myheimat.de setzt auf dieser Seite ggf. Cookies, um Ihren Besuch noch angenehmer zu gestalten. Mit der Nutzung der AMP-Seite stimmen Sie der Verwendung von notwendigen und funktionalen Cookies gemäß unserer Richtlinie zu. Sie befinden sich auf einer sogenannten AMP-Seite von myheimat.de, die für Mobilgeräte optimiert ist und möglicherweise nicht von unseren Servern, sondern direkt aus dem Zwischenspeicher von Drittanbietern, wie z.B. Google ausgeliefert wird. Bei Aufrufen aus dem Zwischenspeicher von Drittanbietern haben wir keinen Einfluss auf die Datenverarbeitung durch diese.

Weitere Informationen

Kann mir Bitte Mal jemand " anderweitig glaubhaft machen" definieren?

Wenn ich also glaubhaft darlegen, dass ich keine Luft bekommen, um frei und unbeschwert atmen zu können, dürfte dies nach der Auslegung des Gesetzes doch völlig ausreichend sein, die Alltagsmaske nicht zu tragen. 
Deshalb kann der Beweisführer sich auch auf eine eidesstattliche Versicherung (sogar seine eigene) stützen. § 294 Abs. 1 ZPO legt insoweit fest: „Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

Zusatzinhalt abrufen Video

Um dieses Element anzusehen, öffnen Sie diesen Beitrag bitte auf unserer Webseite.

Zur Webseite

In der Corona Verordnung steht auf Seite 4 zu 

 § 3 (Mund-Nasen-Bedeckung)

Da die Übertragung des Coronavirus hauptsächlich über Tröpfchen und Aerosole
aus dem Nasen-Rachenraum erfolgt und diese Tröpfchen und Aerosole nach dem
gegenwärtigen Stand der medizinischen Erkenntnis jedenfalls zum Teil von einer
Mund-Nasen-Bedeckung zurückgehalten beziehungsweise in der Ausbreitung gehindert werden können, ist zum Schutz anderer Personen vor einer Ansteckung in Absatz 1 eine Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer
vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung für bestimmte, näher bezeichnete Konstellationen vorgesehen. Dies können zum Beispiel Situationen sein, die der schnellen
Fortbewegung der Menschen, der Zahl der dort befindlichen Personen oder der Art
der Erbringung bestimmter Dienstleistungen geschuldet sind.
Von Nummer 1 wird dabei nicht nur die Benutzung des Fortbewegungsmittels selbst
erfasst, sondern auch baulich erkennbare Aufenthaltsbereiche wie Bahn- und Bussteige sowie Bahnhofs- und Flughafengebäude. Da es beim Schiffsverkehr oft an
einer baulichen Abgrenzbarkeit fehlt, werden hier nur die eigentlichen Wartebereiche
der Anlegestellen, also die Bereiche, in denen Personen tatsächlich auf eine Beförderung als Ansammlung warten, erfasst.

In Nummer 3 ist vorgesehen, dass eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine
vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktiker sowie in Einrichtungen
des öffentlichen Gesundheitsdienstes getragen werden muss. Die Aufzählung greift §
23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 8 bis 10 Infektionsschutzgesetz auf. In Bezug auf die
Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist daher zu berücksichtigen,
dass die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen nur in Einrichtungen desöffentlichen Gesundheitsdienstes besteht, in denen medizinische Untersuchungen,
Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden.

Absatz 2 regelt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Ausnahmen von der Pflicht
nach Absatz 1.
Gesundheitliche Gründe nach Nummer 2 können sowohl körperlich als auch psychisch bedingt sein. Die Einschätzung, ob ein gesundheitlicher Ausnahmegrund vorliegt, kann zur Glaubhaftmachung durch Ärztinnen und Ärzte vorgenommen und attestiert werden; psychisch bedingte Ausnahmegründe können auch von approbierten
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beziehungsweise approbierten Kinder- und Jugendtherapeuten bescheinigt werden. Ein Fall der Unzumutbarkeit kommt
etwa in Betracht, wenn eine Maske von Menschen mit geistigen Behinderungen nichttoleriert wird oder Menschen mit Angststörungen das Tragen nicht möglich ist;

dieskann durch ein Attest oder anderweitig glaubhaft gemacht werden.

Fälle einer Unzumutbarkeit nach Nummer 2 können auch dann vorliegen, wenn die Maske nur kurzzeitig unter Abwenden des Gesichts von anderen Personen zur Nahrungsaufnahme
angehoben wird oder wenn sich eine Person alleine in einem Bahnabteil befindet.
Unter Nummer 3 fällt auch der Aufenthalt von Beschäftigen in Räumlichkeiten, die für
Kunden und Besucher gar nicht zugänglich sind (etwa Lager oder Personalbereiche).
Nummer 5 sieht aus praktischen Gründen eine Ausnahme für Bereiche der Bordgastronomie sowie für gastronomische Angebote in Einkaufszentren und Ladengschäften
vor.
Ein anderweitiger gleichwertiger Schutz nach Nummer 6 liegt insbesondere dann vor,
wenn geeignete physische Barrieren vorhanden sind, z.B. Plexiglasscheiben, die in
Länge, Breite und Höhe derart dimensioniert sind, dass eine Tröpfchenübertragung
zwischen Personen weitestgehend vermieden wird. Ebenso ist etwa das „Abschranken“ des vorderen Busbereichs zu beurteilen. Erst recht gilt dies, wenn sich etwa ein
Triebfahrzeugführer in einer abgetrennten Fahrerkabine befindet. Gesichtsvisiere
sind gemäß der aktuellen fachlichen Einschätzung des RKI nicht als gleichwertig zu
einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung anzusehen.

Weitere Beiträge zu den Themen

GrundrechtecoronaAttestÖffentliches GesundheitswesenMaskenpflichtCorona-VerordnungMund-Nasen-BedeckungMaskeGlaubhaft machenGlaubhaftmachungCoronavirus-PandemieInfektionswege

Kommentare

Beteiligen Sie sich!

Es gibt noch keine Kommentare. Um zu kommentieren, öffnen Sie den Artikel auf unserer Webseite.

Zur Webseite

Themen der Woche

DemokratiefahrradfahrenDDRFußballBerlinKunstMigrationMeinungsfreiheitPrivatlebenFahrradtourFriedhofGerechtigkeit

Meistgelesene Beiträge