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Verbraucherfreundliches Urteil für Gas-Sonderkunden

(TRD/wid) Weil ein Energiekonzern in seinen Vertragsklauseln nicht angegeben hatte, aus welchen Gründen und nach welchem Modus die Gaspreise für Sonderkunden steigen können, musste er laut dem Wirtschafts-Informations-Dienst unrechtmäßig verlangte Preisanhebungen zurückzahlen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auf eine Klage der Verbraucherzentrale NRW hin entschieden, dass 25 Gassonderkunden wegen der unwirksamen Vertragsbedingungen Rückzahlungen von insgesamt 16.128,63 Euro zustehen (Az.: VIII ZR 162/09). Wie Gaskunden ihr Geld zurückfordern können, hat auch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in einem Online-Dossier aufgelistet. http://www.verbraucherzentrale.nrw/Rueckforderung-...

Wer Verträge mit gleich lautenden Klauseln abgeschlossen hat, kann ebenfalls Geld zurückverlangen. Allerdings geht das nicht automatisch: Die Kunden müssen bei ihren Energieversorgern zunächst Widerspruch gegen Rechnungen einlegen und Erstattungen einfordern.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte bereits am 31. März 2013, dass für Kunden mit einem Sonderkundenvertrag ersichtlich sein muss, aus welchen Gründen und nach welchem Modus die Gaspreise während der Vertragslaufzeit erhöht werden können (Az. C-92/11). Deshalb reicht es nicht aus, wenn Versorger bei Preiserhöhungen für diese Kundengruppe allein auf Vorschriften verweisen, die für die Grundversorgung gelten. Dort genügt es, dass die erhöhten Gaspreise unter anderem öffentlich bekannt gemacht werden. Gründe für die Erhöhung sind jedoch nicht zu benennen.

Nun hat der BGH Gassonderkunden mit einem verbraucherfreundlichen Urteil den Rücken gestärkt: Er erklärte die von RWE verwendeten Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen, die nur die in der Verordnung für Tarifkunden enthaltene Regelung übernehmen oder auf diese verweisen, für unwirksam. In einem 2006 initiierten Sammelklageverfahren gegen die damalige RWE Westfalen-Weser-Ems AG (inzwischen RWE Vertrieb AG) hatte die Verbraucherzentrale NRW wegen fehlender Rechtsgrundlage exemplarisch für 25 Verbraucher Rückforderungsansprüche aus überhöhten Gasrechnungen für die Jahre 2004 bis 2006 geltend gemacht.

„Mehr als 70 Prozent der fast 13,5 Millionen deutschen Gaskunden haben Verträge, in denen, abweichend von der gesetzlich geregelten Grundversorgung (sogenannte „Tarifkunden“), besondere Konditionen und Preise für den Gasbezug vereinbart sind“, sagt Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Wer schon einmal den Gastarif bei seinem Versorger gewechselt oder sich für einen anderen Gasanbieter entschieden hat, ist Sonderkunde. Und hat damit unter Umständen einen Vertrag, nach dessen Klauseln Gaspreise ohne ausreichende Gründe erhöht werden können. Diese finden sich nämlich nach wie vor in einigen Energielieferverträgen.

„Die BGH-Entscheidung, dass die RWE-Klauseln in Gassonderkundenverträgen den Anforderungen an Transparenz und Ausgewogenheit nicht genügen und unwirksam sind, bedeutet im Klartext: RWE muss die unberechtigten Preiserhöhungen zurückzahlen“, erläutert Klaus Müller die Konsequenzen des Urteils – und zwar nicht nur für die an der Klage beteiligten RWE-Kunden: „Auch zahlreiche andere Versorger, die entsprechende Klauseln nutzen, stehen in der Pflicht.“ Allerdings: Geld aus den unberechtigten Gaspreiserhöhungen gibt es nicht automatisch zurück, sondern jeder Kunde muss das Geld von seinem Versorger zurückfordern. Dazu muss er – so verlangt es der BGH in seinem Urteil – seiner Jahresrechnung innerhalb von drei Jahren widersprechen. Ungeklärt ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale weiterhin, wie rechtswirksame Preisanpassungsklauseln künftig aussehen.

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