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Schäden bei der Autowäsche: Das sollte man wissen

  • – Beschädigungen in Waschanlagen sind keine Seltenheit – bei der Frage, ob Schadensersatz fällig wird, kommt es auf das Verschulden an.
  • Foto: © beejees / pixabay.com /TRDmobil
  • hochgeladen von Heinz Stanelle

(TRD/MID) – Ob im Sommer oder Winter, regelmäßige Pflege tut dem Auto gut. Doch was, wenn es in der Waschstraße kracht oder das Fahrzeug zwar in frischem Glanz strahlt, aber beschädigt ist?

Für Waschstraßen gilt: Der Betreiber der Anlage muss den Kunden „an die Hand nehmen“, und auf mögliche Risiken und Fehler bei der Benutzung sowie wichtige Verhaltensregeln hinweisen. Das habe jüngst der Bundesgerichtshof entschieden, teilen die Rechtsexperten einer Versicherung mit.

Bei Schäden am Fahrzeug kommt es auf die Art der Anlage an und darauf, wie sich das Verschulden für Beulen und Kratzer nachweisen lässt. Eine Autowaschstraße mit Schlepptrossenbetrieb, bei der Fahrer bei ausgestelltem Motor im Fahrzeug sitzen bleiben und dieses von einer Schleppvorrichtung durch die Waschanlage gezogen wird, ist es möglich, dass Schäden vom Insassen verursacht werden.

In Waschstraßen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug verlässt, ist das ausgeschlossen. In solchen Fällen spreche dann bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang habe, urteilte das Landgericht Berlin (Az.: 51 S 27/11). Dann können Geschädigte Schadensersatz verlangen, zu dem auch Nutzungsausfall gehören kann.

Oftmals weisen Schilder an Waschanlagen darauf hin, dass der Betreiber keine Haftung übernimmt. Wichtig: Ein Haftungsausschluss, der vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Betreibers mit umfasst, ist nach dem Gesetz unwirksam. Aber auch auf einen Haftungsausschluss für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit eingetreten sind, könne sich der Betreiber laut Bundesgerichtshof (BGH) nicht berufen, so die Rechtschutz-Experten (Az.: ZR 133/03). Für Schäden, die der Kunde etwa durch unsachgemäße Benutzung mitverursacht hat, haftet der Betreiber nicht oder nur anteilig – hier kommt es auf das sogenannte Mitverschulden der Beteiligten an.

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