Ehe – Trennung – Scheidung - ...

Jede zweite Ehe wird geschieden – in der Hälfte der Fälle auf Wunsch der Frau.

Die Ehe wird beim Standesbeamten – nicht im Himmel – geschlossen. Beide Partner müssen gleichzeitig beim Standesbeamten sein, beide müssen „JA“-sagen. Die Ehe wird nicht gebraucht für Liebe, Achtung, Begehrlichkeit, Sex, Kinder, sicheren (lebenslangen) Unterhalt und sie wird für vieles andere nicht gebraucht – mit einer einzigen Ausnahme: die Ehescheidung. Die Scheinehe ist das einzige Rechtsgeschäft, das Gültigkeit hat (sagte mein Jura-Professor vor über 50 Jahren). Die heutige Ausländerbehörde sieht es bisweilen anders und hat auch vom Grundgesetz, Artikel 6, noch nichts gehört – aber es gilt eben der alte (Un-)Rechtsgrundsatz: Wer die Macht hat, braucht sich ums Gesetz nicht zu kümmern.
Alle Fragen um Ehe und Scheidung sind materiell im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Buch 4, Familienrecht, mit den Paragraphen 1297 bis 1921 geregelt. Die am 21.10.1944 in den letzten Kriegswochen eingeführte HausratsVO (Hausratsverordnung) ist seit dem 01.09.2009 außer Kraft. Das formale Recht ist in der ZPO (Zivilprozessordnung) im Siebenten Buch, Paragraph 606 bis 687 geregelt. Die Gesetzestexte können bei www.bmj-bund.de ’ Service ’ Bundesrecht im Internet ’ Gesetze / Verordnungen ’ (ABC = Abkürzung des Gesetzes also BGB bzw. ZPO) als pdf-Datei heruntergeladen werden. Alle Familiensachen werden vor den Familiengerichten beim Amtsgericht verhandelt. Berufungsinstanz ist das Oberlandesgericht.
Für alles was jetzt kommt rate ich dringend: nicht streiten! Streiten macht die Sache nur teuer, scheffelt euer Vermögen nur den Gerichten und vor allem den Rechtsanwälten in die Kasse. Ihr habt beim Standesbeamten gemeinsam JA-gesagt, dann handelt auch bei der Trennung gemeinsam und einvernehmlich!
Nach der Ehe kommt die Trennung. Die Trennung ist ein eigenartiges Mittelding, sie ist mal ein Nichts und mal von entscheidender Bedeutung. Die Trennung heißt auf juristisch „getrennt leben“, was eigenartiger Weise in manchem Fall in der gleichen Wohnung möglich ist. Dagegen sind die Ehepartner, wenn der Ehemann als Seemann Monate fernab auf dem Meer, als Monteur irgendwo, im Gefängnis für Jahre eingesperrt ist, zwar offensichtlich getrennt und leben tun sie auch, nur „getrennt leben“ tun sie nicht. Damit dieses juristische „getrennt leben“ eintritt, muss mindestens einer von beiden, eben bezogen auf die Ehe, „getrennt leben“ wollen. Es kommt also auf den Willen an, mindestens einer von beiden muss diesen Willen haben. Die Zeit des „getrennt lebens“ ist für die Scheidung wichtig, ja Voraussetzung. Das „getrennt leben“ als Voraussetzung für die Scheidung wird durch gelegentlichen (gemeinsamen) Sex unterbrochen, die Fristen beginnen danach wieder neu zu laufen (und darum fragen manche Scheidungsanwälte nach dem letzten Geschlechtsverkehr). Einige der „Scheidungsfolgesachen“ können auch während des „getrennt lebens“ vor dem Familiengerichten verhandelt werden, hierzu gehören: Kinder-Sorgerecht, Kinder-Besuchsrecht, Kinder-Unterhalt sowie Ehegattenunterhalt.
Die Ehescheidung ist ein Antragsverfahren, die Parteien werden daher als „Antragsteller“ und „Antragsgegner“ bezeichnet. Die Ehescheidung wird vom Gericht mit einem „Urteil im Namen des Volkes“ verkündet. Zur Urteilsverkündung geht niemand hin, das Urteil wird den Beteiligten zugestellt. Den Antrag auf Scheidung muss ein Rechtsanwalt stellen, es besteht dafür nach dem Gesetz „Anwaltszwang“. Der Antragsgegner braucht hingegen keinen Rechtsanwalt (dies im Gegensatz zu manchen gebührengierigen Anwälten). Allerdings darf der Rechtsanwaltslose keine Anträge stellen, braucht er aber auch nicht, denn im reinen Scheidungsverfahren gibt es ohnehin nichts zu beantragen. Es genügt, wenn einer über seinen Rechtsanwalt den Antrag auf Ehescheidung stellt. Dieser Scheidungsantrag muss vom Gericht dem Antragsgegner formal zugestellt werden, erst mit dieser Zustellung beginnt das Verfahren richtig. Die Gerichte lassen