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Biker-Strecke im Märkischen Kreis: Vollsperrung ist rechtswidrig

  • Biker dürfen nicht komplett von beliebten Ausflugsstrecken verbannt und ausgeschlossen werden.
  • Foto: © Dekra/ TRD Auto und Zweirad
  • hochgeladen von Heinz Stanelle

By TRD Pressedienst Blog News Portal

(TRD/MID) Auch wenn sich viele Kommunen und Initiativen wegen Lärmbelästigung und Unfallgefahren seit Jahren massiv darum bemühen: Die komplette Sperrung einer beliebten Biker-Strecke während der Motorradsaison ist ohne zeitliche Einschränkung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig.

So hat jedenfalls gerade das Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen entschieden (AZ: 8 B 821/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Im konkreten Fall geht es um eine 1,8 Kilometer langen Strecke im Märkischen Kreis, die für Motorradfahrer wegen ihrer 180 Grad-Kurven besonders attraktiv ist. „Motorradfahrer kamen zum Teil aus dem Ausland dorthin“, so die Experten. Und: „Ungeachtet der bestehenden Verkehrsvorschriften kam es ähnlich wie bei Rennen zu Kurvenfahrten mit hohen Geschwindigkeiten und in extremer Schräglage.“

Deshalb erließ die Kreisverwaltung eine Streckensperrung für Biker, die vom 1. April bis 30. September 2019 gelten sollte. Die Gründe: Unfallgefahr und der Schutz von Wohnbevölkerung und Erholungssuchenden.

Klappt aber so nicht. Denn das Gericht empfand zwar das Verkehrsrisiko und die Unfallgefahr als guten Grund. Aber: Der Lärmschutz zu Gunsten der Bevölkerung und Erholungssuchenden könne nicht pauschal behauptet werden. Laut der Richter kämen auch mildere Mittel in Betracht. So könnten etwa Mittelschwellen in den Kurven die Gefahren verringern. Eine zeitliche Einschränkung sei ebenfalls möglich, weil die Motorradfahrer die Strecke speziell an Wochenenden und Feiertagen und da ab dem späten Nachmittag nutzen. Eine Vollsperrung sei daher nicht unbedingt notwendig.


Der typische Biker kommt aus der 50 Plus Generation

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