Die Geschichte tausender Menschen am sozialen Abgrund.

Ein Volk von der Politik verraten..

Die Geschichte der Menschen im Hartz4

Ist die eine Geschichte tausender Menschen am sozialen Abgrund.

Tausende die Betroffen sind! Zwischen Ihnen und dem Abgrund steht der Staat, der einem nach dem anderen sanktioniert und so manchen mit der staatlichen Keule der Sanktion erschlägt und in den Abgrund stößt. Es sind viele die Betroffene sind, zusammen könnten sie viel erreichen, aber sie rühren sich nicht, es betrifft ja gerade den Nachbarn-einen Nachbarn nach dem anderen.
Die derzeitige Geschichte Europas, das Abendrot der Zivilisation, Müde gestaltlose Götterdämmerung, die leeren Banner der Menschenrechte, der Ausverkauf eines Kontinents.
Anbrandende Sintflut. Krämergeschäftigkeit um die letzten Preise. Der alte Jammertanz auf dem Vulkan, Völker werden wieder einmal langsam auf die Schlachtbank getrieben.

So stellt sich immer wieder die Frage, werden Sanktionen in den Jobcenter ausgesprochen um eine bestimmte Einsparung zu erzielen oder eine Quote zu erfüllen?
In einem Interview über Behördenalltag, Sanktionen und Perspektiven, mit einer Frau Eiffler, einer Jobcentermitarbeiterin die dort seit 2005 beschäftigt ist, wurde auch folgende Frage gestellt:
Es gibt Hinweise darauf, dass Behördenmitarbeiter/innen eine sogenannte Sanktionsquote erfüllen müssen. Gibt es diese interne Vorgabe?
Ich empfinde diese Behauptungen als Diffamierung meiner Arbeit und der meiner Kollegen. Zeigen sie mir die Hinweise, denn ich habe noch nie einen Einzigen zu Gesicht bekommen. Im Jobcenter, in dem ich beschäftigt bin, gibt es definitiv keine „Sanktionsquote“. Ich schließe dies auch für alle „gemeinsamen Einrichtungen“ (die ehemaligen ARGEN) bundesweit aus. Was es gibt, das sind bundesweite Zielvorgaben, wie z.B. „die Absenkung der passiven Leistungen für das kommende Jahr 20xx um x Prozent“. Dies geschieht aber nicht über eine „Sanktionsquote“, sondern durch Integration in entlohnte Beschäftigung oder sonstige Senkung oder Überwindung der Hartz IV Leistungsberechtigung, beispielsweise die Überleitung in die Grundsicherung für nicht
erwerbsfähige (SGB XII) oder die Zwangsverrentung ab 63.
Nun stellt sich auf Grund der Antwort doch die Frage, wie soll man diese Antwort denn interpretieren?
Im weitesten Sinne ist dies doch eine Aufforderung, Zielvorgaben zu erfüllen und somit eine gesetzte Quote zu erreichen. Wenn also keine „Überleitungen“ und „Zwangsverrentungen“ mehr möglich sind, weil die Integration unter den Vorgaben nicht mehr möglich ist, bleibt eigentlich nur noch der Weg über Sanktionen, die Zielvorgaben zu erfüllen. Kein Chef vom Jobcenter wurde seine Mitarbeiter direkt auffordern, mehr Sanktionen auszusprechen, um eine Quote zu erfüllen. Probleme sind doch Lösungen in Arbeitsanzügen, oder? Meine Frau sagt auch nicht zu mir, vor dem Schaufenster des Schmuckladens, Du schau mal, kaufst Du mir den Ring, sondern sagt, du schau mal der Ring würde mir gefallen.
Eine Anfrage über Frag den Staat an die Landesregierung in MV zu Sanktionen im Jobcenter Schwerin für den Zeitraum Mai 2010 – Ende April 2012 (jüngste verfügbare Daten) brachte 734 Sanktionen wegen Weigerung der Erfüllung der Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung an das Tageslicht. Davon waren 33 so genannte „Null-Sanktionen“, was als vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes bedeutet. Es werden also auch keine Mieten oder Krankenversicherungen gezahlt. Hier sollte man auch nicht vergessen, dass wir in Deutschland mittlerweile eine Krankenversicherungspflicht haben!

