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Die Kommunen stehen vor dem finanziellen Kollaps – was ist zu tun?

Der Schuldenberg, den die Kommunen in Nordrhein-Westfalen insbesondere in den letzten Jahren aufgetürmt hat, ist nicht mehr beherrschbar. Von den 396 Kommunen im Land können nur noch 8 ihren Haushalt ausgleichen.
Die anderen Kommunen leben offiziell von ihrem „Vermögen“, also ihrer Substanz. Dieses „Vermögen“ ist jedoch überwiegend kein veräußerbares Vermögen, das notfalls durch Verkauf zur Schuldenabdeckung herangezogen werden kann. Dies ist der grundlegende Unterschied zum kaufmännischen Vermögen. Kommunen haben öffentliche Aufgabe zu erfüllen und alle dafür notwendigen öffentlichen Einrichtungen, von Straßen, Wegen, Plätzen, Kindergärten, Schulen und Feuerwachen – um hier nur einige zu nennen – fortwährend zu betreiben. Sie stellen damit sicher, dass diese öffentlichen Aufgaben auch erfüllt werden können. Das kommunale „Vermögen“ ist somit kein Vermögen nach dem Bilanzrecht, sondern im Gegenteil eine Last, da es permanente Ausgaben zu seiner Unterhaltung und Erhaltung braucht.
Dennoch erfolgte mit der Einführung der kaufmännischen Haushaltssystematik u.a. auch die Ermittlung und Darstellung des „Vermögens“ der Kommunen in der Eröffnungsbilanz. Nicht zuletzt hierdurch wurde den Räten ein „Vermögen“ vorgegaukelt, das aber nur auf dem Papier existiert.
Die meisten Bürgermeister und Räte nahmen die Darstellung scheinbar vorhandenen Vermögens in ihren Bilanzen zum Anlass, neue teure Prestigeobjekte in Auftrag zu geben, und dies ohne Rücksicht auf die hieraus entstehenden Folgekosten für die kommenden Haushaltsjahre.
Landauf-, landab ist im Zusammenhang mit Haushaltsberatungen immer wieder zu lesen: „…das Haushaltsdefizit konnte durch die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage bzw. der Allgemeinen Rücklage ausgeglichen werden“. Scheinbar eine heile Welt. Aber weder die Ausgleichsrücklage, noch die Allgemeine Rücklage enthalten nach der neuen Haushaltssystematik Geld. Sie sind beide nur Buchungsposten auf dem Papier und erwecken beim unkritischen Betrachter allein durch den Begriff „Rücklage“ den Eindruck, hier wäre in Geld einsetzbares Kapital vorhanden.
Dem ist aber nicht so. Sollen mit der rein buchmäßigen Inanspruchnahme dieser fiktiven Rücklagen aber tatsächliche, in Geld zu leistende, Ausgaben getätigt werden, dann nehmen die Kommunen hierzu Kassenkredite auf. Diese sind nichts anderes als die jedem Privatmann bekannten Konten-Überziehungskredite.
Diese neue Haushaltssystematik hat entscheidenden Anteil daran, dass allein die Kommunen in Nordrhein-Westfalen mehr als die Hälfte von den Kassenkrediten aller Kommunen der Bundesrepublik angesammelt haben.
Wer diese Kassenkredite einmal zurückzahlen soll, steht in den Sternen.
Mit zu diesem, fast überall festzustellenden Weg in die nicht mehr beherrschbare Verschuldung, hat auch die im Jahre 1999 eingeführte Änderung der Kommunalverfassung beigetragen. Seitdem wird auch der Chef der Verwaltung durch die Politik bestimmt.
Jeder Bedienstete in der Kommunalverwaltung muss durch Ausbildungs- und Prüfungsnachweise belegen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche fachliche Eignung hat. Als einziger ist hiervon der hauptamtliche Bürgermeister ausgenommen. Aber gerade die Position des Chefs der Verwaltung erfordert eigentlich besonders strenge Maßstäbe bei der Eignungsprüfung für diese verantwortliche Tätigkeit.
Auch hat es sich als negativ erwiesen, dass die hauptamtlichen Bürgermeister lediglich auf 6 Jahre gewählt sind. Diese kurze Wahlzeit verleitet natürlich dazu, den Bürgern „Wahlgeschenke“ zu machen, um wiedergewählt zu werden und damit die eigene wirtschaftliche Lebensgrundlage zu erhalten. Wie sich dies dann auf die Ausgabendisziplin einer Kommune auswirkt, muss wohl nicht näher erläutert werden.
Die hier dargestellten Fehlentwicklungen sind nur mit einer radikalen Kehrtwende der Kommunalverfassung in Verbindung mit der Rückkehr zur alten kameralen Haushaltsführung zu beheben.
Was muss konkret geschehen?
- Die Trennung von Verwaltungsführung und ehrenamtlichen, nur für Repräsentation zuständigem, Bürgermeister muss wieder eingeführt werden.
- Die Verwaltung wird wieder durch einen unabhängigen Verwaltungsfachmann geführt, der die für das Amt erforderliche fachliche Eignung nachweisen muss. Die Eignungsanforderungen sind hoch anzusetzen.

