Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig?

Nürnberg – Am 14. März 2013 wird das Sozialgericht Nürnberg in dem Verfahren S 10 AS 679/10 über die Frage entscheiden, ob Betroffene den Einladungen der Jobcenter -hier des Jobcenters Nürnberg-Stadt- Folge leisten müssen. Diese könnten nämlich nichtig und rechtswidrig sein, mit der Folge, dass Betroffene sie nicht beachten müssen bzw. die Jobcenter sie im Widerspruchsverfahren aufheben müssten.
Zu der Klage kam es, weil der Kläger einer Einladung zu einem Termin bei der Arbeitsvermittlung des Jobcenters Nürnberg-Stadt (damals ARGE Nürnberg 900, Region Mitte) am 12.4.2010 keine Folge leistete. Das Meldeversäumnis führte zu einer weiteren Einladung durch das Jobcenter Nürnberg-Stadt zu einem Folgetermin am 27.4.2010, verbunden mit einer Anhörung zu einem „beabsichtigten Einbehalt von 10% des Regelsatzes vom Arbeitslosengeld II und zum Einbehalt des befristeten Zuschlags nach dem Bezug von Arbeitslosengeld“. Auch zum zweiten Termin der Arbeitsvermittlung erschien der Kläger nicht.

Stattdessen legte er gegen beide Einladungen Widerspruch ein und beantwortete die Anhörung zum beabsichtigten Einbehalt vom Regelsatz und des befristeten Zuschlags wie folgt:

Sanktionen nach § 31 SGB II sind Zwangsstrafen und verletzen die Würde des Menschen
Der zentrale Sanktionsparagraf § 31 SGB II steht im Widerspruch zum Anspruch des Staates, die Würde des Menschen zu schützen und das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum inklusive eines Mindestmaßes an gesellschaftlicher, kultureller und politischer Teilhabe stets einzulösen.
Einordnung des Einbehalts vom Regelsatz als Zwangsgeld mit Strafcharakter (Zwangsstrafe)
Systematisch ist § 31 SGB II im Unterabschnitt „Anreize und Sanktionen“ des SGB II eingeordnet und soll Pflichten- und Obliegenheitsverletzungen sanktionieren. Etymologisch stammt das Wort „Sanktion“ aus dem Französischen bzw. Lateinischen und hat die Bedeutung einer „Zwangsmaßnahme“ bzw. einer „Bestrafung“. Entsprechend ist das Wort „Sanktion“ ein Synonym für eine „Vergeltungsmaßnahme“, eine „Repressalie“, eine „Zwangsmaßnahme“ (euphemistisch „wirtschaftliches Druckmittel“) eben.
Der Charakter Zwangsgelds mit Strafcharakter (Zwangsstrafe) zeigt sich insbesondere daran, dass die staatliche Vergeltungsmaßnahme für Zeiträume bemessen ist, die in keinem Zusammenhang zum erwünschten Verhalten stehen, und die auch nicht durch sofortige Änderung des Verhaltens beendet oder abgemildert werden kann. Im vorliegenden Fall eines harmlosen Meldeversäumnisses könnte auch bei Nachholen der persönlichen Meldung die Strafe nicht gemildert oder von Strafe abgesehen werden. Ferner wird bei Verhängung der Repressalie typisierend unterstellt, dass der Allgemeinheit Schaden entstanden ist.

