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Was ist eigentlich die „Ausgleichsrücklage“?

Im Rahmen ihrer Fachreihe informiert die Landtagskandidatin der FREIEN WÄHLER Nordrhein-Westfalen Maria-Luise Streng und Dozent für Kommunalrecht Rolf Böhmer zu dringenden Sachthemen.

Nach dem „Neuen Kommunalen Finanzmanagement“ gibt es nunmehr in der Hauptsache zwei Rücklagen der Kommunen: die „Ausgleichsrücklage“ und die „Allgemeine Rücklage“.

Beide dürfen in Anspruch genommen und sogar verbraucht werden, um Defizite des Haushalts auszugleichen.

Daher ist es wichtig zu wissen, was es konkret mit diesen „Rücklagen“ auf sich hat.

Mit der Eröffnungsbilanz und damit dem ersten Haushalt nach dem neuen Finanzsystem NKF, durften die Kommunen eine „Ausgleichsrücklage“ bilden.

Diese „Ausgleichsrücklage“ wurde errechnet und gebildet aus einem Drittel der jährlichen Steuereinnahmen und Finanzzuweisungen.

Beispiel: Das Jahreshaushaltsvolumen betrug 250 Mio. €, hierin enthalten waren Einnahmen in Höhe von 100 Mio. € durch die eingehenden Steuern sowie Finanzzuweisungen des Landes. Diese 100 Mio. € gingen auch in Geld ein und deckten auch in Geld die Ausgaben der Kommunen. Nun wird es spannend: Zusätzlich durften rein fiktiv noch ein Drittel, also 33,3 Mio. € in der Ausgleichsrücklage ausgewiesen werden. Somit wurden 100 Mio. € in Geld vereinnahmt und verausgabt und 33,3 Mio. € nicht in Geld vorhandene „Rücklagenmittel“ standen zusätzlich zum „Haushaltsausgleich“ zur Verfügung.

Die „Ausgleichsrücklage“ war und ist somit eine Schimäre, ein wertloser, nur mit Luft aufgeblasener Luftballon.

Mit dieser „Luft“ kann eine Kommune das Haushaltsdefizit „ausgleichen“, der Haushalt gilt dann als „ausgeglichen“, die Kommune braucht für den Haushalt noch nicht einmal die Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Was geschieht nun, wenn mit der geldlosen „Ausgleichsrücklage“ tatsächliche Ausgaben gedeckt werden?

Dann nimmt die Kommune eben die benötigten Gelder durch Kontenüberziehung auf.

Stellen Sie sich einmal vor, Sie würden als Privatperson so handeln:

Beispiel: Sie bilden eine „Ausgleichsrücklage“ in Höhe eines Drittels Ihres Netto-Jahreseinkommens. Für Ihre Lebensführung benötigen Sie Ihr Netto-Jahreseinkommen in vollem Umfang. Nun leisten Sie sich aber darüber hinaus ein neues Auto, eine Kreuzfahrt, Essen in Luxusrestaurants zu Lasten ihrer „Ausgleichsrücklage“ und haben dabei überhaupt kein schlechtes Gewissen, da Sie ja dies alles aus dieser schönen „Rücklage“ decken. Tatsächlich decken Sie diese Ausgaben jedoch durch immer neue und höhere Überziehung Ihres Girokontos, ohne eine Idee oder auch nur den Ansatz einer Perspektive zu haben, wie und wann Sie jemals diese Kontenüberziehung ausgleichen können.
Durch das vom Landtag als Gesetz beschlossene „Neue kommunale Finanzsystem“ (NKF) geschieht jedoch genau dies. Derzeit sind die Überziehungszinsen gerade für Kommunen noch auf einem Tiefststand, was ist aber, wenn die Zinsen steigen?

Bereits diese Möglichkeit, mit den öffentlichen Geldern derart unseriös umzugehen, muss durch eine grundlegende Reform des kommunalen Haushaltsrechts strikt unterbunden werden. Dies sind wir den nachfolgenden Generationen mehr als schuldig.

Mit freundlichen Grüßen

Maria-Luise Streng Rolf Böhmer

Bürgerreporter:in:

Maria-Luise Streng aus Alfter

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