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BGH-Urteil zu Routern von Unitymedia

  • Router ebnen Nutzern den Weg ins Internet.
  • Foto: © MediaDS / pixabay.com / TRD digital und technik
  • hochgeladen von Heinz Stanelle

By TRD Pressedienst Blog News Portal

(TRD/CID) Grünes Licht für die Hotspots: Unitymedia NRW darf Router von Kunden mittels eines zweiten WLAN-Signals in Wifi-Hotspot-Stationen umwandeln, auch wenn Kunden dafür kein Einverständnis gegeben haben oder keine vertragliche Vereinbarung vorliegt.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Az.: I ZR 23/18). Damit stellt sich der BGH gegen die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, die gegen das eigenmächtige Vorgehen des Kabelnetzbetreibers geklagt hatte.

NRW-Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski zeigte sich enttäuscht von der Entscheidung: „Bei der zunehmenden Vernetzung des Alltags dürfen nicht Firmen, sondern sollten die Nutzer bestimmen, wie Geräte und Zugänge zu Hause agieren. Anbieter sollten Verbraucher von der Sinnhaftigkeit ihrer Angebote überzeugen müssen und nicht Fakten schaffen dürfen, die die Verbraucher aktiv beseitigen müssen.“

Hintergrund: 2016 hatte Unitymedia NRW ihren Kunden per Post mitgeteilt, dass mit „WiFiSpot“ ein zusätzliches WLAN-Signal auf Routern aktiviert werden sollte, die der Anbieter seinen Kunden für die Vertragslaufzeit zur Verfügung gestellt hat. So sollte ein dichtes Netz aus Hotspots geknüpft werden, das Kunden von Unitymedia auch außerhalb der eigenen vier Wände einen Zugang über ihre mobilen Geräte ins Internet ermöglicht. Kunden, die einen eigenen Router für die Nutzung des Anschlusses verwenden, waren von der Aufschaltung nicht betroffen.

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