sich mit dieser Zustellung oft etliche Monate Zeit, hier darf man getrost das Gericht mahnen und die formale Zustellung verlangen. Für die Scheidung geht es allein um die Zeit des „getrennt lebens“. Bei einer Dauer von mindestens einem Jahr darf das Gericht die Scheidung aussprechen, bei einer Dauer von mindestens drei Jahren muss das Gericht die Scheidung aussprechen. Fristüberschreitungen sollte man unbedingt einplanen. Hier noch einmal mein Rat: im Scheidungsantrag keine Beschuldigungen, keine Beschimpfungen, keine Verleumdungen, keine Beleidigungen und jedes andere mit Dreck-schmeißen unbedingt unterlassen. Manche Rechtsanwälte tun so etwas gerne, um zu zeigen, was sie für Kerle (oder Kerlinnen) sind, sie provozieren damit nur einen Streit, schaden oft ihren Mandanten und denken nur an ihre eigenen Gebühren. Man muss sich daher den Schriftsatz des Scheidungsantrags vor Abgang an das Gericht zur Genehmigung zeigen lassen und alles, was Streit verursachen könnte, herausstreichen. Das heutige Scheidungsverfahren – ungefähr seit 1978 gültig – interessiert sich nicht für die Schuldfrage, warum die Ehe gescheitert ist. Die Kosten werden nach dem Gesamt-Einkommen dreier Monate beider Ehegatten berechnet. Nach diesem Wert berechnet auch der Rechtsanwalt seine Gebühren.
Mit dem Scheidungsverfahren wird vom Gericht zwingend auch der „Versorgungsausgleich“ entschieden. Dazu bedarf es keines eigenen Antrags im Scheidungsantrag oder sonst einem Schriftsatz. Das Gericht stellt fest, welche Versorgungsansprüche jeder der beiden Scheidungswilligen während der Ehezeit erworben hat und gleicht diese aus. Versorgungsansprüche sind vor allem die gesetzliche Rente, Beamtenpensionen, Zusatzversorgungen durch den Arbeitgeber und eigene private Lebensversicherungen (Kapital oder Rente). Die (meisten) Rechtsanwälte verstehen vom Versorgungsausgleich nichts. Die Kosten werden nach der Höhe des Ausgleichsbetrages berechnet.
Alle Scheidungsfolgesachen können jeweils als eigene Verfahren verhandelt werden, sie können aber auch mit dem Ehescheidungsverfahren verbunden werden. Das beste ist, die Partner einigen sich und legen dann dem Ehescheidungsverfahren gleich eine gemeinsame Erklärung über die Einigung bei. Zu den Scheidungsfolgesachen gehören:
Entscheidung (Einigung! Notfalls [gerichtlicher] Vergleich) über die Aufteilung des Hausrats.
Entscheidung (Einigung! Notfalls [gerichtlicher] Vergleich) über das Wohnrecht in der bisherigen gemeinsamen Wohnung. Der ausziehende Partner kann innerhalb eines Jahres nach dem Scheidungsurteil vom Vermieter verlangen, aus der Haftung des gemeinsamen Mietvertrages entlassen zu werden, dazu reicht ein einfaches Schreiben an den Vermieter, dessen Zustimmung ist nicht erforderlich. Bei der eigenen Wohnung, eigenem Haus ist die Sache etwas komplizierter.
Bei minderjährigen Kindern ist immer zu entscheiden: Was wird aus dem bisher gemeinsamen Sorgerecht (er allein, sie allein, beide gemeinsam oder keiner von beiden). Dann geht es um das Besuchsrecht des nicht-sorgeberechtigten Partners. Und es geht um den Unterhalt der Kinder, von dem zu zahlen, bei dem die Kinder nicht wohnen.
Entscheidung über Ehegattenunterhalt. Mit der lebenslangen Versorgung durch Zahlungen des Ex-Partners ist es schon lange nichts mehr.
Zugewinnausgleich. Zugewinn ist die Veränderung des Vermögenswertes als Differenz vom Wert des Endvermögen zum Zeitpunkt der Scheidung abzüglich dem Wert des Anfangsvermögens bei Eheschließung. Dabei bleiben etwaige Schenkungen oder Erbschaften unberücksichtigt. Die Vermögensdifferenz kann auch negativ sein.
So weit dieser Überblick – und nun fröhliches gesetzelesen. - Und vor allem nicht vergessen: jeder Kompromiss, jeder Vergleich ohne Rechtsanwalt und Gericht ist billiger als ein prächtiger Prozess. Die Ehepartner können im Prozess – als Gesamtheit – nur verlieren.

10.10.2009
Hermann Müller
Bentieröder Bruch 8
OT Bentierode
D-37547 Kreiensen

Bürgerreporter:in:

Hermann Müller aus Einbeck

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