Widerholt sich nicht unsere Geschichte? Ich habe keine Rechte Gesinnung und sympathisiere nicht mit der NPD, aber die Rechtbehelfsbelehrungen unter den Hartz4 beschieden erinnern mich an die schwärzesten Tage der deutschen Geschichte.
Unsere jüdischen Mitbürger in Berlin mussten 1938 eine Anordnung des Polizeipräsidenten von Berlin vom 28.11.1938 zur Kenntnis nehmen:
»§ 1. Straßen, Plätze, Anlagen und Gebäude, über die der Judenbann verhängt wird, dürfen von allen Juden deutscher Staatsangehörigkeit und staatenlosen Juden nicht betreten oder befahren werden.
§ 2. Juden deutscher Staatsangehörigkeit und staatenlose Juden, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch innerhalb eines Bezirkes sind, über den der Judenbann verhängt ist, benötigen zum Überschreiten der Banngrenze einen vom Polizeirevier des Wohnbezirks ausgestellten Erlaubnisschein. Mit Wirkung vom 1. Juli 1939 werden Erlaubnisscheine für Bewohner innerhalb der Bannbezirke nicht mehr erteilt. [...]
§ 4. Der Judenbann erstreckt sich in Berlin auf
1. sämtliche Theater, Kinos, Kabaretts, öffentliche Konzert- und Vortragsräume, Museen, Rummelplätze, die Ausstellungshallen am Messedamm einschl. Ausstellungsgelände und Funkturm, die Deutschlandhalle und den Sportpalast, das Reichssportfeld, sämtliche Sportplätze einschließlich der Eisbahnen;
2. sämtliche öffentliche und private Badeanstalten und Hallenbäder einschließlich Freibäder;
3. die Wilhelmstraße von der Leipziger Straße bis Unter den Linden einschließlich Wilhelmplatz;
4. die Roßstraße von der Hermann-Göring-Straße bis zur Wilhelmstraße;
5. das Reichsehrenmal mit der nördlichen Gehbahn Unter den Linden von der Universität bis zum Zeughaus.

Unter jeder Eingliederungsvereinbarung und Leistungsbescheiden der Jobcenter finden die folgenden Sätze:
Halten Sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihnen benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar sind.
Zum zeit- und ortsnahen Bereich gehören für Sie alle Orte in der Umgebung Ihres Grundsicherungsträgers, von denen Sie in der Lage sind, Vorsprachen täglich wahrzunehmen.
Sie sind verpflichtet, Änderungen (z.B. Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit (Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches) vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen.
Bei einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II, auch bei nachträglichem Bekanntwerden. Eine nachträgliche Genehmigung ist im begründeten Einzelfall möglich. Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistungen. Weitere Informationen finden Sie in Kapitel 14.3 des Merkblatts “Arbeitslosengeld II / Sozialgeld.
Sofern Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben oder mit einer Arbeitsgelegenheit (§ 16d SGB II) gefördert werden oder eine Beschäftigung, die mit einem Beschäftigungszuschuss (§16e SGB II) an Ihren Arbeitgeber gefördert ist, ausüben oder mit einer Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert werden ist eine vorherige Zustimmung Ihres persönlichen Ansprechpartners bei Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches (Ortsabwesenheit) nicht erforderlich. Bitte setzen Sie jedoch Ihren persönlichen Ansprechpartner über Ihre Ortsabwesenheit in Kenntnis.
Diese Eingliederungsvereinbarung behält grundsätzlich solange ihre Gültigkeit, solange Sie hilfebedürftig sind. Entfällt Ihre Hilfebedürftigkeit sind weder Sie noch der Träger der Grundsicherung an die aufgeführten Rechte und Pflichten weiter gebunden. Wird im Einzelfall von diesem Grundsatz abgewichen, so wird dies oben unter Leistungen des Grundsicherungsträgers gesondert vereinbart.
Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen und Pflichten erforderlich sein, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass eine Abänderung dieser Eingliederungsvereinbarung erfolgen wird. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass das Ziel Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen der Vereinbarung, bzw. beschleunigt werden kann.« -
Rechtsfolgenbelehrung:
Die §§ 31 bis 31b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sehen bei Verstößen gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten Leistungsminderungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann danach - auch mehrfach nacheinander - gemindert werden oder vollständig entfallen.
Wenn Sie erstmals gegen die mit Ihnen vereinbarten Eingliederungsbemühungen verstoßen (siehe Nr. 2. Bemühungen des Kunden), wird das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des für Sie maßgeblichen Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II gemindert.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei einem wiederholten Verstoß gegen die mit Ihnen vereinbarten Bemühungen das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 60 Prozent des für Sie maßgeblichen Regelbedarfs gemindert wird. Bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen entfällt Ihr Arbeitslosengeld II vollständig. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden dann in der Regel direkt an Ihren Vermieter oder einen sonstigen Empfangsberechtigten gezahlt.
Die Minderung dauert drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnt mit dem Kalendermonat nach Zugang des Sanktionsbescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).
Leistungsminderungen treten nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für Pflichtverstoß nachweisen können. Ein nach Ihrer Auffassung wichtiger Grund, der jedoch nach objektiven Maßstäben nicht als solcher anerkannt werden kann, verhindert nicht den Eintritt der Leistungsminderung.

