Wahltermine - Bürgermeister und Landräte als Leiharbeiter?

Der Kreistag und der Landrat in Landkreis Northeim planen, die vor zwei Jahren ausgesetzte Landratswahl im September 2013 nachzuholen. Wie ist das eigentlich mit unseren Wahlterminen?
Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NkomVG) versucht die Wahlen in den Kommunen möglichst auf einen Termin zusammenzudrängen. So bestimmt Paragraph 47 Absatz 2 NkomVG: „Die allgemeine Wahlperiode der Abgeordneten beträgt 5 Jahre.“ Und der Starttermin der neuen regulären Wahlperiode wird auf den 1. November 2011 gelegt, woraus sich die nächsten regulären Wahltermine im September 2016, 2021 und so weiter ergeben.
Für die Orts-/Stadtbezirksräte bestimmt Paragraph 91 Absatz 2 NKomVG, dass deren Wahl „zugleich mit den Ratsfrauen und Ratsherren der Gemeinde“ zu wählen ist. Paragraph 91 Absatz 7 bestimmt sogar, dass dies auch dann gilt, wenn aus irgendeinem Grund der Gemeinderat vorzeitig gewählt wird. Bei der Fusion Einbeck und Kreiensen mussten deshalb auch die Ortsräte neu gewählt werden, obwohl die von der Fusion direkt gar nicht betroffen werden.
Logisch wäre es, die Wahlperioden und Termine der Kommunen mit denen des Landtags auf einen Tag zusammenzulegen und so zu koppeln, denn was im Verhältnis von Gemeinde zur Ortschaft/Stadtbezirk gilt, kann ja auch auf das Verhältnis von Landtag und Kommune gelten. Von dieser logischen und sinnvollen Zusammenführung hört man allerdings von unseren Politikern nichts.
Dagegen betreiben die Parteien der neuen Landesregierung nun die Anpassung der Amtszeit der direkt gewählten „Hauptverwaltungsbeamten“, also der Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit ist bisher acht Jahre (Paragraph 80 Absatz 1 Satz 3 NkomVG). Dies möchte nun die neue Landesregierung ändern, wie das Gandersheimer Kreisblatt am 15. März 2013 berichtete. Die Wahl des „Hauptverwaltungsbeamten“ soll mit der allgemeinen Kommunalwahl synchronisiert, die Amtszeit der Wahlperiode angepasst werden.
Hier unterliegen die Erfinder dieser Idee aber einem Irrtum. Die Räte in den Gemeinden und Ortsteilen arbeiten eindeutig „ehrenamtlich“, ihr Mandat ist nicht ihre Erwerbsquelle. Auch die Kreistagsabgeordneten sind „ehrenamtlich“ also nebenberuflich tätig. Selbst die Landtagsabgeordneten dürfen neben ihrem Mandat noch einen Beruf ausüben. Alle diese Abgeordneten sind auf ein Einkommen aus ihrem Mandat nicht angewiesen.
Ganz anders liegen die Dinge bei den „Hauptverwaltungsbeamten“, denn die dürfen vom Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben keine andere Erwerbtätigkeit noch nebenbei ausüben. Wenn hier die Amtszeiten verkürzt werden, sind wir arbeitsrechtlich bei den von der SPD sonst so geschmähten Zeitverträgen. Und wenn schon, warum dann nicht gleich alle Bürgermeister und Landräte als Leiharbeiter beschäftigen?

26.03.2013
Hermann Müller
Bentierode
Bentieröder Bruch 8
D-37574 Einbeck

Ein Beitrag für das Gandersheimer Kreisblatt; Abdruck: 26.03.2013

Bürgerreporter:in:

Hermann Müller aus Einbeck

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