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Verwaltungsgericht Düsseldorf: Die Anordnung, mit der die Behörde die Versammlung auf eine Standkundgebung beschränkt hatte, war unverhältnismäßig

Anfang Januar hat die Stadt Düsseldorf einen Corona-Demonstrations-Aufzug untersagt; dass Verwaltungsgericht hat diesen dann in einer Eilentscheidung erlaubt. Zu diesem Thema stellt die Ratsgruppe Tierschutz / FREIE WÄHLER der Verwaltung Fragen, die von ihr in der letzten Ratsversammlung beantwortet wurden.

Die Verwaltung wies darauf hin, dass „das Land NRW am 01.12.2021 die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gemäß § 28a Absatz 8 IfSG festgestellt [hat]. Dadurch sind die Kommunen weiterhin zuständig für infektionsschutzrechtliche Auflagen bei Versammlungen. Die Frage, ob es sich bei der Untersagung eines Aufzugs um eine Auflage oder das Verbot einer besonderen Versammlungsform handelt, ist umstritten. Die Rechtmäßigkeit dieser Untersagung ist derzeit im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig, worüber am 03.02.2022 verhandelt wird.“

Unsere diesbezügliche Nachfrage hat die Verwaltung wie folgt beantwortet: „Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren am 03.02.2022 entschieden, dass die „Stadt Düsseldorf als für den Infektionsschutz zuständige örtliche Ordnungsbehörde versammlungsbeschränkende Maßnahmen treffen durfte.“ Der vollständige Pressetext ist unter folgendem Link abrufbar:
https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/2022/2203/index.php .“

Dazu merkt Torsten Lemmer, Ratsherr und Geschäftsführer der Ratsgruppe Tierschutz / FREIE WÄHLER an: „Die Antworten der Stadtspitze sind auch jetzt, Wochen nach den Ereignissen und nach Gerichtsentscheidung bemerkenswert, denn der Pressetext des Verwaltungsgerichts geht wie folgt weiter: „Die Anordnung, mit der die Behörde die Versammlung auf eine Standkundgebung beschränkt hatte, war aber unverhältnismäßig. … Aus Infektionsschutzgründen sei die Beschränkung auf eine ortsfeste Kundgebung nicht erforderlich gewesen. Insbesondere habe es an einer hinreichend tragfähigen Prognose gefehlt, dass es aufgrund der Durchführung eines Aufzugs durch die Düsseldorfer Innenstadt zu einer unmittelbaren Gefährdung der Funktionsfähigkeit des staatlichen Gesundheitswesens kommen werde.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.“

Nun denn, wollen wir hoffen, dass alle, die demonstrieren wollen, sie es durch eine Kundgebung, einen Aufzug, Mahnwachen oder was auch immer, dies friedlich tun, dass so jede und jeder für seinen Standpunkt klar Stellung beziehen kann.“

Foto: pixabay

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