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Sollte diese Art des Welpentransports erlaubt bleiben?

Zu der Antwort der Verwaltung zum Welpentransport aus Ungarn:

Im Februar 2021 wurde in Düsseldorf ein Fahrzeug mit mehr als 30 Welpen gefunden, welche nicht tiergerecht transportiert wurden. Für die Welpen, für die die Käufer ordnungsgemäße Kaufverträge vorweisen konnten, waren die Übergaben möglich. 17 Welpen sollen noch im Tierheim leben, während ein Großteil der sichergestellten Hunde wieder an die Züchter in Ungarn herausgegeben werden musste.

In diesem Zusammenhang fragte Ratsfrau Claudia Krüger, Tierschutz / FREIE WÄHLER, die Verwaltung, was konkret die Stadtverwaltung Düsseldorf inkl. der weiter handelnden Personen, wie z.B. den Tierärzten und den Mitarbeitern des Tierheims im Nachgang dieses Vorfalls besprochen und wie entschieden hat, um in Zukunft Tieren, die aus unglücklichen Umständen nach Düsseldorf verschleppt werden, zu helfen und wie kann aus Sicht der Verwaltung künftig verhindert werden, dass Tiere, die durch eine nicht tierschutzgerechte Art und Weise nach Düsseldorf gekommen sind, nicht wieder in ihre ursprünglichen, oft nicht tierschutzgerechten Lebenssituationen hin zurückgeführt werden müssen?

Für die Verwaltung antwortete die zuständige Beigeordnete Helga Stulgies, dass regelmäßig Tiere von Amtsärzten oder anderen Behörden beschlagnahmt und ins Tierheim gebracht werden. In jedem Fall wird die tierschutzgerechte Versorgung, notwendige tierärztliche Behandlungen, eine möglicherweise erforderliche Quarantäne sowie die Unterbringungsdauer individuell entschieden.

„Bei den zulässigen behördlichen Maßnahmen ist zwischen (vorrübergehender) Beschlagnahme bzw. Inobhutnahme (Besitzentzug) und einer Einziehung, also einem Eigentumsentzug, zu unterscheiden. Rechtsgrundlagen sind das Tierschutzgesetz und das Tiergesundheitsgesetz.
Beschlagnahme bzw. Inobhutnahme erfolgen in der Regel zur Sicherstellung tierseuchenrechtlicher Anforderungen, vor allem bei grenzüberschreitenden Tiertransporten, wenn keine ordnungsgemäßen Tiertransportpapiere – insbesondere nach EU-Recht – vorliegen oder wenn Zweifel an der Richtigkeit solcher Dokumente bestehen. In diesen Fällen geht es um vorübergehende Quarantänemaßnahmen, insbesondere bei Tollwutgefahr; die Tiere werden dafür in der Regel im Tierheim untergebracht.

Daneben erlaubt das Tierschutzgesetz in bestimmten Fällen gesetzwidriger Handlungen, u.a. bei unerlaubtem, gewerblichem Handel mit Tieren, die Einziehung; das bedeutet, dass die Betroffenen das Eigentum an den Tieren verlieren.
Schließlich kann diese Einziehung auch als Nebenfolge in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren als Nebenfolge angeordnet werden.
Daher ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Einziehung vorliegen. Im Fall der hier angesprochenen 34 Hunde aus Ungarn wurden die Verstöße gegen das Tierschutzgesetz durch den für Transporte von Tieren zugelassenen Tiertransporteur begangen, der nicht Eigentümer der Hunde ist.
Diese gesetzwidrige Handlung konnte insofern nicht zur Einziehung der Hunde führen.“

Torsten Lemmer, Ratsherr und Geschäftsführer der Ratsgruppe Tierschutz / FREIE WÄHLER: „Wir bedanken uns bei allen, die hier im Sinne der Welpen aufmerksam waren und gehandelt haben.
Wir bedanken uns auch bei der Verwaltung für die differenzierte Antwort.

Tierschützer fragen nun, welche Mitverantwortung hat der Eigentümer eines Welpen bei der Auswahl des Tiertransporteurs, insbesondere dann, wenn dieser dann Verstöße gegen das Tierschutzgesetz begeht. Selbst bei der besten Bemühung und Auswahl des Transporteurs kann es in der Folge leider doch zu Fehlverhalten kommen.

Sollte es Züchtern erlaubt sein, Tiere über Dritte an den Käufer transportieren lassen zu dürfen? Oder sollten Welpenkäufer diese direkt selber und persönlich vor Ort abholen müssen? Hier muss aus Sicht des Tieres nachgedacht, diskutiert und entschieden werden. Tiere sind für uns keine Sache, sondern ein Lebewesen, ein Mitgeschöpf.“

Beispielfoto: (c) Polizei Landkreis Neu-Ulm__tiertransport_1_TSiXv_Foto Transporter Innenraum

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