Bad Grund (kip) Die Siedlergemeinschaft „Grüne Tanne“ teilt mit, dass ab 1. Januar 2010 das Niedersächsische Gesetz für die kommunalen Schiedsämter geändert wurde. Vor Klageerhebung vor einem ordentlichen Gericht muss künftig eine außerordentliche Einigung in den nachstehenden Fällen versucht werden. Wenn ohne dieses außergerichtliche Verfahren künftig vor einem Amtsgericht Klage erhoben werden würde, dann wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
Zwingend ist das außergerichtliche Verfahren (Schlichtung) vorgesehen, wenn Ansprüche aus Selbsthilferechten eines Nachbarn wegen überhängender Zweige oder in sein Grundstück eingedrungene Wurzeln von Nachbarbäumen (§ 910 BGB) verfolgt werden, oder wenn Früchte, die von einem Nachbarstrauch oder Nachbarbaum auf das Grundstück fallen (§ 911 BGB), oder wenn Ansprüche auf Beseitigung eines Grenzbaumes nebst Regelung zu den Beseitigungskosten (§ 923 BGB) oder wegen Abwehransprüche, Duldungspflichten oder aus Entschädigungsansprüchen wegen nachbarlicher Immissionen, soweit die Einwirkung nicht durch einen gewerblichen Betrieb verursacht werden oder aus den im Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechten, soweit die nachbarlichen Einwirkungen nicht um gewerbliche Immissionen handelt.
Das Schiedsverfahren ist kostengünstig. Nach Mitteilung des Nieders. Justizministeriums beträgt mit Auslagen für Telefon und Porto durchschnittlich 30 bis 35 Euro.
Bürgerreporter:in:Winfried Kippenberg aus Bad Grund (Harz) |
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