein dadurch das Scheitern des Bürgerbegehrens. Für den, der das Bürgerbegehren ablehnt, ist also seine Nicht-Unterschrift durchaus ein Ausdruck seines Willens, eben seiner Ablehnung.
Und dann gibt es, wie bei jeder Abstimmung, die Masse der Nicht-Wähler, ob absichtlich oder unwissentlich ist egal.
Eigentlich müsste die Frage bei allen Bürgerbegehren immer lauten: „Soll ein Bürgerentscheid durchgeführt werden?“ Wenn ja, dann könnten beim Bürgerentscheid alle Alternativen wie oben gezeigt zur Wahl gestellt werden. Allerdings ist dies nach der heutigen Rechtslage vermutlich nicht zulässig.
Die heutige Rechtslage erscheint mir sehr undemokratisch zu sein. Es sollte für die Durchführung eines Bürgerentscheids eine Unterstützung von einem Prozent der Wahlberechtigten oder zehn Prozent der Abgeordneten im Gemeinderat oder Kreistag reichen, um mutwilligen Kosten verursachenden Missbrauch zu verhindern. Aber das ist ein anderes Thema.

Der Bürgerentscheid

Die Fortsetzung eines erfolgreichen Bürgerbegehrens ist der Bürgerentscheid. Die Abstimmung verläuft praktisch wie eine Wahl. Erfolgreich ist der Bürgerentscheid, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
1. Es muss die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dafür sein UND
2. Die Zahl der Zustimmungen muss mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten betragen.
Der Wahlbürger, der zustimmen will, muss an der Abstimmung teilnehmen und dem Entscheid zustimmen. Zu hohe Wahlbeteiligung sowie zu viel Zustimmung sind unschädlich, zu wenig aber sehr wohl.
Der Wahlbürger, der ablehnen will, kann dies auf zwei Arten tun:
a) Er nimmt nicht an der Abstimmung teil und hofft, dass so die Mindestzahl der Zustimmungen von 25 Prozent der Wahlberechtigten nicht erreicht wird.
b) Er nimmt zwar an der Abstimmung teil, stimmt aber gegen den Entscheid.
Ein erfolgreicher Bürgerentscheid bindet zwar das zuständige Kommunalgremium (Gemeinderat, Kreistag) nicht aber die Landesregierung, deren Zustimmung bei Kommunalfusionen immer erforderlich ist.
Ich halte die zweite Bedingung für den Bürgerentscheid für undemokratisch, denn bei jeder anderen Wahl entscheidet in jedem Fall nur die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die BI muss aber noch darlegen, wie sie ihren Vorschlag finanzieren will, beziehungsweise, wie sie die bei Ablehnung ihres Vorschlags möglichen Einsparungen anders erreichen oder ausgleichen will.
Und damit sind wie bei den Finanzen und in unserem Fall bei den Gründen für oder gegen eine Fusion.

Demographischer Wandel

Es wandelt sich gar nichts. Seit rund 100 Jahren haben wir in Deutschland zu wenige Geborene. Seit 1970 liegt die Geborenenzahl je Frau bei 1,4 und ist damit um gut 0,7 zu niedrig, um den Bestand zu halten. Setzt sich diese Entwicklung fort, ist das deutsche Volk in 10 Generationen, dies sind rund 300 Jahre, praktisch ausgestorben – und von diesen 10 Generationen haben wir die ersten 1,5 bereits hinter uns. Wer hierzu mehr wissen will, sei auf mein Buch „Bevölkerungspolitik“ verwiesen, wer mir den einen Euro Autorenhonorar nicht gönnt, findet den Text auch kostenlos auf meiner Seite www.querkopp-mue.de . Die Bevölkerungszahl in Deutschland allgemein sinkt und ganz besonders stark im Süden Niedersachsens. Um überhaupt noch arbeiten zu können, müssen daher (früher oder später) die Gemeinden und Landkreise fusionieren.

Aufgaben der Kommunen

In unserem Staatsgefüge Bund – Land – Kommune haben die Kommunen bestimmte Aufgaben. Diese kommunalen Aufgaben können zwischen dem Landkreis und der kreisabhängigen Gemeinde (in Grenzen) frei ausgehandelt werden. Allgemein gilt:
Je kleiner die Gemeinde, um so mehr Aufgaben betreut der Landkreis,
Je größer die Gemeinde, um so mehr Aufgaben zieht die Gemeinde an sich.