Wichtige Hinweise:
Sanktionszeiträume aufgrund der Verletzung von Meldepflichten und Verstößen gegen vereinbarte Eingliederungsbemühungen können sich überschneiden. In den Überschneidungsmonaten werden die Minderungsbeträge addiert.
Führen die Leistungsminderungen dazu, dass gar kein Arbeitslosengeld II mehr gezahlt wird, werden auch keine Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt.
Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs können ggf. Ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese sind zu erbringen, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben.
Den vereinbarten Eingliederungsbemühungen müssen Sie auch während eines Sanktionszeitraumes nachkommen, auch wenn Ihr Arbeitslosengeld II wegen eines Pflichtverstoßes vollständig weggefallen ist.
Auch die Verpflichtung, sich bei der im Briefkopf genannten Stelle persönlich zu melden oder auf Aufforderung zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, bleibt während des Sanktionszeitraumes bestehen.
Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften können Sie bei der im Briefkopf genannten Stelle einsehen.

Was macht der Staat für die Betroffenen? Er versucht mit Hilfe dieser Betroffenen Angst und Schrecken zu verbreiten, indem er den Menschen in Arbeit suggeriert, was sie erwartet, wenn diese nicht mehr als Billigarbeiter weitermalochen. Es wird absichtlich Hass geschürt auf die Menschen die schon auf Grund einer verfehlten Politik am Ende sind. Gleichzeitig dürfen Politiker, die ja auch nur von den Steuergeldern bezahlt werden, wie die Harzt4er, aber Tausende dazu verdienen.
Ein Hartz4er darf aber Anrechnungsfrei gerade einmal 100.- € Anrechnungsfrei dazuverdienen. Die Selbstbedienung Mentalität der gesamten Politiker kennt keine Grenzen mehr. Strom wird zum Luxusgut bald gehen die Lichter aus und die Preise für Kerzen steigen jetzt schon. Was macht der zuständige Minister, er sorgt dafür, dass wir eine kostenlose Energieberatung bekommen. Warum verteilt er nicht gleich Kerzen und warum wird nicht die Notbremse gezogen und wenigstens die Strompreise vom Staat reguliert? Weil das ganze System von Lobbyisten unterwandert ist, Hunderte Vorsitzende und Stellvertreter der Stromkonzerne verdienen sechsstellige Summen im Jahr nur dafür, dass sie auf ihren Sesel sitzen.

Wann werden auch die Letzten begreifen, das es uns alle treffen wird, scheinbar wird es dann zu spät sein.

...Es sind viele die Betroffene sind, zusammen könnten sie viel erreichen, aber sie rühren sich nicht, es betrifft ja gerade den Nachbarn-einen Nachbarn nach dem anderen......

Allein die rechtlichen Hinweise für Sanktionen im SGB II beinhalten 76 Seiten !
Sanktionen im SGB II 73 Seiten (!)

Bürgerreporter:in:

Norbert Höfs aus Schwerin (MV)

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