Damit dieser Verwaltungsfachmann möglichst unabhängig von der Politik ist, ist eine Wahlzeit als kommunaler Wahlbeamter (wie es früher einmal war) auf 12 Jahre festzulegen.
- Die alte kamerale Haushaltsführung wird wieder eingeführt. Allerdings in bis Anfang der 90er Jahre vorhandenen Form, in der folgende Regeln galten:

a) Der in der Haushaltssatzung festzusetzende Höchstbetrag der Kredite ist (wie ganz früher) genehmigungspflichtig durch die Aufsichtsbehörde. Diese hat hierbei insbesondere die Folgelasten und damit ihre Auswirkungen auf die künftige Haushaltswirtschaft zu prüfen.

b) Der in der Haushaltssatzung festzusetzende Höchstbetrag der Kassenkredite ist (wie ganz früher) nur dann genehmigungsfrei, wenn er ein Volumen in Höhe von 1/6 des Verwaltungshaushalts nicht überschreitet. Darüber hinaus bedarf er der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

c) Fehlbeträge eines Haushaltsjahres sind spätestens im übernächsten Haushaltsjahr wieder auszugleichen (wie früher). Verstöße hiergegen werden durch die Aufsichtsbehörde durch unmittelbaren Eingriff in die Haushaltswirtschaft der Kommune geahndet. Dies sollte bis hin zur Einsetzung eines Haushaltskommissars gehen. Mit einer solchen Regelung wäre dem zu oft ungebremsten Drang der Räte, allein zum Zwecke der politischen Aussendarstellung Prestigeobjekte umzusetzen, wirkungsvoll Einhalt geboten.

d) Es wäre auch über eine mögliche persönliche Haftung von Ratsmitgliedern für die Fälle nachzudenken, in denen sie vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Dies ist im Zusammenhang mit der notwendigen Wiedereinführung der Stadt-/Gemeinde-/Kreisdirektoren zu sehen: wenn der Verwaltungsfachmann den Rat darauf hinweist, dass z.B. ein politisch gewolltes Objekt die künftige finanzielle Haushaltswirtschaft gefährdet und der Rat dies dennoch beschließt, dann muss er in die Haftung genommen werden.

e) Um einen genauen Überblick zu den Haushaltsstrukturen, den jeweiligen Kosten und Erträgen, zu erhalten, ist die Kameralistik durch eine Kostenrechnung zu erweitern (das Modell wurde bereits früher unter dem Begriff „erweiterte Kameralistik“ geplant, kam dann aber im Zuge der Einführung von NKF nicht mehr zur Umsetzung).
Diese strengen Regeln haben aber auch nur dann Sinn, wenn sie auch strikt überwacht werden.
Die Rechtsaufsicht über die Kommunen erfolgt seit 2002 durch die Gemeindeprüfungsanstalt. Die Praxis hat gezeigt, dass diese kaum noch eine Rechtsaufsicht vornimmt, sondern sich zu 90 % Fragen der „Wirtschaftlichkeit“ – gemessen an interkommunalen Vergleichen – widmet.

Dies wiederum hat dazu geführt, dass zu viele Kommunen mit der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Haushaltsvorschriften, sehr „großzügig“ umgehen.
Dieses Modell der Landesprüfung ist gescheitert. Es ist eine wirksame Rechtsprüfung durch die Gemeindeprüfungsämter der Kreise bzw. bei den kreisfreien Städten dann durch das Innenministerium notwendig. Es würde damit wieder erreicht, dass sich die Verwaltungen und Räte eindeutig nur an den gesetzlichen Vorgaben orientieren und die bekannten „Auswüchse“ nicht mehr erfolgen.

Diese Ausführungen widmeten sich nur einigen, wenn auch sehr wesentlichen, Problemen der durch die Landesgesetzgebung verursachten Fehlentwicklungen bei unseren Kommunen. Für die hier dargestellten Bereiche werden konkrete Handlungsvorschläge zur nachhaltigen Behebung dieser Handlungsvorschläge gemacht.
In weiteren Folgeartikel informieren wir über andere Themenbereiche, zu denen wir dann ebenfalls Handlungsvorschläge darstellen.
www.maria-luise-streng.de

Bürgerreporter:in:

Maria-Luise Streng aus Alfter

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