Verletzung der Würde des Menschen

Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9.2.2010 (Az. 1 BvR 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) festgestellt hat, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (seine physische Existenz und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben) dem Grunde nach unverfügbar ist, was bedeutet, dass es ein absolutes und vorkonstitutionelles Menschenrecht ist und eingelöst werden muss. Diesen verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügen die derzeitigen Regelsätze nicht.
Entscheidend ist hier die Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum inklusive eines Mindestmaßes an gesellschaftlicher, kultureller und politischer Teilhabe immer eingelöst werden muss, das heißt auch im Falle einer Pflichtverletzung.
Weiter hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die bisherige Ermittlung der Erwachsenenregelsätze nach § 20 Abs. 2 SGB II den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügen, da sich der Gesetzgeber Schätzungen ins Blaue hinein bedient habe.
Das bedeutet letztlich, dass Vergeltungsmaßnahmen nach § 31 SGB II eben nicht in einen etwaigen finanziellen Komfortbereich stoßen, der möglicherweise durch besondere Zulagen entstanden wäre und nun zur Disposition stünde und in den man dann aus beliebigen Gründen strafen könnte, weil der Betroffene z.B. Meldeaufforderungen nicht nachkommt.
Stattdessen greifen die Zwangsstrafen unmittelbar dort ein, wo es dem Bedürftigen zum menschenwürdigen Dasein eigentlich verfassungsrechtlich zugesichert sein sollte, und für das auch nach dem Grundgesetz keine Möglichkeit vorgesehen ist, dies zu verwirken. Es wird also bei einer bestehenden und nachgewiesenen Notlage des Hilfebedürftigen eingegriffen mit der Folge, dass sich die Notlage noch verschärft.
Dass die Vergeltungsmaßnahme nach § 31 SGB II Strafcharakter haben, ergibt sich daraus, dass sie bei nachträglicher Befolgung bzw. Nachholen der Pflicht nicht wegfallen. Zudem erhält § 31 Abs. 1 Ziffer 1 SGB II mit der Formulierung „… sich weigert…“ das klassische Schuldelement; die Zwangsstrafen des § 31 SGB II dienen also auch dem Schuldausgleich.
Ergebnis: Einbehaltungen nach § 31 SGB II sind Zwangsgelder mit Strafcharakter (Zwangsstrafen), die die Würde des Menschen verletzen.
Das Jobcenter Nürnberg-Stadt kapitulierte darauf hin betreffend der angedrohten Bestrafung, nicht jedoch betreffend der Angriffe des Klägers auf die Rechtmäßigkeit der Einladungen.
Jedoch mogelte sich das Jobcenter um eine eindeutige Stellungnahme herum, indem es die Angriffe des Klägers mit dem Hinweis verworfen hat, dass das Widerspruchsverfahren gegen eine Einladung gar nicht eröffnet wäre, weil die Einladungen in der Beziehung zwischen Jobcenter und dem Kläger nichts regeln würden. Weder habe das Jobcenter Rechte des Klägers „begründet, noch geändert, entzogen oder festgestellt“.

Daraufhin stellte der Kläger dem Jobcenter Nürnberg-Stadt per Fax folgende Frage:

„Dürfen Hilfeempfänger nunmehr daraus schließen, dass das Jobcenter Nürnberg-Stadt der Meldeaufforderung nicht den Charakter einer Rechtspflicht zum Erscheinen im Termin im Sinne der §§ 31, 59 SGB II beimisst oder ist die Begründung der Widerspruchsbescheide diesbezüglich nur unvollständig, weil bei einer Erörterung dieser Rechtsfrage etwa eine Klassifizierung der angefochtenen Einladungen als Verwaltungsakt hätte erfolgen müssen?“

Diese Frage hat das Jobcenter Nürnberg-Stadt bis heute nicht beantwortet.
Der Kläger erhob zwecks Klärung der Frage, ob Hilfeempfänger zu Terminen des Jobcenters Nürnberg-Stadt überhaupt noch erscheinen müssen, am 23. April 2010 Klage beim Sozialgericht Nürnberg mit dem Ziel, die Einladungen für nichtig und für Hilfeempfänger unbeachtlich erklären zu lassen.
Dabei vertritt der Kläger die Auffassung, der Meldezweck wäre in den Einladungen so schwammig formuliert, dass Hilfeempfänger nicht einschätzen könnten, ob die Termine der Arbeitsvermittler überhaupt zur Verbesserung ihrer beruflichen Lage zweckdienlich wären. Ferner werde in den Einladungen keiner der gesetzlich vorgesehenen Meldezwecke genannt. Das Jobcenter Nürnberg-Stadt überschreite damit seine Kompetenzen und missachte den allgemeinen Freiheitsanspruch des Bürgers vor dem Staat und der öffentlichen Gewalt.
Außerdem würden die Jobcenter den Hilfebedürftigen mit ihrer Einladungspraxis die Würde nehmen, weil sie sie mit den Einladungen einfach -unter Androhung eines Zwangsgelds mit Strafcharakter (Zwangsstrafe)- zum Erscheinen zum Termin verpflichten würden, ohne ihnen vorher im Rahmen einer rechtsstaatlich gebotenen Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um zB. Terminwünsche oder generell Wünsche zum Inhalt der Vermittlungstätigkeit des Jobcenters zu äußern. Damit degradierten die Jobcenter Hilfeempfänger zu Objekten, die die Sachbearbeiter nach Lust und Laune mit ihren Einladungen überraschen könnten.

Ferner habe die Bekämpfung der Massenarbeitslosigkeit und die Förderung eines Niedriglohnsektors als Staatsziel keinen Eigenwert, der die willkürliche Überraschung der Hilfeempfänger mit Einladungen unter Androhung eines Zwangsgelds mit Strafcharakter (Zwangsstrafe) nach dem Motto „Der Einzelne ist nichts, der Staat oder die Gemeinschaft aber alles“ rechtfertigen würde.
Termin vor dem Sozialgericht Nürnberg:
Sozialgericht Nürnberg, Weintraubengasse 1, 90403 Nürnberg
Sitzungssaal 4, Zi. 58, 2. Stock
Donnerstag, 14. März 2013
Uhrzeit: 10:30 Uhr

Quelle: Kritische Standpunkte
Kritische Tageszeitung

Bürgerreporter:in:

Norbert Höfs aus Schwerin (MV)

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