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Nicht die Katze im Sack kaufen: Dash Buttons verstoßen gegen deutsches Gesetz

  • Die Verbraucherzentrale NRW siegte mit einer Klage gegen die Amazon EU S.a.r.l. vor dem Landgericht München I (Az.: 12 O 730/17, nicht rechtskräftig).
  • Foto: © Thorben Wengert / pixelio.de
  • hochgeladen von Heinz Stanelle

(TRD/CID) Die Windeln gehen zur Neige, das Katzenfutter ist fast leer oder der Biervorrat trocknet aus? Kein Problem. Ein Knopfdruck reicht und schon nimmt die Bestellung ihren Lauf. Was sich anhört wie im Märchen, ist bei Amazon dank der Technologie Dash Button Realität. Doch wie so oft kommt erst später heraus, dass diese Leichtigkeit nicht mit unseren deutschen Gesetzen konformgeht.

Und so siegte nun die Verbraucherzentrale NRW mit einer Klage gegen die Amazon EU S.a.r.l. vor dem Landgericht München I (Az.: 12 O 730/17, nicht rechtskräftig). Der Dash Button verstößt massiv gegen Gesetze, da nicht hinreichend über die georderte Ware und deren Preis informiert wird. „Wir stehen Innovationen immer aufgeschlossen gegenüber“, stellt Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski klar: „Wenn die Innovation aber darin besteht, Verbraucher zu benachteiligen und ihnen einen Preisvergleich zu erschweren, gehen wir – wie in diesem Fall – mit allen Mitteln dagegen vor.“

Die große Frage ist natürlich: Warum genau verstoßen die kleinen Bestellhelfer gegen das Gesetz? Nach Installation des Geräts und dessen Verbindung mit dem heimischen WLAN wird die Bestellung des Produkts unmittelbar durch einen Druck auf den Dash Button ausgelöst. Dieser Zeitpunkt kann Monate nach der Produktauswahl liegen. Wer die App nicht zur Hand hat, erfährt jedoch auch bei gutem Gedächtnis nicht, zu welchen Bedingungen die Bestellung aufgegeben wurde. Denn Amazon behält sich per AGB vor, einen anderen Preis zu verlangen oder sogar eine andere Ware zu liefern als ursprünglich vom Nutzer ausgewählt. Die Verbraucherzentrale NRW sieht in dieser Ausgestaltung des Dash Buttons Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten, die Verbraucher im Internet gerade davor beschützen sollen, die Katze im Sack zu kaufen. Sie hat den Branchenriesen deshalb vor dem Landgericht München I verklagt – und Recht bekommen.

Der Richterspruch stellt klar, dass Amazon den Kunden unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informieren muss. Bisher werden diese Informationen erst nach dem Drücken des Buttons zur App gesendet, also nach der Bestellung. Die Klausel der „Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen“, mit der sich Amazon die Änderung der Vertragsbedingungen vorbehält, bewertete das Landgericht zudem als unzulässig. Zudem fehle auf dem Button der Hinweis, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird. Dieser Hinweis ist bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr jedoch vorgeschrieben.

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