Gemeindefusionen

Die Gemeinden fusionieren, wenn nicht freiwillig dann durch freiwilligen Zwang. Die Samtgemeinden werden zu Einheitsgemeinden; mehrere Gemeinden schließen sich zu einer größeren Gemeinde zusammen. Eine Gemeinde sollte mindestens 25.000 Einwohner haben (meine Meinung).

Zahl der Gemeinden je Landkreis

Im Landkreis sollten 10 bis 15 Gemeinden sein. Sind es weniger, werden die Gemeinden relativ zum Landkreis zu groß und machen mit ihm, was sie wollen, es stellt sich die Frage, wozu der Landkreis dann noch gebraucht wird. Aus der Zielgröße einer Gemeinde und der Zielanzahl von Gemeinden im Landkreis ergibt sich die Mindestgröße eines Landkreises mit mindestens 250.000 besser 350.000 und mehr Einwohnern.

Eckdaten zur Bestimmung der Größe einer Kommune

Die wichtigsten Daten sind die Einwohnerzahl und die Größe der Fläche. Zu den Einwohnern habe ich eben was gesagt. Zur Fläche: Bei der Gemeinde sollten rund 10 bis 15 Kilometern vom Rand bis zum Zentrum angesetzt werden (macht als Fläche rund 300 bis 650 Quadratkilometer), beim Landkreis sollten es 50 bis 60 Kilometer sein (macht als Fläche rund 7.000 Quadratkilometer). Die angegebenen Strecken bedeuten mit dem Auto 15 Minuten beziehungsweise eine Stunde. Für die normale Kommunikation Bürger – Rathaus bzw. Landratsamt über Kabel (Telefon, E-Mail) gibt es praktisch keine technisch bedingten Entfernungen, weil zeitlos. Auch die Briefpost ist mit einem zum anderen Tag innerhalb Deutschlands keine Begrenzung.

Finanzen

In jedem öffentlichen Haushalt kann man Ausgaben kürzen und damit sparen, man muss es nur wollen! Eine Fusion bringt einerseits fusionsbedingte Einsparungsmöglichkeiten und zum anderen den Anlass, über Sparmöglichkeiten allgemein nachzudenken.
Fusionsbedingt sind zum Beispiel die Ersparnis von Bürgermeister beziehungsweise Landrat und als direkte Folge deren Sekretärinnen und andere Zuarbeiter. Auf der Ebene darunter ist es ähnlich, aufgabengleiche Abteilungen werden zusammengelegt – jeweils ein Abteilungsleiter samt Vorzimmer fallen weg. Entsprechend geht es durch alle Hierarchiestufen.
Andere Einsparungen sind auch ohne Fusion möglich aber es fehlt der passende Anlass. Aufgaben erweisen sich als (inzwischen) überflüssig oder lassen sich effektiver erledigen.
Personalabbau im öffentlichen Dienst erfolgt, weil kündigen durch den Arbeitgeber nicht üblich ist, praktisch nur durch die normale Fluktuation und durch nicht neu besetzen einer freien Stelle. Dies führt zu einer Alterung des Personalkörpers. Wenn man Glück hat, ist hiermit bereits Jahre vor einer Fusion begonnen worden. Denn geht wenigsten ein Partner mit einem stark überalterten Personalbestand in die Fusion, dann bietet sich damit die Voraussetzung, dass mit der Fusion schnell Personal abgebaut werden kann. Faustregel für die Praxis: Wenn der gesamte Personalbestand über alle Altersjahrgänge gleichmäßig verteilt ist (Idealzustand), dann ist der altersbedingte Abgang rund 2,5 Prozent jährlich und die gesamte Fluktuation rund 5 Prozent. Unter Beachtung, dann nicht jede freiwerdende Stelle auch gestrichen werden kann, kann man als Überschlag annehmen, dass in vier bis fünf Jahren etwa zehn Prozent des Personalbestandes abgebaut werden können, ohne dass betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden müssen.

03.11.2012
Hermann Müller
Bentieröder Bruch 8
OT Bentierode
D-37547 Kreiensen

Bürgerreporter:in:

Hermann Müller aus Einbeck

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